Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1997, Az.: 1 StR 72/97
Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen der Tat zum Nachteil des Angeklagten bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafausspruch; Verlesung einer das Opfer betreffende nervenärtlichen Bescheinigung über die stationäre Behandlung nach einem Selbstmordversuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 25.09.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 304-305 (Volltext mit red. LS)
- StV 1999, 195-196
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Agim S. aus B., geboren am ... 1961 in T. (Restjugoslawien)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. September 1996 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer am 29. Oktober 1995 z.N., von Renate W.-B. begangenen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte, der die Geschädigte seit März 1995 kannte, hatte im August 1995 mit ihr einmal einverständlich Geschlechtsverkehr ausgeübt, in der Folgezeit hatte sie ihm aber verdeutlicht, daß sie keine weitere Beziehung zu ihm wünsche. In der Tatnacht paßte er sie vor ihrer Wohnung ab, wohin sie ihn wegen seines energischen Auftretens auch mitnahm und wo sie, "um den Angeklagten zu beruhigen", mit ihm Sekt trank; in der Hoffnung, der Angeklagte werde "ein Einsehen haben und gehen" und nicht auf seinem von ihr abgelehnten Wunsch nach Geschlechtsverkehr bestehen, erklärte sie ihm anschließend, "sie sei ... müde und werde ... ihren Schlafanzug anziehen". Diese Erwartung erfüllte sich jedoch nicht, der Angeklagte zog vielmehr gewaltsam die Schlafanzughose der Geschädigten herunter und übte trotz deren fortdauernder Gegenwehr den Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Durch die während der Tat gegen sie ausgeübten Gewalttaten wurden bei der Geschädigten Kratzer und Hämatome festgestellt. Die Strafkammer geht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus. Dies geht nicht auf eine zur Tatzeit vorliegende (leichte) Alkoholisierung (BAK maximal 0,94 %o) zurück, sondern auf seine "an der Grenze zur Debilität liegende Intelligenz", die als "leichter Schwachsinn" zu bewerten ist und die sich "gerade in sexuell getönten Situationen" auswirkt.
Zu den Folgen der Tat ist festgestellt, daß bei der Geschädigten, die früher bei ihren Bekannten als "fröhlich und aufgeschlossen" galt und die eine "selbständige Frau" war, die niemandem Rechenschaft schuldete, eine "signifikante Wesensveränderung" eingetreten ist. Sie befindet sich wegen einer reaktiven Depression in ständiger nervenärztlicher Behandlung und hat kurz vor der Hauptverhandlung einen Selbstmordversuch begangen. Außerdem ist die Geschädigte, die sich vor einigen Jahren erfolgreich einer Alkoholentziehungskur unterzogen hatte, nach der Tat wieder rückfällig geworden.
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.
Der Schuldspruch, der sich im wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten stützt, während der Angeklagte freiwilligen Geschlechtsverkehr behauptet, ist nicht zu beanstanden.
a)
Mit einer Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer habe einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit dieses Zeugen abgelehnt. Dieser Zeuge sollte bekunden, die Geschädigte habe sich schon früher selbst Verletzungen zugefügt und anschließend insoweit Dritte wahrheitswidrig beschuldigt. Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Trägt der Beschwerdeführer vor, der Zeuge sei zu Unrecht als unerreichbar angesehen worden, so genügt nicht in jedem Falle die Mitteilung des Beweisantrages und des Ablehnungsbeschlusses. Hat das Gericht Bemühungen zur Ermittlung des Zeugen entfaltet, so sind auch diese Vorgänge vollständig vorzutragen, soweit sie nach dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses diese Entscheidung mitbestimmten, ohne in dessen Gründen umfassend dargestellt zu sein (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 108 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht. So sind z.B; die in dem ablehnenden Beschluß nicht im einzelnen dargelegten, ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung sogar erörterten vergeblichen Bemühungen, den Zeugen über eine bestimmte Pizzeria in B. zu ermitteln, wo nach polizeilichen Erkenntnissen eine Freundin des Zeugen arbeiten sollte, nicht mitgeteilt.
b)
Die Begründung, mit der die Strafkammer einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zeugentüchtigkeit der Geschädigten abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 1997.
c)
Die auf die - insoweit nicht näher ausgeführte - Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, da die Strafkammer ohne hier gebotene nähere Erörterungen die rechtsfehlerfrei festgestellten Folgen der Tat "ganz erheblich zuungunsten des Angeklagten" bewertet hat.
a)
Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Feststellung der Tatfolgen wendet, bleibt erfolglos.
(1)
Die Revision meint, die Strafkammer hätte eine die Geschädigte betreffende Bescheinigung der Nervenklinik B. vom 24. September 1996 nicht verlesen dürfen.
In dieser Bescheinigung ist mitgeteilt, daß sich die Geschädigte nach einem Selbstmordversuch in stationärer Behandlung befindet und daß sich ihr Zustand durch die anstehende Hauptverhandlung erneut verschlechtern könne; dabei stelle "eher die Anwesenheit des Angeklagten als die Vernehmung an sich ... den gefährdenden Faktor dar".
Angesichts diesen Inhalts der Bescheinigung hätte die Revision vortragen müssen, zu welchem Zweck diese Bescheinigung verlesen wurde. Es erscheint möglich, daß dies zur Beweiserhebung über die Folgen der Tat und damit zur Feststellung einer für den Strafausspruch wesentlichen Tatsache geschah; dann wäre die Rechtmäßigkeit der Verlesung anhand von § 256 StPO zu prüfen gewesen. Ebenso erscheint aber auch möglich, daß die Verlesung im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage erfolgte, ob der Angeklagte während der Vernehmung der Geschädigten gemäß § 247 Satz 2 2. Halbsatz StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen ist. In diesem Zusammenhang wäre die Verlesung von vornherein unbedenklich, da bei der Prüfung einer Frage, die nur den Fortgang des Verfahrens betrifft, die Grundsätze des Strengbeweises nicht gelten (vgl. Herdegen a.a.O. Rdn. 6, 10).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine zulässig erhobene Verfahrensrüge erforderlich, daß die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, daß das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegungen das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen (hier: Verlesung der Bescheinigung) bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH StV 1995, 564, 565 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht, da § 256 StPO allenfalls dann verletzt sein könnte, wenn diese Bestimmung rechtliche Grundlage der Verlesung war, nicht aber, was nach dem von der Revision allein vorgetragenen Inhalt der Bescheinigung zumindest nicht ausgeschlossen ist, die Verlesung freibeweislich im Zusammenhang mit der Erörterung einer Maßnahme gemäß § 247 Satz 2 2. Halbsatz StPO erfolgte.
Anders wäre die Zulässigkeit der Rüge nur zu beurteilen, wenn die Urteilsgründe, die bei einer zulässig erhobenen Sachrüge zur Ergänzung der Begründung einer Verfahrensrüge heranzuziehen sind (BGH a.a.O. 564 m.w.N.), ergäben, daß die Feststellungen zu den Tatfolgen auf der Verlesung der genannten Bescheinigung beruhen.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer die Feststellungen zu den Tatfolgen auf die Bekundungen der Geschädigten selbst und die Bekundungen der ebenfalls in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen Elisabeth und Johann W. (Angehörige der Geschädigten) und Dr. B. (Nervenarzt, der die Geschädigte behandelt) gestützt. Dem Zeugen Dr. B. wurde die Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses B. vorgehalten (zur Zulässigkeit eines solchen Vorhalts vgl. BGH b. Holtz MDR 1993, 9), der deren inhaltliche Richtigkeit bestätigt hat. Aus alledem folgt, daß die Feststellungen zu den Folgen der Tat nicht auf der Verlesung der Bescheinigung, sondern auf den Angaben des Zeugen Dr. B. und den übrigen genannten Beweismitteln beruhen.
(2)
Die Rüge, die Aufkärungspflicht hätte eine Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. G. und Dr. K. geboten, die die genannte Bescheinigung unterschrieben haben, ist unbegründet. Warum, zumal angesichts des übrigen Beweisergebnisses, sich der Strafkammer die Annahme hätte aufdrängen müssen, die Vernehmung dieser Zeugen könnte ergeben, daß die von ihnen erstellte Bescheinigung inhaltlich unzutreffend sei, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b)
Dennoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat die schwerwiegenden Folgen der Tat in erheblichem Umfang zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt.
Dies ist nur dann zulässig, wenn der Täter diese Folgen zum Zeitpunkt der Tat vorausgesehen hat oder jedenfalls hätte voraussehen können (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 4 m.w.N.).
Daß, zumal gewaltsam begangene, Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu auch sehr schwerwiegenden psychischen Schäden beim Opfer führen, ist (inzwischen) allgemein bekannt; liegen keine besonderen Umstände vor, bedarf daher die Annahme, daß solche Folgen einer Sexualstraftat für den Täter, wenn auch nicht notwendig in allen Einzelheiten, so doch in ihrem Kern zumindest voraussehbar waren, keiner näheren Darlegung (vgl. insgesamt zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 241 m.w.N.).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, daß der Angeklagte in einem solchen Maße geistig minderbegabt ist, daß er deshalb jedenfalls bei der "sexuell getönten" Tatsituation nur erheblich vermindert schuldfähig war. Dies schließt zwar nicht notwendig aus, daß er die schweren Folgen der Tat voraussehen konnte, diese Annahme ist aber unter den gegebenen Umständen auch nicht so naheliegend, als daß auf die Erörterung des genannten Gesichtspunkts verzichtet werden könnte.
Da diese Erörterung fehlt, kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die schweren Folgen der Tat rechtsfehlerfrei zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
c)
Da der aufgezeigte Rechtsfehler darin liegt, daß nicht überprüft werden kann, ob die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurden, ist eine Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 403/93 m.w.N,; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 353 Rdn. 16) nicht geboten. Die bisher getroffenen Feststellungen können vielmehr in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben.
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Granderath
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Dr. Boetticher befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Schäfer