Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.2025, Az.: BVerwG 1 W-VR 2.25
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Kommandierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 W-VR 2.25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:260325B1WVR2.25.0
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Generalmajor ...,
...,
- Bevollmächtigte:
...,
... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk
am 26. März 2025 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
I
Das Verfahren betraf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Kommandierung.
Der Antragsteller wurde zu einer anderen Dienststelle kommandiert, nachdem ihm die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen entzogen worden war. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 legte er Beschwerde gegen die 1. Korrektur der Kommandierung vom 30. Dezember 2024, mit Schreiben vom 5. Februar 2025 gegen deren 2. Korrektur ein. Am 6. Februar 2025 beantragte er beim Bundesverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der Antragsteller an die neue Dienststelle versetzt. Daraufhin erklärte er das Verfahren mit Schriftsatz vom 12. März 2025 für erledigt und beantragte die Aufwendungen dem Bund aufzulegen. Das Bundesministerium der Verteidigung schloss sich mit Schriftsatz vom 13. März 2025 der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kosten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - BeckRS 2015, 54390 Rn. 8 m. w. N.).
Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, von einer Kostenbelastung des Bundes abzusehen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Kommandierung hätte nach Aktenlage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Nach der Allgemeine Regelung (AR) A-1420/37 Nr. 401 Satz 2 in der zum Zeitpunkt der Kommandierung geltenden Fassung vom 15. Juni 2020 Version 1 ist eine Kommandierung nur bei Vorliegen eines dienstlichen Zweckes zulässig. Ein solcher dienstlicher Zweck dürfte hier gegeben gewesen sein. Mit dem Verlust der Ermächtigung des Antragstellers zum Umgang mit Verschlusssachen bestand - unabhängig davon, ob sich diese Entscheidung als rechtmäßig herausgestellt hätte - die Notwendigkeit, ihn zumindest vorübergehend nicht mehr mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen (vgl. auch ZDv A-1130/3 Nr. 2624, wonach schon beim Aufkommen von schwerwiegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen binnen zehn Arbeitstagen zu prüfen ist, ob die betroffene Person weiterhin mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll).