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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.11.1968, Az.: 1 AZR 195/68

Ausschlußfrist; Schadenersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.11.1968
Aktenzeichen
1 AZR 195/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 09.02.1968 - AZ: 5 Sa 897/67

Fundstellen

  • BB 1969, 490
  • DB 1969, 448 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1968, 2133-2134 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Tarifliche Ausschlußfristen sind grundsätzlich eng auszulegen. Dagegen sind die in tariflichen Ausschlußfristen enthaltenen Ausnahmeregelungen weit auszulegen, wenn sie nicht eindeutig sind.

2. Werden in tariflichen Ausschlußfristen Schadenersatzansprüche aus mit Strafe bedrohten Handlungen ausgenommen, dann erfaßt diese Ausnahmeregelung auch Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus strafbaren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung.