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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1979, Az.: BVerwG 7 B 236.79

Befugnis der zuständigen Behörde zur Berücksichtigung der dritten Dezimalstelle im Wege des Aufrundens und Abrundens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 236.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 06.07.1978 - AZ: I A 79/77
OVG Niedersachsen - 27.09.1979 - AZ: X OVG A 391/78

In der Verwaltungstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. September 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der die zweite juristische Staatsprüfung mit der Abschlußnote "ausreichend" (4,49 Punkte) bestand, erstrebt die Verpflichtung des beklagten Prüfungsamtes, die Abschlußnote auf "befriedigend" (4,5 Punkte) heraufzusetzen; die Abschlußnote war aus der Ausbildungs- und der Prüfungsnote - rechnerisch richtig - mit der Punktzahl 4,499 ermittelt worden, deren Aufrundung auf 4,5 der Kläger für geboten hält. Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen will, ist nicht begründet.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 152 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das Berufungsurteil weicht nicht von dem in der Beschwerde genannten Urteil des beschließenden Senats vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 38.74 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64 S. 5) ab. Der beschließende Senat hat in dem genannten Urteil entschieden, daß bei der rein rechnerischen Ermittlung der Prüfungs- und Abschlußnote eine Regelung, die die zweite Dezimalstelle durch Aufrunden der dritten Dezimalstelle zuläßt und dadurch zu einer Verschlechterung der Note führt, nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch den zugrundeliegenden Rechtssatz selbst angeordnet worden ist (a.a.O. S. 14); sie ist hingegen nicht rechtmäßig, wenn die Befugnis der zuständigen Behörde zur Berücksichtigung der dritten Dezimalstelle im Wege des Auf- und Abrundens nicht rechtsatzmäßig geregelt ist (a.a.O. S. 15), das Auf- und Abrunden vielmehr dem "Konkretisierungsermessen" der Behörde überlassen bleibt (a.a.O. S. 16). Der Senat hat aber ausdrücklich betont, daß es unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn - in jenem Fall - das Berufungsgericht die streitige Berechnungsregelung - also die "verschlechternde" Aufrundung - im Wege der Auslegung als Inhalt der maßgeblichen Vorschrift der Justiz- und Ausbildungsordnung festgestellt hätte (a.a.O. S. 14 f.).

4

So liegt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsurteil hat die maßgebliche Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Ausbildungsordnung für Juristen dahin ausgelegt, daß "die dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt werden darf", daß "mithin allein die beiden ersten Dezimalstellen relevant" sind (vgl. S. 9 des Urteilsabdrucks). Diese Auslegung ist, weil irrevisibles Landesrecht betreffend, für den beschließenden Senat bindend (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Sie verstößt nicht gegen Bundesrecht; davon ist der beschließende Senat, wie erwähnt, in der Entscheidung vom 27. Juni 1975 ausgegangen. Damit weicht das angefochtene Urteil nicht von jenem Urteil ab, sondern steht mit ihm in Einklang.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling