Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1994, Az.: 4 StR 367/94
Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Einbeziehung erzieherischer Belange
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 367/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 12.04.1994
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte Anstiftung zum Mord
Prozessführer
Hesam P.-J. aus H., geboren am ... 1974 in A. (I.),
zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 14. Juli 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. April 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, und 500,00 DM eingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge und die Sachrüge decken zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagte von Tanja L., die er liebte und heiraten wollte, überreden, einen "Killer" zu besorgen, der den Lebensgefährten der Frau L. gegen ein Entgelt von 10.000,00 DM umbringen sollte. Da der "Killer", zu dem der Angeklagte Kontakt aufgenommen und mit dem er die näheren Umstände der Tatausführung besprochen hatte, ein V-Mann der Polizei war, wurde der Angeklagte nach Leistung einer Anzahlung festgenommen.
2.
Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 19 Jahre und drei Monate alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG Jugendstrafrecht angewendet, weil er in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen sei und weil die Tat, die er aus falsch verstandener Liebe begangen habe, die Züge einer Jugendverfehlung trage. Die Verhängung einer Jugendstrafe hat es gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.
Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafe begründet. So wird in den Urteilsgründen ausgeführt, "bei der Bemessung des Strafrahmens (habe) die Kammer zunächst die §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB angewandt und sodann eine erneute Verringerung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 StGB (wegen rauschmittelbedingter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit) durchgeführt". Dies läßt befürchten, daß die Jugendkammer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG entscheidend auf die Strafzumessung des allgemeinen Strafrechts abstellt, anstatt die Strafe entsprechend dem vom Erziehungsgedanken geprägten § 18 Abs. 2 JGG zuzumessen. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Strafzumessungserwägungen, mit denen das Landgericht die von ihm verhängte Jugendstrafe von drei Jahren als "schuld- und tatangemessen" erachtet. Sie erfassen ausschließlich Umstände, die auch bei einem Erwachsenen hätten berücksichtigt werden müssen. Gesichtspunkte, die für die weitere Erziehung des Angeklagten bedeutsam sind, bleiben hingegen unerörtert. Hierzu gehört, daß der Angeklagte bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr trotz schwieriger sozialer Bedingungen insgesamt eine positive Entwicklung genommen hat und erst dann abgeglitten ist, als er mit der Übersiedlung seines Bruders nach Amerika seine einzige familiäre Kontaktperson in Deutschland verloren hat. Ferner wäre zu erwägen gewesen, wie die Jugendstrafe mit Blick auf eine Drogenentwöhnung, die Fortführung der schulischen beziehungsweise beruflichen Ausbildung sowie eine charakterliche Festigung des offenbar noch leicht beeinflußbaren jungen Angeklagten mit den im Jugendstrafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln zeitlich zu bemessen ist.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die mangelnde Einbeziehung erzieherischer Belange sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat; die Strafe muß daher neu zugemessen werden.
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