Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.09.1988, Az.: 4 AZR 351/88
Öffentlicher Dienst; Bewährungsaufstieg; Persönliche Qualifikation; Höhergruppierung; Bewährungszeiten; Teilzeitbeschäftigung; Gleichstellung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.09.1988
- Aktenzeichen
- 4 AZR 351/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 10061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 28.10.1987 - 7 Ca 229/87
- LAG Hamburg 08.06.1988 - H 4 Sa 14/88
Rechtsgrundlage
- § 23a BAT
Fundstellen
- BAGE 59, 306 - 319
- DB 1989, 1425 (Kurzinformation)
- JR 1989, 220
- NZA 1989, 351
- RdA 1989, 71
Amtlicher Leitsatz
1. Der Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst ist kein reiner Zeitablauf und knüpft nicht nur an die beanstandungsfreie Leistung der vertraglichen Pflichten an, sondern dient auch dem Erwerb von erhöhtem und vertieftem Erfahrungswissen, wodurch die persönliche Qualifikation nach dem jeweils festgelegten Zeitraum erhöht wird und eine Höhergruppierung rechtfertigt.
2. Die erhöhte Qualifikation durch Erwerb von Erfahrungswissen rechtfertigt die tarifliche und unterschiedliche Ansetzung von Bewährungszeiten für Teilzeitbeschäftigte objektiv ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts.