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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1986, Az.: BVerwG 4 B 57.86

Wasserrecht; Wohl der Allgemeinheit; Versagung der Erlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 57.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.12.1985 - AZ: 20 A 831/83

Fundstelle

  • NuR 1987, 375

Amtlicher Leitsatz

Zu den Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die einen Versagungsgrund i. S. von § 6 WHG darstellen, gehören nur Beeinträchtigungen mit unmittelbar wasserwirtschaftlichen Bezug. § 6 WHG erfaßt nicht die Abwehr von Beeinträchtigungen aus einer beabsichtigten Benutzung von Wasser als Trinkwasser.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Juni 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Sache hat nicht die ihr vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verhältnis von§ 6 WHG zu § 47 LWG NW wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf, die in den vom Beklagten erstrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Als klärungsbedürftig sieht der Beklagte die Frage an:

"Gehören zu den in § 6 WHG genannten Versagungsgründen auch solche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, die sich aus der beabsichtigten Nutzung des öffentlich geförderten Wassers als Trinkwasser ergeben können?"

2

Auf die Beantwortung dieser Frage käme es jedoch im Revisionsverfahren nicht an. Das Berufungsgericht sieht einen zwingenden Versagungsgrund für die von der Klägerin erstrebte wasserrechtliche Erlaubnis dann als gegeben an, wenn die in der Trinkwasserverordnung festgesetzten Grenzwerte für chemische Stoffe überschritten werden. Ein in trinkwasserhygienischer Hinsicht weiterreichender Versagungsgrund ließe sich § 6 WHG indes auch dann nicht entnehmen, wenn man dem Beklagten dahin folgen wollte, daß dieser Aspekt ebenfalls zu den Schutzgütern der genannten Vorschrift gehört: Wasser, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, ist trinkbar. Seine Nutzung zu diesem Zweck ist allgemeinverträglich. Darin liegt der wesentliche Regelungsgehalt der auf § 11 Bundesseuchengesetz gestützten Trinkwasserverordnung. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit im Sinne von § 6 WHG könnte deshalb in der Benutzung von Trinkwasser, das den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung genügt, jedenfalls nicht liegen. Schon aus diesem Grunde würde im Revisiosverfahren kein Anlaß bestehen, das Verhältnis von§ 47 LWG NW zu § 6 WHG und die Tragweite des Begriffes "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift weiter zu klären. - Übrigens ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, daß eine wasserrechtliche Erlaubnis nach§ 6 WHG nicht aus Gründen versagt werden darf, die keinen unmittelbaren wasserwirtschaftlichen Bezug erkennen lassen (BVerfGE 58, 300 <347 f.>; BVerwGE 55, 220 <229>). Gesundheitspolizeiliche Erwägungen zum Schütze der Trinkwasserverbraucher, wie sie hier vom Beklagten ins Feld geführt werden, lassen einen unmittelbaren wasserwirtschaftlichen Bezug jedoch nicht hervortreten.

3

Auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit der EG-Richtlinie vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 229/11 vom 30. August 1980) aufgeworfenen Grundsatzfragen könnten in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht (mehr) geklärt werden. Die Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760) transformiert zwar die in der genannten EG-Richtlinie festgesetzten Werte - soweit hier einschlägig - in innerstaatliches Recht. Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen nach unmittelbaren Rechtswirkungen von EG-Richtlinien, die vertragswidrig noch nicht in nationales Recht umgesetzt sind, würden sich in einem zukünftigen Revisionsverfahren aber deswegen nicht mehr stellen, weil die am 1. Oktober 1986 in Kraft tretende Trinkwasserverordnung jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision maßgeblich wäre.

4

Dem Beklagten erwächst daraus kein Nachteil; denn das angefochtene Bescheidungsurteil schließt nicht aus, daß der Beklagte bei seiner erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin das - bei Erlaß des Berufungsurteils noch nicht verkündete - neue Recht insofern berücksichtigen kann, als er jedenfalls über den 1. Oktober 1986 hinaus eine Förderung von Trinkwasser, das den strengeren Anforderungen der neuen Trinkwasserverordnung nicht entspricht, nicht zu gestatten braucht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling