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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.2004, Az.: BVerwG 3 B 51/04

Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen; Kürzung des Stilllegungsausgleichs bei Ausgleichszahlung für mit Kulturpflanzen bebaute (andere) Flächen; Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.2004
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 51/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 25301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 18.09.2001 - AZ: 3 K 3124/97
OVG Brandenburg - 24.02.2004 - AZ: 4 A 777/01
nachfolgend
BVerwG - 19.01.2006 - AZ: BVerwG 3 C 52.04
BVerwG - 17.01.2008 - AZ: BVerwG 3 C 28.07

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Februar 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt jedenfalls die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass offen bleiben kann, ob auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Gemäß § 12a Abs. 1 Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung i.d.F. vom 27. November 1995 (BGBl I S. 1561; vgl. § 16 Flächenzahlungsverordnung vom 6. Januar 2000, BGBl I S. 15) können Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen höchstens für 33 vom Hundert der Flächen eines Betriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten gestellt worden ist. Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob, wenn die Ausgleichszahlung für mit Kulturpflanzen bebaute (andere) Flächen zu kürzen ist, der Stilllegungsausgleich ebenfalls entsprechend zu kürzen ist.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 52.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Prof. Dr. Driehaus,
Liebler,
Prof. Dr. Rennert