Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1994, Az.: BVerwG 11 B 66.94
Rechtsbehelfsbelehrung; Zustellung; Mehrere Bescheide; Widerspruchsbescheid; Kostenfestsetzungsbescheid; Hervorrufen eines Irrtums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 66.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 26754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 01.09.1993 - AZ: 5 A 867/93
- OVG Niedersachsen - 24.01.1994 - AZ: 12 L 5847/93
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBL 1994, 571-572
- DAR 1994, 373 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 617 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1987, 400
- VRS 1994, 400
Amtlicher Leitsatz
Die gemeinsame Zustellung eines mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides und eines gleichfalls mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Kostenfestsetzungsbescheides ist grundsätzlich nicht geeignet, beim Rechtsbehelfsberechtigten einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, einen Rechtsbehelf einzulegen bzw. ihn rechtzeitig einzulegen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
...
der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine revisible Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es hier.
Der Kläger macht sinngemäß geltend, es sei rechtsgrundsätzlich zu klären, ob die Verwaltungspraxis rechtmäßig sei, Widerspruchs- und Kostenbescheid gemeinsam zuzustellen; insbesondere für juristische Laien bestehe im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsbehelfsbelehrungen im Widerspruchs- und im Kostenbescheid Verwechslungsgefahr. Einer solchen Verwechslung sei er unterlegen und habe daher die Klagefrist versäumt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht dazu führen darf, beim Rechtsbehelfsberechtigten einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, einen Rechtsbehelf einzulegen bzw. ihn rechtzeitig einzulegen (vgl. BVerwGE 57, 188 <190> m.w.N.). Die gemeinsame Zustellung eines mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides und eines gleichfalls mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Kostenfestsetzungsbescheides ist grundsätzlich nicht geeignet, im Sinne dieser Rechtsprechung einen nach § 58 VwGO beachtlichen Irrtum hervorzurufen. Vorliegend sind beide Bescheide in ihrem jeweiligen Betreff genau bezeichnet, so daß auch dem juristischen Laien klar sein muß, daß es sich um zwei verschiedene Bescheide handelt. Beide Bescheide weisen in ihren jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrungen unmißverständlich auf die jeweiligen Rechtsbehelfe hin, die gegen sie erhoben werden können. Im Kostenfestsetzungsbescheid wird der Kläger sogar explizit darauf hingewiesen, daß die festgesetzten Kosten erst nach Abschluß des Verfahrens zu zahlen sind, falls eine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Klage erfolglos geblieben ist. Da der Begriff der Klage in der Rechtsbehelfsbelehrung des Kostenfestsetzungsbescheids nicht vorkommt, hätte dem Kläger schon aus diesem Grund auffallen müssen, daß eine solche Klage nicht bei der Bezirksregierung einzulegen ist. Nicht in dem genannten Sinne mißverständlich ist ferner die Verwendung des Begriffs "Ausgangsbescheid" im Kostenfestsetzungsbescheid. Diese vom Kläger beanstandete Wortwahl kann ohne weiteres als eine allgemein verständliche synonyme Bezeichnung des in § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verwendeten Begriffs "ursprünglicher Verwaltungsakt" verstanden werden. Die vom Kläger im übrigen angestellten materiellrechtlichen Erwägungen sind ungeachtet der Frage, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht werden, nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239 - Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis).
Dr. Bonk
Dr. Kugele