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§ 58d ThürAbgG - Entsprechende Anwendung des Fraktionsrechts

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die §§ 45 bis 47, 50 und 52 bis 56 gelten für nach § 58a Abs. 1 anerkannte Parlamentarische Gruppen entsprechend.

(2) § 48 gilt für nach § 58a Abs. 1 anerkannte Parlamentarische Gruppen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in Absatz 3 Satz 2 genannten Fraktionsvorsitzenden der Sprecher der Parlamentarischen Gruppe tritt.

(3) § 51 gilt für nach § 58a Abs. 1 anerkannte Parlamentarische Gruppen mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. a)

    an die Stelle des in Satz 4 genannten Fraktionsvorsitzenden tritt der Sprecher der Parlamentarischen Gruppe,

  2. b)

    Satz 6 findet hinsichtlich parlamentarischer Funktionen nur insoweit Anwendung als das Geschäftsordnungsrecht für Parlamentarische Gruppen derartige Funktionen vorsieht.

(4) Der § 58 gilt für nach § 58a Abs. 1 anerkannte Parlamentarische Gruppen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in Absatz 2 Satz 2 genannten Liquidatoren der Sprecher und ein weiteres Mitglied der Parlamentarischen Gruppe tritt.