Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.2012, Az.: BVerwG 4 A 7000.12
Rücknahme einer Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.2012
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 7000.12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 23157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterinnen
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren über die Anhörungsrüge wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Gründe
Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2012 im Verfahren - BVerwG 4 A 7001.11 - mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Verfahren über die Anhörungsrüge sind nicht entstanden.