§ 13 BbgFischG - Angelkarte
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können höchstens für die Dauer von einem Kalenderjahr sowie nur bei nachgewiesener Entrichtung der Fischereiabgaben nach § 22 Absatz 2, soweit keine Befreiung von der Fischereiabgabe besteht, ausgegeben werden.
(2) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.