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Bundesfinanzhof
Urt. v. 29.09.1955, Az.: IV 231/54 U

Lohnsteuerfreiheit eines Gelegenheitsgeschenke

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.09.1955
Aktenzeichen
IV 231/54 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 61, 344 - 345
  • BStBl III 1955, 330
  • DB 1955, 1055 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des lohnsteuerfreien Gelegenheitsgeschenkes.

Zusammenfassung

Zur Frage des lohnsteuerfreien Gelegenheitsgeschenkes.

Tatbestand

1

Streitig ist die Lohnsteuerpflicht einer sogenannten Sonderspende, die der Belegschaft der Beschwerdeführerin (Bfin.) aus Anlaß der Wiedergenesung eines Mitinhabers der Firma gezahlt worden ist.

2

Die Bfin. gewährte ihrer Belegschaft am 28. Dezember 1951 außer einer Weihnachtszuwendung eine Sonderspende von je 50,00 DM an ledige und je 100,00 DM an verheiratete Arbeitnehmer im Gesamtbetrage von 23.450,00 DM. Diesen Betrag hat die Bfin. nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen, weil es sich um ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk handle, das aus Anlaß der Genesung von einer Krankheit des Mitinhabers und Geschäftsführers der Firma gezahlt worden sei. Das Finanzamt lehnte diese Auffassung der Firma ab. Mit Haftungsbescheid vom 9. Juni 1952 forderte es 2.814,00 DM Lohnsteuer und weitere Beträge an Notopfer Berlin und Kirchensteuer (insgesamt 3.320,00 DM) nach.

3

Einspruch und Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

4

Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) kann keinen Erfolg haben.

5

Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sind bei der Lohnsteuer als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke nur solche einmalige Zuwendungen anzusehen, die bei besonderen Gelegenheiten gewährt werden und die nach Art und Höhe als üblich anzusehen sind (zu vgl. Reichssteuerblatt - RStBl. - 1931 S. 641, RStBl. 1936 § 850 und RStBl. 1938 S. 316). Für gewisse Arten von Gelegenheitsgeschenken sind im Lohnsteuerrecht Sonderregelungen getroffen worden. Dies gilt für Jubiläumsgeschenke (§ 5 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - 1951), für Weihnachtszuwendungen (§ 6 Ziff. 10 LStDV 1951), für Heirats- und Geburtsbeihilfen an Arbeitnehmer (§ 6 Ziff. 9 LStDV 1951), ferner für Sachleistungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen (Ziff. 11 der Lohnsteuer-Richtlinien 1952). Wesentlich für die Annahme eines steuerfreien Gelegenheitsgeschenkes ist es, daß die Zuwendung ihre Wurzel in der Volkssitte oder im Brauchtum hat; für die Annahme eines steuerfreien Gelegenheitsgeschenkes genügt es nicht, daß der Spender aus einem nach seinem freien Ermessen gewählten Anlaß eine Sonderzuwendung an seine Arbeitnehmer macht. Im vorliegenden Fall hat die Bfin. neben einer steuerfreien Weihnachtszuwendung am 28. Dezember 1951 eine Sonderspende an ihre Arbeitnehmer gezahlt, deren Steuerfreiheit mit der Wiedergenesung des Mitinhabers der Firma von einer Krankheit begründet wird. Der subjektiven Auffassung der Beteiligten über die Frage, ob ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk vorliegt, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden. Die rechtliche Würdigung der Vorbehörden, daß die an die Arbeitnehmer neben der Weihnachtsspende gezahlte Sonderzuwendung nicht ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk, sondern Arbeitslohn darstellt, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Rb. muß danach als unbegründet zurückgewiesen werden.