Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1980, Az.: 1 StR 192/80
Listiges Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 192/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 08.11.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei
Prozessgegner
Reinhard Z. aus F. geboren am ... 1951 in F.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. November 1979 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vier Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafkammer hat ihn u.a. wegen seines Verhaltens gegenüber der damals 17-jährigen Daniela B. (Fall III 2 der Urteilsgründe) folgender tateinheitlich begangener Vergehen schuldig gesprochen: der Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), der Körperverletzung (§ 223 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB), der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) und der Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB). Dagegen hat das Landgericht den Tatbestand des Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB) nicht als verwirklicht angesehen (UA S. 16). Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestand nach den Feststellungen kein Anhalt für die Annahme, daß der Angeklagte das Mädchen durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht hat, der Prostitution nachzugehen. Der im Urteil geschilderte Vorfall, bei dem er Daniela B. und Jutta S. mit Totschlag bedrohte und mißhandelte (Abschnitt III 1 c und d, 2 c und d, UA S. 7, 9), ereignete sich erst, als Daniela bereits für den Angeklagten der Prostitution nachging.
2.
Hierzu hat sie der Angeklagte nach den Feststellungen (UA S. 8, 9) dadurch bestimmt, daß er erklärte, "er werde sich von der Zeugin S. trennen, wenn sie an deren Stelle für ihn anschaffen gehen würde"; Daniela willigte ein, weil sie ihn unter keinen Umständen verlieren wollte und weil sie wußte, daß er nur mit viel Geld zu halten war. Der Angeklagte löste das Verhältnis zu Jutta S. jedoch nicht. In diesem Verhalten hat das Landgericht keine "List" im Sinne des § 181 Nr. 1 StGB gesehen (UA S. 16). Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil BGHSt 27, 27 mit eingehender Begründung dargelegt, daß das bloße listige Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution den Tatbestand des § 181 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung des 3. Strafsenats an.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem dort entschiedenen nur dadurch, daß es sich nicht um eine Erwachsene handelte, sondern um ein 17-jähriges Mädchen, das sich zudem nicht - wie im Fall der Entscheidung BGHSt 27, 27 - durch die Aussicht auf den gemeinsamen Erwerb eines Hotels zur Prostitution bestimmen ließ, sondern in erster Linie die Stellung als einzige Geliebte des Angeklagten erstrebte. Indessen ändert diese abweichende Gestaltung des Sachverhalts nichts daran, daß die vom Angeklagten vorgenommene Täuschung sich nicht entscheidend auf die Aufnahme der Prostitution auswirkte: Daniela B. wollte für ihn "anschaffen gehen", sie beschritt diesen Weg - ersichtlich ohne größere Bedenken - sehenden Auges; die List des Angeklagten lag darin, daß er ihr vorspiegelte, sie allein werde ihn unterhalten dürfen. Deshalb gelten die im Urteil BGHSt 27, 27 angeführten Auslegungsgrundsätze auch hier.
Der Umstand, daß Daniela noch nicht erwachsen war, wird von der Vorschrift des § 180 a Abs. 4 StGB erfaßt. Sie droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein wesentlich geringerer Schutz für die Geschädigten; die Strafdrohung des § 181 StGB unterscheidet sich nur durch die Höhe der Mindeststrafe von einem Jahr.
Loesdau
Kuhn
Ulsamer
Maul