Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1962, Az.: 1 AZR 8/61
Betriebsvereinbarung; Beschneidung eines Rechts; Änderung der Rechtslage; Arbeitsvertragliche Einheitsregelung; Ordnungsprinzip; Auslegung der vorhergehenden Einheitsregelung; Eintritt des Pensionsfalles; Anwartschaftsrechte des Ruhegeldanwärters; Einfluß der Rentenreform; Betriebliche Altersversorgung; Altersversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1962
- Aktenzeichen
- 1 AZR 8/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 13.09.1960 - 2 Sa 36/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1963, 272
- DB 1963, 311 (amtl. Leitsatz)
- DB 1963, 310 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Nicht nur ein auf Betriebsvereinbarung beruhendes Recht kann durch eine andere Betriebsvereinbarung beschnitten werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit, die Rechtslage durch eine ungünstigere Betriebsvereinbarung zu ändern, auch dann, wenn eine generelle betriebliche Regelung nicht normativ, sondern als arbeitsvertragliche Einheitsregelung galt. Das ergibt sich aus dem Ordnungsprinzip, das, wie der Senat wiederholt entschieden hat, auch gegenüber generellen, nicht individuellen Regelungen auf arbeitsvertraglicher Grundlage jedenfalls darin eingreift, wenn, wie der Senat z.T. einschränkend bemerkt, die neue kollektive normative Ordnung den gleichen Geltungsbereich hat. Dieses Ordnungsprinzip ergibt sich regelmäßig auch aus der Auslegung der vorhergehenden Einheitsregelung bei Berücksichtigung ihres der Sache nach kollektiven Ursprungs. Sie steht unter dem Vorbehalt, daß die bestehende Ordnung dann ihre Geltung verliert, wenn im gleichen Geltungsbereich eine andere allgemeine Ordnung in Kraft tritt.
2. Eine nur wenige Monate vor dem Eintritt des Pensionsfalles abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann die auf einer generellen arbeitsvertraglichen Regelung beruhenden Anwartschaftsrechte des Ruhegeldanwärters nicht mehr beschneiden.
3. Die Rechtsprechung über den Einfluß der Rentenreform ist auf eine betriebliche Altersversorgung, die in einer Kapitalzahlung besteht, jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn der Ruhegeldanwärter durch eigene Leistungen zu seiner zukünftigen Altersversicherung beigetragen hat.