Bundesfinanzhof
Urt. v. 23.01.1964, Az.: IV 393/61 U
Maßstäbe für die Beurteilung eines Antrags auf Steuererstattung aus Billigkeitsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.01.1964
- Aktenzeichen
- IV 393/61 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 79, 54 - 57
- BStBl III 1964, 252
- DB 1964, 906 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1964, 263 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Beurteilung eines Antrags auf Steuererstattung aus Billigkeitsgründen sind die Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern maßgebend.
Für die Beurteilung eines Antrags auf Steuererstattung aus Billigkeitsgründen sind die Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern maßgebend
Tatbestand
Der nunmehr 81jährige Bf. erstrebt Rückzahlung von 23 000 DM Einkommensteuern und Gebühren im wesentlichen mit der Begründung, die Einkommensteuerveranlagung für 1952 habe einen nicht vorhandenen Veräußerungsgewinn versteuert und er befinde sich in wirtschaftlicher Notlage.
Finanzamt und Oberfinanzdirektion lehnten die Erstattung der 23 000 DM, für die nur § 131 AO in Betracht komme, ab.
Das Finanzgericht bestätigte die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion, weil ein Erlaß weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Die Oberfinanzdirektion habe die Berechnung des Veräußerungsgewinns 1952 durch das Finanzamt zu Recht für zutreffend gehalten. Der in den Jahren nach der Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebs eingetretene Vermögensverfall des Bf. sei auf die Berechnung des Veräußerungsgewinns ohne Einfluß. Im übrigen sei der Einkommensteuerbescheid 1952 rechtskräftig. Die Oberfinanzdirektion habe aber nach den Gesamtumständen ohne Rücksicht auf die nachträglich eingetretene wirtschaftliche Notlage des Bf. zur Ablehnung der Erstattung kommen können. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Steuerbetrag von 23 000 DM bereits 1956 gezahlt worden sei, der Bf. damals einen Teilerlaß von 15 831 DM erhalten habe und daß ihm danach noch 17 000 DM für seinen Lebensunterhalt verblieben seien.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Bf. ist nicht begründet.
Steuern und sonstige Geldleistungen können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter der gleichen Voraussetzung können bereits entrichtete Steuern und sonstige Geldleistungen erstattet und angerechnet werden (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei der Entscheidung darüber, ob die Ablehnung eines Erlasses oder einer Erstattung eine sachliche, d.h. eine nicht mit der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners zusammenhängende, sondern sich als unmittelbare Folge der Besteuerung ergebende Unbilligkeit oder eine aus den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerschuldners hergeleitete Unbilligkeit darstellt, kommt es besonders im letzten Fall entscheidend darauf an, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sachverhalts maßgebend ist. Soweit es sich um einen Steuererlaß aus Billigkeitsgründen handelt, entspricht es feststehender Rechtsprechung, daß das Vorliegen von Billigkeitsgründen nach dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, in der Regel also der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion, zu beurteilen ist, und daß spätere Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners höchstens einen erneuten Antrag auf Erlaß der noch nicht gezahlten Steuer rechtfertigen können (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs I 100/60 S vom 1. August 1961, BStBl 1962 III S. 55, Slg. Bd. 74 S. 144). Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die "Einziehung" unbillig sein muß. Diese Einziehung kann nur der letzte angefochtene Akt der Verwaltung sein, mit dem sie auf Zahlung der Steuer besteht. Würden nach diesem Verwaltungsakt eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen sein, so könnte sich das Finanzgericht nicht, wie es die Rechtsprechung fordert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VII 51/61 S vom 8. Mai 1962, BStBl 1962 III S. 290, Slg. Bd. 75 S. 59), auf die Nachprüfung des Ermessens der Verwaltung beschränken, weil dann im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vom Finanzgericht zu berücksichtigende Tatsachen noch nicht eingetreten wären.
Verlangt der Steuerschuldner Erstattung von Steuern aus Billigkeitsgründen, so kann als letzter Zeitpunkt der Einziehung im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 AO nur der Zeitpunkt der Zahlung in Betracht kommen. Das ergibt sich schon zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Senat schließt sich der Auffassung des II. Senats des Bundesfinanzhofs an, daß Anträge auf Steuererstattung aus Billigkeitsgründen danach zu beurteilen sind, ob sich aus der Sicht der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Entrichtung der Steuer nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners im Zeitpunkt der Steuerentrichtung als damals nicht zumutbar darstellte (Urteil des Bundesfinanzhofs II 24/59 vom 28. Februar 1962, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 131 AO n. F., Rechtsspruch 68).
Geht man bei der Beurteilung des Streitfalls von diesen Grundsätzen aus, so kam es, soweit der Bf. die Erstattung auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stützt, auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Zahlung der Steuer, also am 10. November 1956, an, den die Vorentscheidungen zutreffend ihrer Beurteilung zugrunde legten. In diesem Zeitpunkt konnte die Oberfinanzdirektion nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen weiteren Erlaß der Einkommensteuer 1952 insbesondere deshalb ablehnen, weil sie dem Bf. im gleichen Jahr bereits einen Teil dieser Steuerschuld in Höhe von 15 000 DM erlassen hatte und dem Bf. danach am 10. November 1956 noch rund 17 000 DM für seinen Lebensunterhalt verblieben waren. Die Oberfinanzdirektion konnte bei ihrer Ermessensentscheidung auch den Grundsatz berücksichtigen, daß, soweit es im Rahmen des Gesetzes möglich ist, Steuerschuldner, die ihre steuerlichen Verpflichtungen jahrelang nicht erfüllen, nicht wesentlich besser gestellt werden sollen als die Steuerschuldner, die fällige Steuern alsbald entrichten. Wenn auch die nach der Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes bis zum November 1956 eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bf. bei der Ermessensentscheidung nicht außer Betracht gelassen werden durfte, so war damit doch nicht ausgeschlossen, daß die Oberfinanzdirektion auch die Tatsache berücksichtigte, daß der Bf. kurze Zeit nach der Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Zahlung der Einkommensteuer 1952 ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre.
Die Vorinstanzen lehnten auch mit Recht ab, das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe anzuerkennen. Im Rahmen des Erlaßverfahrens nach § 131 AO kann in aller Regel nicht mehr geprüft werden, ob die Steuer zutreffend ermittelt worden war (Urteile des Bundesfinanzhofs I 218/55 U vom 17. April 1956, BStBl 1956 III S. 190, Slg. Bd. 62 S. 510, und IV 126/60 U vom 2. März 1961, BStBl 1961 III S. 288, Slg. Bd. 73 S. 53). Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Einwendungen gegen die Höhe der Steuer konnte der Bf. nur in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Einkommensteuerveranlagung 1952 geltend machen.