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§ 41b ASOG Bln - Verarbeitung personenbezogener Daten und Geheimhaltung bei operativem Opferschutz

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten einer nach § 41a Absatz 1 Satz 1 zu schützenden Person verweigern, soweit dies aus Gründen des Opferschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen Dritter an der Übermittlung der Auskunft nicht überwiegen.

(2) 1Behörden und andere öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei die Verarbeitung personenbezogener Daten einer zu schützenden Person einzuschränken oder diese Daten nicht zu übermitteln. 2Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. 3Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist für die ersuchte Stelle bindend.

(3) Die Polizei kann von nicht-öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person einzuschränken oder nicht zu übermitteln, sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter an der Übermittlung der Auskunft oder an der Übermittlung überwiegen.

(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von eingeschränkten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.

(6) 1Wer mit dem Opferschutz befasst wird, darf die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Maßnahmen des operativen Opferschutzes auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Opferschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren. 2Personen, die nicht Amtsträgerin oder Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches) sind, sollen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint.