Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1992, Az.: VI ZR 44/91
Arzt; Schwangerschaftsabbruch; Kunstfehler; Unterhaltspflicht; Günstige wirtschaftliche Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 44/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 131-135
- MDR 1992, 1131-1132 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1556-1558 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 829-831 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Auch wenn ein Arzt grundsätzlich aufgrund eines indizierten aber fehlgeschlagenen Schwangerschaftsanspruchs unterhaltspflichtig ist, kann diese Verpflichtung aufgrund einer nach der Geburt eingetretenen Begünstigung der wirtschaftlichen Verhältnisse wegefallen.
Tatbestand:
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen eines fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs im September 1979 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes Erik am 5. April 1980 in Anspruch. Der Eingriff war von dem beklagten Gynäkologen aus Notlagenindikation vorgenommen worden. Die Kläger haben dem Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen und von ihm Ersatz von mit der Geburt zusammenhängenden Behandlungskosten und Unterhaltsschaden, die Klägerin zu 2) ferner ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 verwiesen, mit welchem das erste - klagabweisende - Urteil des Berufungsgerichts vom 26. Februar 1985 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Das Berufungsgericht hatte die Behauptung, der Beklagte habe einen Behandlungsfehler begangen, dahinstehen lassen, weil der Arztvertrag mangels Vorliegen einer Notlagenindikation wegen Verstoßes gegen das Abtreibungsverbot des § 218 StGB gemäß § 134 BGB nichtig sei und deshalb nicht zur Haftung des Beklagten führe; dabei hat es jedoch eine nicht ausgewiesene Sachkunde für die Beurteilung der Indikation in Anspruch genommen sowie die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Notlagenindikation verkannt.
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Sachaufklärung lediglich dem Anspruch auf Ersatz von Behandlungskosten in Höhe von 1.599, 79 DM und von Unterhaltsschaden für die Zeit bis zum 31. Dezember 1980 in Höhe von DM 1.492 stattgegeben sowie der Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld von DM 2.000 zugebilligt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger die aberkannten Ansprüche weiter. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin zu 2) immaterielle Ansprüche aberkannt hat, ist die Revision nicht angenommen worden.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht bejaht - sachverständig beraten - nunmehr die Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB, weil die Indikation nach ärztlicher Erkenntnis in der damaligen Situation vertretbar erscheine und angesichts der durch die Kläger veranlaßten vorgeschriebenen Untersuchungen eine Vermutung für die Gegebenheit der gesetzlichen Voraussetzungen spreche (Senatsurteil BGHZ 95, 199, 206, 208) [BGH 09.07.1985 - VI ZR 244/83]. Weiter nimmt es aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. an, daß das Mißlingen des Eingriffs auf einem Behandlungsfehler des Beklagten beruht hat.
Zur Schadenshöhe führt es aus, die Kläger könnten von den geltend gemachten Aufwendungen für medizinische Behandlungen von 6.535,79 DM lediglich Ersatz von 1.599,79 DM verlangen, weil die vom Land Niedersachsen als dem damaligen Dienstherrn des Klägers zu 1) gezahlten Beihilfebeträge in Höhe von 4.936 DM abzusetzen seien. Soweit sich die Bezirksregierung Weser-Ems in ihrem Bescheid vom 20. März 1987 angesichts von Ersatzansprüchen der Kläger die Rückforderung ggf. zuviel gezahlter Beihilfe vorerst dem Grunde nach vorbehalten habe, hätten die Kläger nicht dargetan, daß und ggf. welche Beträge sie zurückgezahlt hätten. Fälligkeit sei erst mit Klagezustellung am 15. März 1982 eingetreten, weil ein früherer Verzug des Beklagten nicht dargelegt worden sei.
Unterhaltsaufwand für das Kind könnten die Kläger nur bis Ende 1980 verlangen, also für neun Monate zu je 188 DM, wovon noch 200 DM Kindergeld für April 1980 abzuziehen seien. Infolge der Ernennung des Klägers zu 1) zum Studienrat z.A. am 15. August 1980 hätten sich die Kläger jedenfalls ab 1981 in erträglichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen befunden, so daß eine Belastung mit Unterhaltsleistungen für das Kind für sie ebenso zumutbar sei wie für andere Eltern. Die Schutzwirkung des Behandlungsvertrags reiche nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die wirtschaftliche und soziale Belastung unzumutbar gewesen sei. Nur insoweit müsse der Beklagte für die Unterhaltsbelastung einstehen.
Damit sei auch den Feststellungsanträgen der Kläger, die sich auf finanzielle Mehrbelastungen durch den Unterhalt des Kindes Erik für die Zukunft beziehen, die Grundlage entzogen.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der dazu entwickelten Grundsätze des erkennenden Senats eine Einstandspflicht des Beklagten für die aus Anlaß der Geburt des Kindes Erik entstandenen Aufwendungen und Unterhaltsbelastungen dem Grunde nach bejaht.
a) Mit Erfolg wenden sich die Kläger jedoch gegen die Absetzung der Beihilfebeträge von 4.936 DM. Die Beihilfe für Aufwendungen im Krankheitsfall und aus Anlaß einer Geburt wird vom öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht gewährt, um einen etwa für diese Aufwendungen verantwortlichen Schädiger von Schadensersatzansprüchen des Beihilfeberechtigten zu entlasten. Folgerichtig findet deshalb nach § 87 a BBG in der ab 1. Oktober 1985 geltenden Fassung und den insoweit angepaßten landesrechtlichen Vorschriften ein Übergang solcher Forderungen auf den Dienstherrn in Höhe der geleisteten Beihilfe statt. Zwar kommt für den Streitfall, der im Jahre 1980 gezahlte Beihilfen betrifft, ein Forderungsübergang nicht in Betracht. Indessen ergibt sich aus den damals maßgeblichen Beihilfevorschriften des Landes Niedersachsen in der bis zum 30. September 1985 geltenden Fassung, daß die Kläger in Höhe der gezahlten Beihilfe einem Rückforderungsanspruch des Dienstherrn ausgesetzt sind. Nach Nr. 3 Abs. 4 BhV a.F. des Landes Niedersachsen waren nämlich Aufwendungen, für welche Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden konnte, nur insoweit beihilfefähig, als sie den Schadensersatzanspruch überstiegen. Allerdings konnte bis zur Realisierung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger vom Dienstherrn eine vorläufige Hilfe in Höhe der Beihilfe gezahlt werden, welche der Dienstherr nach der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch jedoch zurückfordern konnte (Rundschreiben des BMI vom 6. Juni 1980 - D III 6213103 - 4/13, abgedruckt bei Schadewitz/Röhrig, Bd. III, Teil B Nr. 3, Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen, Anm. Nr. 12). Infolgedessen sind die als Beihilfe bezeichneten Beträge vom Dienstherrn nicht als endgültige Beihilfe (mit der Folge eines Forderungsübergangs auf den Dienstherrn) geleistet worden, wie dies der jetzigen Rechtslage entsprechen würde, sondern lediglich als vorläufige Hilfe, die bei Realisierung des Schadensersatzanspruchs zurückgefordert werden kann. Verbleiben jedoch die als vorläufige Hilfe gezahlten Beträge bei dieser Rechtslage nicht endgültig im Vermögen der Kläger, so kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob bereits Rückzahlungen erfolgt sind. Von der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs kann hier ohne weiteres ausgegangen werden, zumal sich der damalige Dienstherr des Klägers zu 1) im Schreiben vom 20. März 1987 die Entscheidung über die Rückforderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich vorbehalten hat und es den für den Umgang mit öffentlichen Mitteln geltenden Grundsätzen zuwiderliefe, wenn der Dienstherr zugunsten des Schädigers von der Ausübung des Rückforderungsanspruchs absehen würde. Selbst wenn er jedoch ausnahmsweise trotz einer Entlastung des Beihilfeberechtigten durch den Schädiger im Weg des Schadensersatzes auf eine Rückforderung vorläufig gezahlter Beihilfebeträge verzichten würde, so könnte sich dies nicht zugunsten des Schädigers auswirken, weil ein derartiger Verzicht - für den vorliegend ohnehin keinerlei Anhaltspunkte sprechen - sich nur aus den besonderen Beziehungen des Beihilfeberechtigten zum Dienstherrn ergeben könnte, welche den Schädiger nichts angehen.
b) Erfolglos rügt die Revision, daß das Berufungsgericht Zinsen erst ab Rechtshängigkeit, nämlich ab Klagezustellung am 15. März 1982, zuerkannt hat. Die Kläger haben zwar Zinsen ab 30. Januar 1980 beantragt, ohne jedoch irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorzutragen, weshalb der Beklagte zu diesem Zeitpunkt in Verzug geraten sein soll. Der Hinweis auf Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 1979 und 13. April 1981, mit denen er geltend gemachte Ansprüche zurückgewiesen haben soll, reicht zur Darlegung eines Verzugs nicht aus, zumal dieser Vortrag - und zwar ohne Vorlage dieser Schreiben und erst recht der vorangegangenen Schreiben der Kläger - erst im jetzigen Revisionsverfahren erfolgt ist.
2. a) Erfolgreich bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger für das Kind Erik den beantragten Unterhalt von 188 DM monatlich nur für neun Monate, nämlich bis Ende 1980, verlangen könnten. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zu diesem Punkt entscheidungserheblichen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen hat.
Wie der erkennende Senat in dem in BGHZ 95, 199 ff. [BGH 09.07.1985 - VI ZR 244/83] abgedruckten Urteil dargelegt hat, wird bei einem Behandlungsvertrag über den Abbruch einer Schwangerschaft aus Notlagenindikationen der Schutz der Eltern vor den Belastungen mit dem Unterhaltsaufwand für das erwartete Kind grundsätzlich mitumfaßt mit der Folge, daß der Arzt, durch dessen Verschulden der Schwangerschaftsabbruch mißlingt, den Eltern auch für solche Belastungen schadensersatzrechtlich einzustehen hat. Indessen wird der Schutzumfang des Vertrages durch seinen Zweck, im Rahmen des gesetzlich Erlaubten von der Mutter eine schwerwiegende Notlage abzuwenden, gleichzeitig begrenzt. Bewahrheitet sich nach der Geburt des Kindes die ungünstige Prognose nicht, welche Grundlage für die Indikationsstellung war, sondern gehen die wirtschaftlichen Belastungen nicht über das hinaus, was die Rechtsordnung jeder Mutter zumutet, so hat infolgedessen der Arzt für die Unterhaltsaufwendungen für das Kind insoweit nicht einzustehen.
Die Voraussetzungen für eine solche Beschränkung der Ersatzpflicht des Arztes hat das Berufungsgericht für die Zeit ab Anfang 1981 angenommen. Es hat dazu erwogen, infolge der Einstellung des Klägers zu 1) ab 15. August 1980 als Studienrat z.A. hätten sich die Kläger jedenfalls seit dieser Zeit in erträglichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen befunden, die eine Belastung mit Unterhaltsleistungen für ihr Kind für sie ebenso wie für andere Eltern zumutbar erscheinen ließen.
Damit wird jedoch das Berufungsgericht weder den rechtlichen Anforderungen an eine Begrenzung der Einstandspflicht des Beklagten durch den Schutzzweck der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtung noch dem Vorbringen der Kläger zu diesem Gesichtspunkt hinreichend gerecht. Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, wonach allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger abzuheben ist. Wie der erkennende Senat ebenfalls in dem schon erwähnten Urteil ausgeführt hat, ist für die rechtliche Beurteilung, ob und inwieweit ausnahmsweise aus Schutzzweckerwägungen eine Ersatzpflicht des verantwortlichen Arztes für die Unterhaltsbelastung der Eltern ausscheidet, nicht danach zu fragen, ob sich die Entscheidung der seinerzeit befaßten Ärzte für eine Notlagenindikation, die regelmäßig auf einer Gesamtwürdigung der durchweg mit physischen und psychischen Komponenten verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Faktoren beruht, aus nachgeburtlicher Sicht aufrechterhalten läßt. Vielmehr geht es darum, ob nach der Geburt eintretende günstigere wirtschaftliche oder soziale Entwicklungen das Bedürfnis der Eltern nach Schutz vor den Unterhaltsbelastungen entfallen lassen, den der Arzt vertraglich mitübernommen hat. Dieses Bedürfnis, dem die Beteiligung des Arztes an den Unterhaltsbelastungen Rechnung tragen soll, entfällt indes nicht notwendig schon dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Kindesvaters günstiger als erwartet gestalten. Maßgeblich sind vielmehr die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen für das Aufziehen des Kindes und dabei auch die Sicherungen, die in dieser Beziehung für die Mutter bestehen, deren Notlage durch den Schwangerschaftsabbruch vorgebeugt werden sollte.
Dem wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es ausschließlich auf die Einstellung des Klägers zu 1) als Studienrat z.A. zum 15. August 1980 abhebt. Kann schon die zeitliche Abgrenzung mangels näherer Ausführungen zweifelhaft sein, so hat das Berufungsgericht vor allem nicht den Klägervortrag gewürdigt, wonach entsprechend den von der Klägerin zu 2) im Zeitpunkt der Notlagenindikation gehegten Befürchtungen die Ehe an den durch die Geburt des dritten Kindes zusätzlich geschaffenen Belastungen zerbrochen sei. Sowohl das von den Klägern dargelegte Überlastungssyndrom der Klägerin zu 2) wie auch ihre Befürchtungen um die familiäre Existenz haben - neben der damals noch ungewissen beruflichen Zukunft des Klägers zu 1) - nach der Bescheinigung der Beratungsstelle Pro Familia vom 3. September 1979 den Grund für die Notlagenindikation gebildet. Wenn auch psychische Belastungen der Mutter für sich genommen nach dem oben dargelegten Schutzzweck des Behandlungsvertrages eine Beteiligung des Arztes am Unterhaltsaufwand für das Kind nicht rechtfertigen können, sondern insoweit nur die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich sind, so liegt es doch nach den Äußerungen der Klägerin zu 2) bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht im Termin vom 10. Februar 1987 nahe, daß die nach ihrem Vorbringen tatsächlich entstandenen Belastungen - darunter auch das Scheitern der Ehe mit der Folge getrennter Haushaltsführung - sich in einschneidender Weise nachteilig auf die wirtschaftlichen Grundlagen für das Aufziehen dieses Kindes ausgewirkt haben. Unter diesem rechtlichen Blickpunkt wird das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger - ggf. nach deren Anhörung - zu würdigen und dabei auch zu prüfen haben, ob sich die vorgetragenen Befürchtungen der Klägerin zu 2) hinsichtlich des Scheiterns der Ehe tatsächlich durch die Geburt des dritten Kindes verwirklicht haben.
b) Soweit das Berufungsgericht von dem zuerkannten Unterhaltsbetrag das für April 1980 gezahlte Kindergeld in Höhe von DM 200 abgezogen hat, beanstandet die Revision dies ohne Erfolg. Sie wendet nichts gegen die Bemessung des Unterhaltsbetrages nach dem einfachen Regelunterhalt ein, der zudem dem Antrag der Kläger entspricht. Indessen will sie den Abzug des Kindergeldes für April 1980 nicht hinnehmen, weil nach dem Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - BGHZ 76, 259, 272 f [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78] = NJW 1980, 1452, 1455/1456 zum Regelunterhalt ein angemessener Zuschlag zum Ausgleich des Wertes der pflegerischen Dienstleistungen zu machen sei. Die in jenem Urteil aufgestellten Grundsätze, wonach der am Regelunterhalt orientierte Entschädigungsbetrag einerseits um den Wert der Mühewaltung des den Haushalt und die Kinder betreuenden Elternteils aufzustocken, andererseits aber um denjenigen Kindergeldbetrag zu vermindern ist, der durch die Geburt des ungewollten Kindes ausgelöst worden ist, tragen die von der Revision gewünschte Folgerung jedoch nicht. Vielmehr ist nach dem a.a.O. dargelegten, für das Schadensersatzrecht maßgeblichen Grundsatz der Vorteilsausgleichung der Abzug des Kindergeldes nicht zu beanstanden. Die Kläger wenden sich in der Sache auch gar nicht gegen den Abzug des Kindergeldes, sondern streben eine Verrechnung dieses - ohnehin nur für einen Monat erfolgten - Abzugs mit dem in dem genannten Senatsurteil erörterten Zuschlag an, den sie indessen nicht geltend gemacht haben. Da sie ausdrücklich einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 188 DM verlangt und in den Tatsacheninstanzen nichts dafür vorgetragen haben, daß daneben noch ein besonderer Zuschlag für ihre Mühewaltung im dargelegten Sinn berücksichtigt werden sollte, ist es nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht bei der Höhe des Unterhalts an den Antrag der Kläger gehalten und sodann folgerichtig den Kindergeldbetrag von DM 200 in Abzug gebracht hat.
3. Da das Berufungsgericht einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Ablauf der berücksichtigten neun Monate nur mit unzureichender Begründung und unter Außerachtlassung wesentlichen Klägervortrags verneint hat, kann seine Entscheidung auch zum Feststellungsantrag keinen Bestand haben, weil dieser die zukünftige Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für das Kind Erik zum Gegenstand hat.
III. Weil das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Rechts- und Verfahrensfehlern beruht, war es - soweit die Revision angenommen worden ist - aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.