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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2025, Az.: B 9 V 13/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.08.2025
Aktenzeichen
B 9 V 13/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120825BB9V1325B1

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 10.12.2024 - AZ: S 7 VE 612/24
LSG Baden-Württemberg - 05.06.2025 - AZ: L 6 VE 3714/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz aufgrund eines geltend gemachten Schadens nach einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff Comirnaty von Biontech. Diesen Anspruch hat das LSG wie zuvor das SG verneint, weil nach den medizinischen Feststellungen bereits eine Impfkomplikation nicht nachgewiesen sei (Urteil vom 5.6.2025).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 7.7.2025 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die ausschließlich behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Der Kläger hat - anders als rechtlich geboten - bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Seinen Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung oder Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds. Denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 5 mwN).

5

2. Unabhängig davon genügt das Vorbringen des Klägers auch nicht, um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulässig darzulegen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Darlegungsvoraussetzungen einer Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 11.5.2022 - B 9 SB 73/21 B - juris RdNr 7 mwN) verfehlt er schon deshalb, weil er bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht bezeichnet. Die klare Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, eine solche Frage aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst herauszusuchen und zu formulieren (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 5 mwN). Tatsächlich wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Hierauf kann die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 9).

6

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

7

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

8

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.