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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.09.1988, Az.: 4 AZR 351/88

Öffentlicher Dienst; Bewährungsaufstieg; Persönliche Qualifikation; Höhergruppierung; Bewährungszeiten; Teilzeitbeschäftigung; Gleichstellung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.09.1988
Aktenzeichen
4 AZR 351/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 10061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 28.10.1987 - 7 Ca 229/87
LAG Hamburg 08.06.1988 - H 4 Sa 14/88

Fundstellen

  • BAGE 59, 306 - 319
  • DB 1989, 1425 (Kurzinformation)
  • JR 1989, 220
  • NZA 1989, 351
  • RdA 1989, 71

Amtlicher Leitsatz

1. Der Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst ist kein reiner Zeitablauf und knüpft nicht nur an die beanstandungsfreie Leistung der vertraglichen Pflichten an, sondern dient auch dem Erwerb von erhöhtem und vertieftem Erfahrungswissen, wodurch die persönliche Qualifikation nach dem jeweils festgelegten Zeitraum erhöht wird und eine Höhergruppierung rechtfertigt.

2. Die erhöhte Qualifikation durch Erwerb von Erfahrungswissen rechtfertigt die tarifliche und unterschiedliche Ansetzung von Bewährungszeiten für Teilzeitbeschäftigte objektiv ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts.