Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.12.2025, Az.: B 4 AS 278/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 278/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:301225BB4AS27825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 27.12.2023 - AZ: S 16 AS 1058/23
- SG Frankfurt am Main - 04.04.2024 - AZ: S 16 AS 139/24
- LSG Hessen - 28.11.2025 - AZ: L 7 AS 462/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) abzulehnen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat offengelassen, ob die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Berufungen des Klägers mangels Angabe einer Wohnanschrift bereits unzulässig waren, und sie (als unbegründet) zurückgewiesen und hierzu nach § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Das SG hatte die Klagen abgewiesen, weil die Anfechtungsklage gegen das Schreiben des Beklagten vom 10.5.2023 unzulässig sei, da es sich mangels Regelungscharakter nicht um einen Verwaltungsakt handele. Hinsichtlich des Bescheides vom 24.4.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.5.2023 sei die Klage unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten weiterer Monatsfahrkarten habe. Die Klage im Hinblick auf den Urteilsergänzungsantrag des Klägers hat das SG mit weiterem Gerichtsbescheid abgewiesen. Bei dem Schreiben vom 10.5.2023 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass eine Niederschlagung oder Stundung nicht in Betracht komme; im Übrigen sei der Antrag zu unbestimmt. All dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte.
2. Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) war abzulehnen, da hierfür kein Anlass besteht.
3. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.