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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1995, Az.: AnwZ (B) 32/95

Anwaltszulassung; Interessenkollision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1995
Aktenzeichen
AnwZ (B) 32/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 15343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Hessen - 19.05.1995

Fundstelle

  • NJW 1996, 2378 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Zwischen der Tätigkeit als Leiter der Finanzdienstleistungsdivention einer Versicherungsgesellschaft und dem freien Anwaltsberuf besteht keine Interessenkollisionsgefahr, die eine Versagung der Anwaltszulassung berechtigen könnte.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 11. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. van Gelder,
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. Müller, Prof. Dr. Salditt und
die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Mai 1995 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist seit Dezember 1989 Volljurist. Seit dem 1. Januar 1991 ist er bei der C. Versicherung AG, Zweigniederlassung F., angestellt. Seit dem 1. Januar 1992 hat er die Leitung der Finanzdienstleistungsdirektion im Bereich dieser Zweigniederlassung, die die Bundesländer Hessen, Rheinland Pfalz, das Saarland und Teilgebiete der Länder Baden Württemberg und Bayern umfaßt, als Abschlußagent im Sinne des § 45 VVG in allen von der C. betriebenen Versicherungszweigen und als Bevollmächtigter weiterer zehn von der Zweigstelle betreuter Gesellschaften inne; er ist zum Prokuristen der C. Versicherung AG, Zweigniederlassung F. mit der Dienstbezeichnung stellvertretender Filialdirektor bestellt. Dem Antragsteller ist eine Befugnis zur Vermittlung von Versicherungsverträgen nur für sich selbst und seine nächsten Verwandten eingeräumt; nur für derartige Verträge kann er Provision erhalten. Durch Schreiben vom 12. November 1993 hat die Arbeitgeberin dem Antragsteller ihr Einverständnis dazu erteilt, daß er als Rechtsanwalt tätig werden kann, und unwiderruflich erklärt, daß er bei der Ausübung der Anwaltstätigkeit keinerlei Weisungen der Arbeitgeberin unterliege und nicht behindert werde, seinen Verpflichtungen als freier Rechtsanwalt nachzukommen.

2

Am 6. Dezember 1993 hat der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bensheim und bei dem Landgericht Darmstadt beantragt. Mit Gutachten vom 21. April 1994 hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil für den stellvertretenden Filialleiter eines Versicherungsunternehmens, der gleichzeitig Abschlußagent nach § 45 VVG ist, nichts anderes gelten könne als für einen Versicherungsmakler. Den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und begründet.

4

Der Antragsteller übt keine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit aus, die nach § 7 Nr. 8 BRAO die Versagung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen könnte.

5

1.

Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) hat den Versagungsgrund der unvereinbaren Tätigkeit gemäß § 7 Nr. 8 BRAO präzisiert, ohne ihn inhaltlich zu verändern. Die Vorschrift dient dazu, Gefährdungen entgegenzuwirken, die der Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebender Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung seines Zweitberufs drohen. Solche Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329). Dabei ist darauf abzustellen, ob die Zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 91/94 und vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, BRAK Mitt. 1995, 163, 164).

6

2.

Die Tätigkeit als mit Prokura versehener Leiter der Finanzdienstleistungsdirektion im Bereich der Zweigniederlassung F. der C. Versicherung AG beeinträchtigt nicht die für einen Rechtsanwalt erforderliche Unabhängigkeit und Integrität sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und den Belangen seiner Mandanten. Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen entgegen der Auffassung von Antragsgegnerin und Anwaltsgerichtshof nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist. Dabei bleiben solche Pflichtenkollisionen außer Betracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt wie auch in seinem Zweitberuf tätig würde. Denn insoweit greifen die neuen Tätigkeitsverbote des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO sowie des § 46 BRAO als Berufsausübungsbeschränkungen ein. Nur wenn diese Tätigkeitsverbote nicht ausreichen, der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus resultierenden Gefahr von Vertrauensverlusten wirksam zu begegnen, ist von der Unvereinbarkeit des Zweitberufs mit dem Rechtsanwaltsberuf auszugehen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94 a.a.O. m.w.Nachw.). Der Senat hat eine durch Tätigkeitsverbote nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen zum Beispiel bejaht, wenn der Rechtsanwalt Zweitberuflich als Versicherungsmakler oder dessen Angestellter tätig ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK Mitt. 1995, 123 und vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43). Denn der Makler ist darauf angewiesen, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen aussichtsreich erscheinen lassen; mit dem Informationsfluß steht und fällt sein Geschäft.

7

Der vorliegende Fall liegt anders. Dem Antragsteller ist mit Ausnahme ihn selbst und seine nächsten Verwandten betreffender Versicherungsverträge eine akquisitorische Tätigkeit untersagt. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat sich sein Versicherungsunternehmen im Finanzdienstleistungsbereich gegen die Betreuung von Kunden durch eigene Angestellte entschieden; es bedient sich vielmehr außerhalb des eigenen Unternehmens stehender selbständiger Vermittler wie Versicherungsmakler und Mehrfachagenten. Für diese ist allerdings der Antragsteller zuständig. Das kann indes für sich allein unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 8 BRAO nicht zu einer rechtlichen Gleichstellung des Antragstellers mit den selbständigen Unternehmen führen. Diese holen im eigenen Provisionsinteresse Anträge von Kunden auf Abschluß von Versicherungsverträgen, Anlagen u.ä. ein. Ob derartige Anträge angenommen werden, entscheidet das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Beurteilung des beantragten Risikos. Mit Recht weist der Antragsteller darauf hin, daß Antragsgegnerin und Anwaltsgerichtshof seine Abschlußbefugnis nach § 45 VVG unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 8 BRAO verkennen. Es handelt sich um die Befugnis, einen beantragten Versicherungsvertrag namens der Versicherung rechtsgültig werden zu lassen. Die Mitwirkung an dieser Entscheidung im Rahmen des Zweitberufs als leitender Versicherungsangestellter läßt sich hinreichend deutlich von der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit abgrenzen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit seine Angestellten-Tätigkeit die Wahrnehmung eines Anwaltsmandats zum Vor- oder Nachteil der Mandantschaft in rechtserheblicher Weise beeinflussen und damit das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte. Auch die Antragsgegnerin vermag insoweit eine sich aus beiden Berufen ergebende sich deutlich abzeichnende Interessen- oder Pflichtenüberschneidung nicht zu konkretisieren.

8

3.

Eine im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO erhebliche Interessenkollision erblickt der Anwaltsgerichtshof in der im Antrag auf Anwaltszulassung enthaltenen Angabe des Antragstellers, er möchte als Anwalt auf Anforderung von Firmen Rechtsgutachten über betriebliche Versorgungswerke erstellen. Es kann offen bleiben, ob die in der angefochtenen Entscheidung hierzu angestellten Erwägungen zutreffen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, daß er eine solche Tätigkeit nicht mehr in Betracht zieht.

9

4.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Anwaltsgerichtshofs auf § 1 des Anstellungsvertrages, wonach der Antragsteller jederzeit zu einer anderen Zweigniederlassung versetzt werden kann, eine Versagung der Anwaltszulassung nicht zu rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, daß die Arbeitgeberin des Antragstellers von diesem vertraglichen Recht in absehbarer Zeit Gebrauch machen könnte, bestehen nicht. Inwiefern diese vertragliche Regelung die Unabhängigkeit und Freiheit des Antragstellers als Organ der Rechtspflege beeinträchtigen könnte, hat der Anwaltsgerichtshof nicht näher dargelegt; das versteht sich auch keineswegs von selbst.

10

Sollte der Antragsteller wirklich versetzt werden, so obläge es ihm, eine seiner Residenzpflicht entsprechende Regelung zu finden.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 100.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Ulsamer
van Gelder
Otten
Müller
Salditt
Christian