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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.2012, Az.: BVerwG 4 A 7000.12

Rücknahme einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.2012
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 7000.12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 23157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 31.07.2012 - AZ: BVerwG 4 A 7001.11
nachfolgend
BVerwG - 25.02.2013 - AZ: BVerwG 4 A 7003.12 (4 A 7001.11)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterinnen
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren über die Anhörungsrüge wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

1

Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 31. Juli 2012 im Verfahren - BVerwG 4 A 7001.11 - mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Verfahren über die Anhörungsrüge sind nicht entstanden.

Dr. Gatz
Dr. Philipp
Dr. Bumke