§ 17 BremAbgG - Nicht abgerechnete Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
Versterben Abgeordnete, so erhalten die Rechtsnachfolger die noch nicht berechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie fällig waren.