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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.07.1990, Az.: VIII R 1/90

Handeln ohne Bevollmächtigung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.07.1990
Aktenzeichen
VIII R 1/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 254

Entscheidungsgründe

1

. . .

2

Die Tatsache, daß der Revisionskläger zu 2 im finanzgerichtlichen Verfahren keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO) und das FG über die namens der Klägerin erhobene Klage entschieden hat, stellt keinen Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar.

3

Ein Beteiligter ist zwar auch dann nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn ein Dritter ohne Bevollmächtigung für ihn den Prozeß führt und für ihn auftritt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 116 FGO Rdnr. 16; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rdnr. 17). Ohne Bevollmächtigung in diesem Sinne handelt aber nicht der zur Prozeßführung Bevollmächtigte, der es lediglich versäumt, die schriftliche Vollmacht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO vorzulegen. Im Streitfall war der Revisionskläger zu 2 zur Führung des Prozesses als Vertreter der Klägerin grundsätzlich berechtigt. Das tragen die Klägerin und der Revisionskläger zu 2 übereinstimmend vor; das ergibt sich auch aus der Vorlage der Vollmacht für das Revisionsverfahren.