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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.11.1995, Az.: X B 52/95

Antrag auf ersatzlose Aufhebung eines Steuerbescheides

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.11.1995
Aktenzeichen
X B 52/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 421

Entscheidungsgründe

1

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 155 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ist die Beschwerde unbegründet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 15. November 1994 VIII B 29/94 (BFH/NV 1995, 886) entschieden, daß die von der Rechtsprechung zur Bezeichnung des "Streitgegenstandes" (§ 65 Abs. 1 i. d. F. bis zum FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109) entwickelten Rechtsgrundsätze ungeachtet dessen fortgelten, daß der Begriff "Streitgegenstand" nunmehr durch die Tatbestandsvoraussetzung "Gegenstand des Klagebegehrens" ersetzt worden ist. Es ist höchstrichterlich geklärt, daß der bloße Antrag auf ersatzlose Aufhebung eines Steuerbescheides den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO nicht entspricht. Vielmehr muß der Kläger angeben, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895). Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang dies durch Bezugnahme auf die Steuerakten geschehen kann. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 1. Juli 1993 insbesondere nicht zur Bezeichnung der Rechtsverletzung auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

2

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.