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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1959, Az.: VII ZR 89/59

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1959
Aktenzeichen
VII ZR 89/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 02.04.1959

Fundstellen

  • DB 1959, 1368 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 130 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Baumaschinenschlossers kalter P., B.-Ch., Sp. D.,

Prozessgegner

Frau Martha K. geb. A., B.-L., W.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

Der § 419 BGB ist anwendbar, wenn ein Grundstück so gut wie das ganze Vermögen des Schuldners darstellt und wenn der Schuldner dieses Grundstücks im Hinblick auf ein kraft Gesetzes begründetes Schuldverhältnis (Folgen einer Rücktrittserklärung) einem Dritten aufläßt.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Vogt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. April 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte hatte im Jahre 1952 das ihm gehörige Grundstück in B.-Ch., Sp. D. an seinen Sohn Kurt P. für 53.800,- DM verkauft. Der Kaufpreis wurde dadurch belegt, daß der Käufer die eingetragenen Lasten übernahm und sich verpflichtete, an den Verkäufer oder dessen Ehefrau eine monatliche Rente von 300,- DM zu zahlen.

2

Im Jahre 1955 gewährte die Klägerin dem Kurt P. ein Darlehen von 7.000,- DM. Dieser geriet in der Folgezeit in Vermögensverfall. Am 11. Juni 1957 schloß er mit seinem Vater, dem Beklagten, einen notariellen Vertrag. Darin erklärten sie, daß Kurt P. die monatliche Rente von 300,- DM trotz mehrfacher Mahnungen bereits seit dem 1. August 1952 nicht gezahlt habe; der Beklagte erklärte weiter, daß er deswegen gemäß § 326 Abs. 1 BGB von dem Vertrag vom 24. Juli 1952 zurücktrete, und Kurt P. ließ das Grundstück an ihn auf. Der Beklagte wurde am 27. Juli 1957 wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

3

Die Klägerin nimmt den Beklagten für das Darlehen in Anspruch. Sie behauptet u.a., er habe von Kurt P. mit dem Grundstück dessen gesamtes Vermögen übernommen und hafte ihr daher gemäß § 419 BGB. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen ihres Darlehensanspruchs von 7.000,- DM nebst Zinsen sowie wegen der festgesetzter. Kosten die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er ist der Auffassung, daß der § 419 BGB auf einen Fall wie den vorliegenden nicht anwendbar sei.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen des Hauptanspruchs nebst Zinsen verurteilt; im übrigen, also wegen der festgesetzten Kosten, hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt.

6

Mit der Revision erbittet der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der beigetriebenen Beträge. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Das Kammergericht bejaht die Haftung des Beklagten nach § 419 BGB. Kurt P. habe, so legt es dar, außer dem Grundstück "erhebliches sonstiges Vermögen" nicht mehr besessen. Der Beklagte habe gewußt, daß er "so gut wie das ganze Vermögen" seines Sohnes erhalten habe.

8

1.)

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Beklagte das Grundstück und damit das Vermögen seines Sohnes durch Vertragübernommen habe. Der Erwerb sei vielmehr nur die Folge des von dem Beklagten erklärten Rücktritts, der zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis geführt habe; auf dieses könne die Vorschrift des § 419 BGB nicht angewendet werden.

9

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß die im Abkommen vom 11. Juni 1957 beurkundete Rücktrittserklärung des Beklagten für sich allein nicht geeignet war, die in § 419 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen auszulösen. Denn die dadurch herbeigeführte Verpflichtung des Kurt P. zur Rückübertragung des Grundstücks beruhte nicht auf einem Vertrag, sondern auf einem Schuldverhältnis, das kraft Gesetzes begründet worden ist (u.a. RGZ 71, 276; Palandt § 348 Anm. 1).

10

Die Revision übersieht aber, daß es hierauf nicht allein ankommt. Der Rücktritt des Beklagten hat nicht dazu geführt, daß das Grundstück ohne weiteres an ihn zurückgefallen ist. Vielmehr bedurfte es noch einer Übertragung an ihn, zu der Kurt P. allerdings schuldrechtlich verpflichtet war. Die zum Zweck dieser Übertragung erklärte Auflassung war ein Vertrag i.S. des § 419 BGB.

11

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn ein gültiges Verpflichtungsgeschäft fehlt (u.a. RGZ 130, 34). Es genügt also auch die nur dingliche Übertragung des gesamten Vermögens. Ob dies ohne rechtswirksames Grundgeschäft oder in Erfüllung eines auf Gesetz beruhenden Schuldverhältnisses geschieht, ist insoweit gleichgültig. Maßgebend ist vielmehr nach Wortlaut und Sinn des § 419 BGB (vgl. insoweit BGHZ 27, 257) allein, ob das Vermögen des einen durch eine irgend wie geartete Vereinbarung auf den anderen übergeht.

12

Diese Voraussetzungen sind hier durch die Auflassung erfüllt.

13

2.)

Die Feststellungen des Berufungsgerichts, das Grundstück habe "so gut wie das ganze Vermögen" des Kurt P. dargestellt und dem Beklagten sei dies bekannt gewesen, hat die Revision nicht angegriffen.

14

In einem solchen Falle ist der § 419 BGB auch bei Übertragung nur eines Gegenstandes anwendbar (u.a. RGZ 134, 121, 124 ff; BGH a.a.O.).

15

3.)

Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Meyer Dr. Vogt