Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1989, Az.: BVerwG 9 B 219.89
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 219.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 03.02.1984 - AZ: III/V 5656/80
- VGH Hessen - 03.02.1989 - AZ: 10 UE 759/84
- nachfolgend
- BVerwG - 30.10.1990 - AZ: BVerwG 9 C 60.89
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Februar 1989 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Berufungsgericht hebt hinsichtlich der von ihm bejahten Frage, ob die der Religionsgemeinschaft der Ahmadis in Pakistan auferlegten religiösen Beschränkungen asylrechtlich erhebliches Gewicht besitzen, entscheidungstragend darauf ab, "daß sich gläubige Ahmadis in Pakistan jetzt und in absehbarer Zukunft in einem unausweichlichen Konflikt zwischen ihren religiösen Pflichten und den der Erfüllung dieser Pflichten entgegenstehenden staatlichen Verboten befinden". Es weicht mit dieser den Verfolgungseingriff in erster Linie aus dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft herleitenden Begründung von den auf einen objektiven Maßstab abstellenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - (BVerwGE 74, 31) sowie vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 97, S. 141) ab.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Dawin