Bundesfinanzhof
Urt. v. 23.11.1967, Az.: IV 123/63
Möglichkeit der Bewertung von Forderungen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern nunter dem Nennwert
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.11.1967
- Aktenzeichen
- IV 123/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 90, 484 - 485
- DB 1968, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1400 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Forderungen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern dürfen nicht deshalb unter dem Nennwert bewertet werden, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter unter diesem Betrag liegen.
Forderungen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern dürfen nicht deshalb unter dem Nennwert bewertet werden, weil die Anschaffungs, oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter unter diesem Betrag liegen.
Tatbestand
Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961 die Bewertung von Kundenforderungen.
Die Revisionsklägerin, eine KG, betrieb den Holzhandel. Im Streitjahr 1961 nahm sie auf ihre Kundenforderungen von rund 258 000 DM und die Kundenwechsel von rund 20 000 DM eine Wertberichtigung von 18 v. H. mit 50 200 DM vor. Für diese Bewertung berief sich die KG darauf, daß die Kundenforderungen zum Umlaufvermögen gehörten und als solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen seien. Die Vorschrift sei nach ihrem klaren Wortlaut auszulegen. Die Herstellungskosten der Forderungen hätten 85 v. H. des Nennwerts betragen. Dies führe zusammen mit einer Delkredererückstellung zu einer Wertberichtigung von 18 v.H.
Das Finanzamt (FA) erkannte nur eine Delkredererückstellung von 4 v. H. an. Die Sprungberufung der KG blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Revision der KG ist unbegründet.
Mit der Vorentscheidung hält der Senat an der grundsätzlichen Bewertung von Kundenforderungen mit dem Nennwert fest. Es trifft zwar zu, daß Warenforderungen zum Umlaufvermögen gehören. Doch ist die hieran geknüpfte Schlußfolgerung der KG, die Warenforderungen brauchten daher nur mit den Selbstkosten der gelieferten Waren angesetzt zu werden, rechtsirrig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur die Kosten, die sich auf die Anschaffung oder Herstellung dieses Wirtschaftsguts beziehen. Bei ihrer Ermittlung muß daher auf den Vorgang abgestellt werden, der zur Entstehung dieses Wirtschaftsguts führte. Das ist bei Forderungen aus der Veräußerung von Waren dieser Veräußerungsvorgang, nicht aber das Anschaffungsgeschäft der veräußerten Waren. Träfe die Auffassung der KG zu, so müßte auch das in die Kasse gelangte Bargeld mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der veräußerten Waren angesetzt werden. Dieses Ergebnis wäre offensichtlich sinnwidrig. Nach § 40 Abs. 2 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände nach dem Wert anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, für den die Vermögensaufstellung stattfindet. Der Ansatz von Kundenforderungen zum Nennwert entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung (vgl. Baumbach-Duden, Kommentar zum HGB, Erläuterung 2 A zu § 40). Nur wenn es sich um zweifelhafte Forderungen handelt, sind diese mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen (§ 40 Abs. 3 HGB). Hieraus ergibt sich, daß bei Forderungen, die das Entgelt für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Waren, darstellen, das Realisationsprinzip zu beachten ist. Nach handelsrechtlicher und ihr folgend auch steuerrechtlicher Auffassung (§ 5 EStG) ist der Gewinn aus der Lieferung von Waren nicht erst bei Eingang des Gegenwerts, sondern schon mit der Lieferung verwirklicht (Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Erl. 183 zu § 133 des Aktiengesetzes; Mellerowicz bei Gadow-Heinichen, Großkommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., Anm. 21 zu § 131 des Aktiengesetzes 1937). Wollte man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der veräußerten Wirtschaftsgüter maßgebend sein lassen, so würde die Gewinnverwirklichung bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werden, in dem die Warenforderungen eingehen. Dies würde nicht nur der Verkehrsauffassung, sondern auch handelsrechtlichen Vorschriften sowie den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung widersprechen. Zum gleichen Ergebnis kommt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) I 175/60 U vom 11. Oktober 1960 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 71 S. 649 - BFH 71, 649 -, BStBl III 1960, 492) in dem ähnlich gelagerten Fall des Tauschs von Wirtschaftsgütern. Hier stellt der gemeine Wert den Tauschwert dar, so daß in Höhe des Unterschiedsbetrags zum Buchansatz Gewinn realisiert wird. Dabei ist der gemeine Wert der Betrag, der sich für das hingegebene Wirtschaftsgut als Preis bei einem Bargeschäft zwischen den Vertragsparteien ergeben würde.
FA und Finanzgericht (FG) haben daher zu Recht die Anerkennung einer über 4 v. H. der Kundenforderungen und Kundenwechsel hinausgehenden Wertberichtigung abgelehnt. Zu der Frage, ob dieser Delkrederesatz ohne Unterlagen anerkannt werden dürfe, kann der Senat nicht Stellung nehmen.