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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1970, Az.: 1 AZR 271/70

Unzulässige Berufung; Fristversäumung; Wiedereinsetzungsgesuch; Wiedereinsetzungsgründe; Adressierung eines Briefes; Bundespost; Arbeitszeitverkürzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.11.1970
Aktenzeichen
1 AZR 271/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 17.07.1970 - 12 Sa 266/70

Fundstelle

  • NJW 1971, 1054-1056 (Volltext mit amtl. LS) "Wiedereinsetzung"

Amtlicher Leitsatz

1. Ist die Berufung wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen, so ist gleichwohl noch über ein nach der Verwerfung eingegangenes Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden, wenn die Partei von der Säumnis keine Kenntnis hatte. Ergeht diese Entscheidung durch Urteil, so ist dagegen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 ArbGG die Revision zulässig.

2. Neue Wiedereinsetzungsgründe können in der Revisionsinstanz nicht mehr in das Verfahren eingeführt werden.

3. Ist eine Fristversäumung darauf zurückzuführen, daß es der Prozeßbevollmächtigte einer Partei unterlassen hat, für die vollständige Adressierung des Briefes zu sorgen, mit dem das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück bei bevorstehendem Ablauf der Frist zur Post gegeben wird, so steht das einer Wiedereinsetzung entgegen.

4. Es ist heute ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß die Bundespost mit Rücksicht auf die Arbeitszeitverkürzung Arbeitskräfte beschäftigen muß, denen es an der notwendigen Ortskenntnis für die Zustellung fehlt.