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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1964, Az.: KZR 12/61
„Flußspat“

Voraussetzungen zur Erhebung einer Einrede des Schiedsvertrages gegenüber einer Zwischenfeststellungsklage; Rechtswirksamkeit einer Schiedsgerichtsabrede; Nichtigkeitsgründe aus dem Wettbewerbsrecht bei einer Schiedsgerichtsabrede ; Flussspat als Ware mit kartellrechtlicher Wirkung; Vereinbarkeit einer Abrede mit den Dekartellierungsvorschriften der Militärregierungen; Kartellverbote vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; Voraussetzungen zur Beurteilunge eines Vertrages auf Grund der Rule of Reason

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1964
Aktenzeichen
KZR 12/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10857
Entscheidungsname
Flußspat
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 13.10.1961
LG Amberg

Fundstellen

  • DB 1964, 1297 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1964, 1295 (Kurzinformation)
  • MDR 1964, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2343-2348 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Flußspat"

Verfahrensgegenstand

Flußspat

Prozessführer

Mineral- und Granitwerke Emil H. GmbH, S., F.straße ...,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Ingenieur Emil H. in S.

Prozessgegner

Flußspatwerk Sc. GmbH, vorm. Anton K., in So./O.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Direktor Paul Ko. in N., R.straße.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der Marktbeeinflussung durch einen Vertrag, in dem mehrere Bergbauunternehmen ihre Interessen bezüglich eines bestimmten, nicht bergbaufreien Mineralvorkommens räumlich gegeneinander abgegrenzt haben.

  2. b)

    In der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache liegt jedenfalls dann kein Verzicht auf die Einrede des Schiedsvertrags gegenüber einer später erhobenen Zwischenfeststellungsklage, wenn im Zeitpunkt der Verhandlung über die Hauptanträge der Klage das vorgreifliche Rechtsverhältnis, das der Zwischenfeststellungsklage zugrunde liegt, als Streitpunkt noch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden war.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1964
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien betreiben Flußspatgruben in der Bayerischen O.. Sie erwerben die Ausbeutungsrechte für dieses nicht unter das Bayerische Berggesetz fallende Mineral durch Abbauverträge mit den Grundstückseigentümern, von denen sie sich die Abbaurechte u.a. in der Rechtsform von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten bestellen lassen.

2

Im Jahre 1944 sind die Parteien und einige weitere Abbauinteressenten in einem schriftlichen Vertrage "übereingekommen, ihre Interessen bezüglich des Nabburger Plußspatvorkommens ... räumlich gegeneinander abzugrenzen". Das als "Interessenabgrenzungsvertrag" (im folgenden IAV) bezeichnete Abkommen enthält u.a. nachstehende Bestimmungen:

§ 1

1.
Jede der Parteien verpflichtet sich gegenüber den anderen, den Abbau von Flußspat nebst beibrechenden Mineralien sowie alle damit zusammenhängenden Vorbereitungshandlungen, wie den Erwerb von Grundeigentum und Ausbeuterechten, zwecks Abbau von Flußspat nicht in dem Interessengebiet einer anderen Vertragspartei zu betreiben.

2.
Die drei Interessengebiete ergeben sich aus der Skizze, die diesem Vertrage als wesentlicher Bestandteil beigefügt ist.

3.
(Unter dieser Ziffer werden die drei Interessengebiete näher beschrieben).

§ 2

Soweit der gegenwärtige Besitzstand der Parteien mit den durch die Interessenabgrenzungslinie festgestellten Interessengebieten nicht übereinstimmt, verpflichten sich die Parteien, durch Übertragung der in Betracht kommenden Ausbeuterechte einschließlich etwaiger Sicherstellung durch Dienstbarkeiten die notwendige Übereinstimmung herzustellen.

§ 3

Die in diesem Vertrage enthaltenen Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Rechtsnachfolger der. Parteien und auf alle schon bestehenden oder noch zu gründenden Tochtergesellschaften derselben sowie auf alle Unternehmen, die von ihnen wirtschaftlich beherrscht werden. Die Parteien werden überhaupt alles vermeiden, was dem im Vorspruch zum Vertrage niedergelegten Grundgedanken zuwiderlaufen könnte.

§ 4

1.
Der Vertrag - läuft mindestens 20 Jahre und verlängert sich jeweils um weitere 10 Jahre, wenn er nicht 2 Jahre vor Ablauf der vorhergehenden Dekade gekündigt wird. Falls nur eine Partei kündigt, wird der Vertrag zwischen den übrigen Parteien fortgesetzt.

2.
Wenn sich im einzelnen Falle aus besonderen Gründen bei dem einen oder dem anderen Vertragspartner das Bedürfnis nach einer Abweichung von der in diesem Vertrage festgelegten Interessenabgrenzungslinie ergeben sollte, so werden die Parteien in dem freundschaftlichen Sinne dieses Vertrages über diese Fragen verhandeln und in loyaler Weise eine Einigung zu erzielen suchen.

3.
Der Austausch von einzelnen Plan-Nummern, die im Verhältnis zum Gesamtgebiet der Interessengebiete unbedeutenden umfang haben, ist zwischen zwei Vertragsparteien ohne Zustimmung der dritten Vertragspartei zulässig, jedoch ist diese davon zu unterrichten.

§ 5

Wenn eine der Vertragsparteien ihren Grubenbetrieb einschließlich Interessengebiet in seiner Gesamtheit verkauf ist auch jede der Übrigen Parteien zum Kauf berechtigt. Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, daß der Käufer in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintritt. Durch den Verkauf werden die Rechte und Pflichten der übrigen Vertragsparteien nicht berührt.

§ 6

1.
Zur Entscheidung aller Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht zuständige.

2.bis 6.
(Diese Ziffern beziehen sich auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und auf das schiedsgerichtliche Verfahren).

3

Von den im Vertrage festgesetzten Interessengebieten grenzt die Grube "E." der Klägerin an die Grube "C." der Beklagten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe von ihrer Grube "C." widerrechtlich Flußspat in dem zur Grube "E." gehörenden Interessengebiet abgebaut. Sie hat Schadensersatzklage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Rückgewähr von 3.817,4 To Flußspat in der Qualität von 90 bis 95 % sowie zur Zahlung von 6.494,38 DM zu verurteilen, ferner festzustellen, daß die Beklagte ihr, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen habe, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Beklagte widerrechtlich aus dem im Interessenvertrage gekennzeichneten Gebiet der Grube "E." Flußspat entnommen habe.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich zunächst auf einen Vergleich berufen, der nach ihrem Vortrag im Jahre 1957 über die Erstattung des von ihr in der Plannummer 1983 der Klägerin geförderten Flußspats zustandegekommen sein soll. Außerdem hat sie geltend gemacht, der IAV sei aus kartellrechtlichen Gründen nichtig.

5

Über die Klageanträge haben die Parteien vor dem Standgericht im Termin vom 17. April 1959 zur Sache verhandelte Die Einrede des Schiedsvertrags ist von der Beklagten hierbei nicht erhoben worden.

6

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1959 hat die Klägerin vorgetragen, daß zwischen den Parteien auch Streit über die Abgrenzung einzelner Gebiete, insbesondere darüber bestehe, zu wessen Gebiet ein Weg mit der Plannummer 1869, der sogenannte "Lanzenweg" gehöre, unter dem die Beklagte auf Grund eines zwischen ihr und der Gemeinde S. geschlossenen Abbauvertrags vom 15. Juni 1955 bereits einen Teil des Flußspatvorkommens ausgebeutet hatte. Die Klägerin ist der Auffassung, daß dieser Weg in ihr Interessengebiet falle, und daß die Entnahme von Flußspat durch die Beklagte auch dort widerrechtlich gewesen sei.

7

In ihrer Erwiderung vom 11. September 1959 hat die Beklagte zwar daran festgehalten, daß der IAV nichtig sei; zugleich hat sie aber bemerkt, zur Entscheidung über die Streitfrage, ob die Plannummer 1869 zum Interessengebiet der Klägerin gehöre, sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das in § 6 des IAV vereinbarte Schiedsgericht zuständig.

8

Nach einem entsprechenden Hinweis in einem Aufklärungsbeschluß des Landgerichte vom 27. Januar 1960 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 1960 im Wege der Zwischenfeststellungsklage beantragt:

9

Festzustellen, daß die Plannummer 1869 der Gemeinde Stulln zum Interessengebiet der Klägerin nach Maßgabe des Interessenabgrenzungsvertrags vom Jahre 1944 betreffend den Abbau von Flußspat und anderen vorkommenden Mineralien gehört.

10

In der mündlichen Verhandlung hierüber hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 20. November 1960 die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. In dem Schriftsatz hatte sie u.a. ausgeführt, sie halte ihre juristischen Bedenken gegen die Wirksamkeit des IAV aufrecht; um den Fortgang des Rechtsstreits zu beschleunigen und wenigstens insoweit rechtliche Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen, erkenne sie jedoch die Rechtswirksamkeit des Vertrages an.

11

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil dem Antrag der Zwischenfeststellungsklage stattgegeben. Es hat dargelegt, der IAV vom Jahre 1944 sei auch heute noch wirksam; denn ohne einen solchen Vertrag könne Flußspat mit Aussicht auf Wirtschaftlichkeit überhaupt nicht abgebaut werden, weil wegen einzelner Grundstücksparzellen ein Bergwerk nicht eingerichtet werden könne. Daher sei auch die Schiedsklausel in dem Vertrage verbindlich. Die Beklagte habe aber auf die Einrede des Schiedsvertrags dadurch verzichtet, daß sie in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1959 streitig zur Sache verhandelt habe, ohne die Einrede zu erheben. Der Verzicht in der Hauptsache erstrecke sich auch auf die Zwischenfeststellungsklage. Diese Klage sei zulässig, weil sie eine Frage betreffe, die für einen Teil des Hauptanspruchs auf Schadensersatz vorgreiflich sei. Sie sei auch gerechtfertigt; denn der Lanzenweg sei nach dem IAV dem Gebiet der Klägerin zugewiesen.

12

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Einrede des Schiedsvertrags für durchgreifend erachtet.

13

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

14

In der Revisionsinstanz hat das Bundeskartellamt sich am Rechtsstreit beteiligt.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Zwischenfeststellungsklage könne zwar nur innerhalb eines anhängigen Rechtsstreits erhoben werden, leite aber im übrigen ein selbständiges Verfahren ein. Aus dieser Selbständigkeit folge, daß das Verfahren über die Zwischenfeststellungsklage von Prozeßhandlungen im Hauptprozeß grundsätzlich nicht berührt werde. Dies bedeute, daß die Beklagte gegenüber der Zwischenfeststellungsklage die Einrede des Schiedsvertrags (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) selbst dann noch habe erheben können, wenn sie im Hauptprozeß auf diese Einrede verzichtet haben sollte. Die innere Rechtfertigung hierfür ergebe sich daraus, daß der Verzicht auf die Geltendmachung verzichtbarer prozeßhindernder Einreden nach dem Willen des Verzichtenden sich nur auf solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse beziehe, die gerade rechtshängig seien.

16

Wie aus den Akten hervorgehe, sei die Frage der Zugehörigkeit der Plannummer 1869 zu einem bestimmten Interessengebiet weder in der Klage noch in der Klageerwiderung oder in der ersten mündlichen Verhandlung vom 17. April 1959 angeschnitten worden. Das sei vielmehr erstmals im Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juni 1959 geschehen. Schon in ihrem nächsten, darauf folgenden Schriftsatz vom 11. September 1959 habe die Beklagte eingewandt, über diese Frage habe nicht das ordentliche Gericht, sondern das im IAV vereinbarte Schiedsgericht zu entscheiden. Bei diesem Standpunkt sei die Beklagte auch nach Zustellung der Zweischenfeststellungsklage verbliebene. Die Beklagte habe mithin auf die Einrede des Schiedsvertrags gegenüber dieser Klage nicht verzichtet. Die Zwischenfeststellungsklage müsse deshalb als unzulässig abgewiesen werden.

17

II.

Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Einrede des Schiedsvertrags könne gegenüber einer Zwischenfeststellungsklage, über deren Gegenstand das Gericht auf Grund der Hauptklage ohnehin, wenn auch nicht mit Rechtskraftwirkung, zu entscheiden habe, aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich im Hinblick auf den der Vorschrift des § 280 ZPO zugrunde liegenden Gedanken der Prozeßökonomie nicht zugelassen werden. Jedenfalls aber müsse die Einrede unter den besonderen Umständen des Streitfalles erfolglos bleiben, und zwar einmal deshalb, weil die Beklagte sich auf den Hauptstreit ohne Erhebung der Schiedseinrede eingelassen habe, obwohl bereits dieser Streit unter die Schiedsklausel des IAV gefallen sei, und zum anderen deshalb, weil die Beklagte im Rechtsstreit zunächst die Rechtswirksamkeit des die Klausel enthaltenden Vertrags und mithin auch der Klausel selbst ausdrücklich geleugnet habe, und weil es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sie sich nunmehr gegenüber der Zwischenfeststellungsklage gleichwohl auf diese Klausel beziehe.

18

III.

Bevor auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und von der Revision angegriffenen Erwägungen eingegangen werden kann, ist die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage zu prüfen, ob die Schiedsgerichtsabrede in dem IAV vom Jahre 1944, auf welche die Beklagte sich gegenüber der Zwischenfeststellungsklage beruft, noch rechtswirksam ist. Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen gegen die Gültigkeit dieser Abrede ebenso wie gegen die des IAV im ganzen keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtslage konnte sich aber durch das am 1. Januar 1958 in Kraft getretene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und möglicherweise vorher schon durch die am 12. Februar 1947 in Kraft getretenen Dekartellierungsvorschriften der Militärregierungen (AmMilRegGes 56, BrMilRegVO 78) geändert haben.

19

Das GWB insbesondere enthält ausdrückliche Vorschriften für Schiedsverträge über Streitigkeiten aus wettbewerbsbeschränkenden Verträgen. Erst wenn feststeht, daß die Schiedsgerichtsabrede von diesen späteren kartellrechtlichen Regelungen nicht berührt worden ist, kann es darauf ankommen, ob die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags gleichwohl aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geltend machen kann.

20

IV.

1.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das für die rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede in erster Linie maßgebend ist, bestimmt in § 106 Abs. 4, daß ein vor Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. vor dem 1. Januar 1958 gültig zustande gekommener Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen der in § 1 GWB bezeichneten Art nach Maßgabe des § 91 GWB nichtig ist, sofern sich nicht die Parteien vor diesem Zeitpunkt bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben.

21

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB ferner sind Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen unter anderem der in § 1 GWB bezeichneten Art nichtig, wenn sie nicht jedem Beteiligten das Recht geben, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen.

22

Der erkennende Senat ist an der Prüfung des Sachverhalts auf Grund dieser Vorschriften nicht dadurch gehindert, daß in den Vorinstanzen Spruchkörper entschieden haben, die für die Entscheidung von Fragen aus dem GWB nicht zuständig waren (vgl. §§ 87 ff GWB). Insofern ist nämlich von der Beklagten keine Verfahrensrüge erhoben worden (BGHZ 36,105, 108 - Speditionswerbung; BGHZ 37, 194, 197 - SPAR). Die Prüfung ermöglicht auch eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht; denn die kartellrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts erfordert, wie sich zeigen wird, keine weitere tatsächliche Aufklärung.

23

2.

Die in § 6 des IAV niedergelegte Abrede, durch welche die Entscheidung aller Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zugewiesen wird, ist vor dem Inkrafttreten des GWB, wie dargelegt, gültig zustandegekommen. Es kann im vorliegenden Zusammenhang auch unterstellt werden, daß sie bis dahin rechtswirksam geblieben war. Sie gibt den Beteiligten nicht das Recht, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen, sondern schließt im Gegenteil den ordentlichen Rechtsweg sogar ausdrücklich aus (§ 6 Abs. 1 des IAV). Der Fall, daß die Parteien sich vor dem 1. Januar 1958 bereits auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben, liegt nicht vor. Daraus würde nach § 106 Abs. 4, § 91 GWB folgen, daß die Schiedsabrede nichtig ist, wenn es sich bei dem IAV um einen Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art handelt. Dies ist jedoch zu verneinen.

24

3.

Von der Vorschrift des § 1 GWB werden, soweit sie im Streitfalle in Betracht zu ziehen ist, Verträge erfaßt, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.

25

a)

Nach dem Vorspruch haben die Beteiligten den IAV abgeschlossen, um ihre Interessen bezüglich des Nabburger Flußspatvorkommens räumlich gegeneinander abzugrenzen. Es kann zweifelhaft sein, ob schon allein hierin ein im Sinne des § 1 GWB gemeinsamer Zweck gesehen werden kann. Dazu würde gehören, daß der Vertrag nicht auf den bloßen Austausch gegenseitiger Leistungen gerichtet ist, sondern daß die Beteiligten sich darin zu einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnis verbunden haben, welches sie verpflichtet, den Vertragszweck durch das im Vertrage festgelegte Verhalten zu fordern.

26

aa)

Je nach dem Umfange, in dem jeder einzelne Beteiligte bei Vertragsabschluß ohnehin schon Abbaurechte im Bereich des Nabburger Vorkommens erworben hatte, wäre es denkbar, daß der IAV im wesentlichen nur den wechselseitigen Austausch ungünstig gelegener Parzellen unter den jeweils betroffenen Abbauberechtigten ermöglichen sollte, der im Interesse der bergbautechnisch gebotenen Abrundung des Abbaufeldes eines jeden Bergbauunternehmens notwendig erschien. Der Umstand, daß dieser in § 2 des Vertrags näher geregelte Austausch von allen beteiligten Unternehmen in einem einheitlichen Vertrage vereinbart worden ist, würde alsdann noch nicht ohne weiteres auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses schließen lassen, sondern auch als eine Zusammenfassung einer Gesamtheit von gegenseitigen Austauschverpflichtungen aufgefaßt werden können.

27

bb)

Indessen gibt der Vertrag selbst keinen Aufschluß darüber, inwieweit die einzelnen Beteiligten bei Vertragsabschluß schon in dem gesamten Abbaugebiet Fuß gefaßt hatten und ob danach nicht etwa noch freie Parzellen in bedeutenderer Zahl vorhanden waren, an denen ohne die gemeinsam vorgenommene Abgrenzung von Interessenzonen auch andere Beteiligte als das in dem betreffenden Gebiet nach dem Vertrag dazu berechtigte Unternehmen Abbaurechte hätten erwerben können, ohne daß abbautechnische Schwierigkeiten dem entgegengestanden hätten. Dies hätte namentlich an den Grenzen der danach festgelegten Interessengebiete der Fall sein können. Angesichts der insofern bestehenden Ungewißheit muß zumindest mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der IAV ursprünglich nicht nur eine bestehende Zersplitterung schon erworbener Abbauberechtigungen durch Parzellenaustausch und Abrundung der Abbaugebiete beheben, sondern durch die räumliche Aufteilung des Gesamtvorkommens auch die Ausdehnung jedes beteiligten Unternehmens über die Grenze des ihm zugewiesenen Abbaugebiets hinaus verhindern sollte. In einer solchen wechselseitigen Beschränkung der Abbaumöglichkeiten würde ein gemeinsamer Zweck zu erkennen sein.

28

Außerdem aber enthält der IAV eine Reihe weiterer Bestimmungen, die über die Vereinbarung eines Leistungsaustauschs hinausgehen und den Abmachungen ein gesellschaftsrechtliches Gepräge verleihen. Dies gilt jedenfalls für die Verpflichtung der Beteiligten, über ein im Einzelfalle auftretendes Bedürfnis nach Abweichung von den Abgrenzungslinien gemeinschaftlich, also - außer bei unbedeutenden Änderungen - unter Zuziehung auch der nicht betroffenen Vertragsparteien zu verhandeln (§ 4 Abs. 2, 3), und für das Ankaufsrecht, das der Vertrag für den Fall des Verkaufs des Grubenbetriebs und des Interessengebiets eines Beteiligten jedem der übrigen Vertragspartner einräumt (§ 5 Satz 1). Im Zusammenhang hiermit kann schließlich auch die beachtliche Hauer, auf die das Vertragsverhältnis bemessen wurde (§ 4 Abs. 1), als Anzeichen für das Vorliegen einer Bindung nach Art einer Gesellschaft gewertet werden. Nach alledem kann davon ausgegangen werden, daß der IAV zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossen worden ist.

29

b)

Dagegen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Vertrag geeignet ist, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.

30

aa)

Die Beurteilung dieser Frage muß auf den Zeitpunkt abgestellt werden, von dem ab die Vorschriften des GWB auf den Vertrag anzuwenden wären, wenn angenommen wird, daß er bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig war. Nach § 106 Abs. 2 GWB wird ein vor Inkrafttreten des Gesetzes gültig zustande gekommener Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes unwirksam. Der maßgebende Zeitpunkt ist danach der Ablauf des 30. Juni 1958.

31

Der Vortrag der Parteien begründet eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß zu diesem Zeitpunkt die dem IAV entsprechende Gebietsaufteilung auch in der praktischen Durchführung abgeschlossen war, d.h., daß jedes beteiligte Unternehmen inzwischen die innerhalb seines Interessengebiets in Betracht kommenden Ausbeuterechte entweder von den Grundeigentümern unmittelbar oder auf dem in § 2 des Vertrags vorgesehenen Wege über einen anderen Vertragsbeteiligten erworben und seinerseits etwaige eigene Ausbeuterechte in den Interessengebieten anderer Vertragsbeteiligter zu deren Gunsten aufgegeben hatte. Die Klägerin hat jedenfalls unwidersprochen vorgebracht, zwischen der Beklagten und den übrigen Vertragspartnern - außer ihr, der Klägerin, mit der sich die vorliegende Auseinandersetzung über die Plannummer 1869 ergeben hat - sei im Sinne des IAV eine "hundertprozentige Regelung" erfolgt. Der Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß am 30. Juni 1958 noch in nennenswertem Umfange andere ausbeutefähige Parzellen vorhanden waren, über die ein Ausbeutevertrag, sei es überhaupt noch nicht, sei es nicht von dem Unternehmen abgeschlossen worden war, in dessen Interessengebiet sie lagen. Eines solchen Anhaltspunktes bedürfte es aber, wenn angenommen werden soll, daß auch zu jenem Zeitpunkt noch keine Übereinstimmung der Interessengebiete und der Abbauberechtigungen erzielt worden war; denn da der Abbau im Gebiet des Nabburger Vorkommens seit der Überwindung der Nachkriegsschwierigkeiten ständig fortgeschritten war, mußten zwangsläufig etwaige Lücken in der Bestellung von Abbaurechten sich mehr und mehr geschlossen haben und die bestehenden Abbaurechte der vertraglichen Gebietsabgrenzung angepaßt worden sein. War der IAV aber bis zum Ablauf des 30. Juni 1958 in dieser Hinsicht vollzogen, so hätte seine Fortgeltung auf die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren hinfort keinen nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung noch spürbaren Einfluß mehr haben können (vgl. dazu BGHZ 37, 194, 200 - SPAR), wobei in diesem Zusammenhang dahinstehen mag, ob als Ware hier das Mineral Flußspat (nebst beibrechenden Mineralien) oder die zum Abbau berechtigenden Nutzungsrechte der Bergbauunternehmen zu betrachten wären; denn wenn jedes Unternehmen das ihm zugewiesene Interessengebiet durch Abbaurechte vollständig erfaßt hatte, hätte siehe, auch wenn der IAV in Kraft blieb, weder hinsichtlich der Gewinnung von Flußspat noch hinsichtlich der Bestellung von Abbaurechten hinfort etwas an dem hierdurch geschaffenen Zustande ändern können. Der IAV wäre alsdann in dem Zeitpunkt, in dem das GWB überhaupt auf ihn hätte angewendet werden können, kein Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art mehr gewesen.

32

Das Gegenteil ließe sich auch nicht aus denjenigen Vertragsabreden entnehmen, die nach vollzogener Gebietsaufteilung noch verblieben wären. Diese Abreden wären für sich allein nicht geeignet gewesen, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Etwaige Grenzbegradigungen, die sich nachträglich noch als zweckmäßig erwiesen haben sollten (vgl. § 4 Abs. 2, 3 des IAV), wären im wesentlichen durch bloße Austauschleistungen vollzogen worden, die das Einverständnis der Betroffenen vorausgesetzt, zudem aber die durch den Vertrag herbeigeführte gebietsmäßige Beschränkung gerade gelockert hätten. Die Bestimmungen über die Bindung etwaiger Rechtsnachfolger an den Vertrag (§ 3) und über das Ankaufsrecht der Vertragspartner beim Verkauf des Grubenbetriebs eines Beteiligten (§ 5) bezogen sich auf den Sonderfall des Inhaberwechsels bei einem der beteiligten Bergbauunternehmen. Es handelte sich dabei um einen immerhin außergewöhnlichen, nach dem Parteivortrag bislang nicht praktisch gewordenen Vorgang, der sich außerhalb des normalen Wettbewerbs der Beteiligten abgespielt hätte. Inwiefern die dafür vorgesehene Regelung für sich allein betrachtet durch Beschränkung dieses Wettbewerbs auf irgendwelche Markt Verhältnisse hätte einwirken können, ist nicht ersichtlich. Mit dem restlichen Inhalt wäre der Vertrag mithin keinesfalls mehr unter die Vorschrift des § 1 GWB gefallen.

33

bb)

Das Ergebnis wäre aber auch dann kein anderes, wenn unterstellt wird, daß der IAV am 30. Juni 1958 noch nicht in der beschriebenen Weise durchgeführt war, daß also der einzelne Beteiligte seinen Betrieb ohne die vertragliche Bindung noch über das ihm zugewiesene Interessengebiet hinaus hätte erweitern können, durch den Vertrag jedoch an dieser Ausdehnung gehindert wurde.

34

Die in dem IAV vorgenommene Gebietsabgrenzung betraf die Gewinnung von Flußspat (nebst beibrechenden Mineralien). Danach ist Flußspat (nebst beibrechenden Mineralien) die Ware, hinsichtlich deren die Eignung des IAV zur Beeinflussung der Erzeugung oder der Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren zu prüfen ist.

35

Das Bundeskartellamt, das zunächst gleichfalls den Markt für Flußspat als den hier maßgebenden Markt angesehen hatte, hat allerdings in der mündlichen Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten, es komme nicht hierauf, sondern auf die Abbaurechte an, für deren Gewinnung der IAV den freien Wettbewerb unter den Beteiligten durch die Gebietsaufteilung ausschließe. Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden. Dabei kann auf sich beruhen, wie der Begriff der Ware im Sinne des § 1 GWB abschließend zu bestimmen wäre, insbesondere, inwieweit er auch andere Güter als bewegliche Sachen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB), insbesondere etwa Grundstücke und Nutzungsrechte umfassen könnte (vgl. dazu Müller-Henneberg in GK 2. Aufl. § 1 Anm. 49; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. § 1 GWB Anm. 44). Denn der Zweck der Vorschrift, Beschränkungen des Wettbewerbs zu verhindern, erfordert in jedem Falle, daß es sich um Güter handelt, die den Gegenstand eines Marktes mit freiem Wettbewerb unter Anbietern und Nachfragern oder innerhalb einer dieser Gruppen bilden können. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn es sich wie hier darum handelt, zugunsten interessierter Bergbauunternehmen Abbaurechte im Bereich eines zusammenhängenden Vorkommens eines Grundeigentümerminerals in einem eigentumsmäßig zersplitterten Gebiet zu bestellen. Die geologischen Verhältnisse und die abbautechnischen Bedingungen des Bergbaus machen es notwendig, ausbeutefähige Einzelparzellen zu einheitlichen Abbaugebieten zusammenzufassen. Dies hat schon das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, indem es dargelegt hat, daß ohne eine Gebietsregelung wie die vorliegende Flußspat mit Aussicht auf Wirtschaftlichkeit überhaupt nicht abgebaut werden könne. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung zwar nicht ausdrücklich wiederholt; es hat sie aber ersichtlich auch seiner Entscheidung zugrundelegen wollen. Hiermit steht im Einklang, daß auch die einschlägigen, in der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (BGBl III 750 - 3) enthaltenen bergrechtlichen Vorschriften, gegen deren Fortgeltung keine Bedenken bestehen (vgl. BVerwG ZfB 98, 461; Miesbach-Engelhardt, Bergrecht, 1962, Anh. A I 12, Vorbem. und Anm. 2 zu § 3 der VO), die Zusammenfassung von Grundflächen oder Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung bestimmter Grundeigentümermineralien, darunter Flußspat, jedenfalls dann vorsehen, wenn bergpolizeiliche oder volkswirtschaftliche Gründe sie erfordern; dabei ist die Bergbehörde, wenn die Beteiligten sich nicht auf ihre Aufforderung hin zu einer Betriebsgemeinschaft zusammenschließen, befugt, von sich aus den Abbaubereich festzustellen und den Unternehmern zu bestimmen, der zum Abbau des ganzen zusammengefaßten Feldes berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 9, § 3 der VO). Die besonderen Umstände, von denen danach die Bestellung von sei es schuldrechtlichen, sei es dinglichen Abbaurechten im Bergbau abhängig ist, lassen für die Verwertung dieser Rechte unter marktmäßigen Gesichtspunkten, namentlich für einen den Gesetzen des Marktes entsprechenden freien Wettbewerb der Grundstückseigentümer als Anbieter oder mehrerer Bergbauunternehmen als Nachfrager regelmäßig keinen genügenden Raum. Ein echter Nachfragewettbewerb insbesondere wäre höchstens hinsichtlich der einen oder anderen ausbeutefähigen Parzelle denkbar, die zwischen den Grenzen von zwei oder mehreren Bergbaubetrieben liegt und von jedem der benachbarten Betriebe zur Ausbeute begehrt wird. Hierdurch wird indessen für die Abbaurechte kein Markt eröffnet, der es rechtfertigen könnte, diese Rechte allgemein als eine verkehrsfähige Ware im Sinne des § 1 GWB zu behandeln. Abgesehen hiervon würde der Ausschluß des Nachfragewettbewerbs bei einigen Grenzparzellen, wie er durch die Festlegung von Interessengebieten in dem IAV möglicherweise herbeigeführt wurde, auch nicht geeignet sein, die Verhältnisse auf einem Markt für Ausbeuterechte, wenn er tatsächlich bestände, zu beeinflussen.

36

Als Ware, auf deren Markt der IAV eine kartellrechtlich in Betracht zu ziehende Wirkung äußern könnte, kommt nach alledem nur Flußspat in Frage, der nebst den beibrechenden Mineralien Gegenstand des Handelsverkehrs ist. Auch hinsichtlich dieser Ware sind die Wirkungen des IAV aber nicht derart, daß auf den Vertrag die Vorschrift des § 1 GWB angewendet werden könnte.

37

Allerdings wird die Gewinnung von Flußspat im Nabburger Gebiet, als die die Erzeugung, dadurch beeinflußt, daß jedes der daran interessierten Unternehmen auf Grund des gemeinschaftlichen Vertrags nur das in seinem Interessengebiet vorhandene Mineral abbauen kann und mithin - wie die Auseinandersetzung der Parteien zeigt - den Abbau auch eines zusammenhängenden Vorkommens einstellen muß, sobald die Grenze dieses im voraus festgelegten Interessengebiets erreicht ist. Diese Erzeugungsbeschränkung erfüllt indessen für sich allein noch nicht die Voraussetzungen des § 1 GWB. Vielmehr wird die Eignung eines Vertrags zur Beeinflussung der Erzeugung kartellrechtlich erst bedeutsam, wenn der Einfluß sich auf den Markt für das erzeugte Wirtschaftsgut auswirken kann. Dies bringt schon der Wortlaut des § 1 GWB zum Ausdruck, wonach jene Eignung sich auf den "Verkehr" mit der jeweiligen Ware beziehen muß, also nicht nur den bloßen Vorgang der Erzeugung als solchen betreffen darf. Es folgt außerdem aus dem Zweck der Vorschrift, Wettbewerbsbeschränkungen wegen ihrer Außenwirkungen auf dem Markt, nicht aber schon deshalb zu verhindern, weil dadurch die Handlungsfreiheit der Vertragsbeteiligten in ihrem Verhältnis zueinander eingeengt wird. Daß aber die erwähnte Beschränkung der Erzeugung, die mit der Gebietsaufteilung innerhalb des Nabburger Flußspatvorkommens verbunden war, die Verhältnisse auf dem Flußspatmarkt in spürbarer Weise beeinflussen konnte, kann nicht angenommen werden.

38

Die schon in anderem Zusammenhang erörterte Notwendigkeit, zu Zwecken des Bergbaus durch Zusammenfassung, von abbaufähigen Parzellen einheitliche Abbaugebiete zu schaffen, schließt es aus, daß ein einzelnes Bergbauunternehmen in beliebiger Entfernung von seinem Betriebsmittelpunkt Abbaurechte erwirbt und auf den betreffenden Parzellen Bergbau betreibt. Eine Vereinbarung unter bestehenden Bergbauunternehmen, durch welche die Ausdehnung des einzelnen Betriebs über ein bestimmtes Gebiet hinaus beschränkt wird würde daher die Marktstellung des betroffenen Unternehmens, nur insoweit berühren könnens als das Unternehmen daran gehindert wird, seinen Marktanteil durch die Ausbeute von Parzellen zu steigern, die sich an das bereits in seiner Hand befindliche Gebiet anschließen und ohne die vertragliche Regelung mit diesem Gebiet einheitlich zusammengefaßt werden könnten. Im Streitfalle liegt indessen kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die etwaigen Folgen dieser an den Grenzen der Abbaugebiete möglicherweise auftretenden Behinderung sich noch auf dem Flußspatmarkt bemerkbar machen, insbesondere auf Art und Menge des Angebots an Flußspat, auf die Gruppierung der Anbieter und damit auf die Stellt der Abnehmer einen irgendwie spürbaren Einfluß ausüben könnten. Hiergegen spricht vielmehr, daß der IAV das Verhalten der Beteiligten auf diesem Markt, insbesondere den Absatz ihrer Erzeugung, keinerlei Bindungen unterwirft. Die Beteiligten habe keine Abbau- oder Absatzquoten für die einzelnen Betriebe vereinbart. Deshalb kann jedes Unter nehmen von dem Vorkommen innerhalb seines Interessengebiete solange dieses Vorkommen reicht, Flußspat nebst beibrechenden Mineralien ohne zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung ausbeuten und den Abnehmern im Wettbewerb mit anderen Beteiligten anbieten. Es kann darüber hinaus aber auch Flußspat aus irgendeinem anderen als dem Nabburger Vorkommen in unbegrenzter Menge entweder selbst gewinnen oder von dritter Seite beziehen, auf den Markt bringen und hierdurch seinen Marktanteil vergrößern. In der Freiheit der Preisgestaltung oder sonstiger Lieferbedingungen sind die Beteiligten gleichfalls nicht beschränkt.

39

Wenn gleichwohl § 1 GWB auf den IAV angewendet werden sollte, so müßten hiernach besondere umstände erkennbar sein, aus denen entgegen dem aus Inhalt und Sinn des IAV sich ergebenden Sachverhalt gefolgert werden könnte, daß der Vertrag gleichwohl den Zugang der einzelnen Beteiligten zum Flußspatmarkt nach irgend einer Richtung hin beschränkt und daß diese Beschränkung zumindest am 30. Juni 1958 noch geeignet war, auch die Marktverhältnisse auf dem Flußspatmarkt, namentlich die Stellung der Marktgegenseite, d.h. der Abnehmer von Flußspat, zu beeinflussen. Dabei ist zu beachten, daß die Stellung der Abnehmer von etwaigen durch den IAV den Erzeugern auferlegten Beschränkungen nur dann betroffen werden konnte, wenn dem Angebot des im Bereich des Nabburger Vorkommens gewonnenen Flußspats auf dem Flußspatmarkt kein gleichwertiges Angebot von Flußspat anderer Herkunft gegenüberstände, wenn also die Abnehmer ohne Ausweichmöglichkeit auf die Bedingungen angewiesen wären, unter denen ihnen gerade Flußspat aus dem Hamburger Vorkommen angeboten wird. Umstände, die in dem hier dargelegten Sinne auf eine Marktbeeinflussung schließen lassen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. Sie sind insbesondere nicht der Stellungnahme des Bundeskartellamts zu entnehmen, das im Gegenteil, wie dargelegt, in der mündlichen Revisionsverhandlung die kartellrechtliche Würdigung überhaupt nicht auf den Flußspatmarkt, sondern auf die Ausbeuterechte im Nabburger Bezirk abgestellt hat, für die jedoch nach dem Vorhergehenden kein Markt, auch nicht etwa ein solcher mit räumlicher Begrenzung besteht. Auch der Vortrag der Parteien enthält keine Tatsachen, die für eine Beeinflussung der Verhältnisse auf dem Flußspatmarkt durch den IAV sprechen und daher dem Revisionsgericht Anlaß geben könnten, die Sache zur näheren Aufklärung dieser Frage an den Tatrichter zurückzuverweisen.

40

cc)

Für den vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreit ist nach alledem davon auszugehen, daß der IAV keine solche Beeinflussung zur Folge hat. Der Vertrag ist daher nicht als ein Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art anzusehen. Dies bedeutet, daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Schiedsabrede nicht entgegensteht.

41

V.

Es bedarf allerdings noch der weiteren Prüfung, ob diese Abrede nicht schon vor dem Inkrafttreten des GWB auf Grund der Dekartellierungsvorschriften der Militärregierungen hinfällig geworden war.

42

1.

Im Gegensatz zum GWB war in den Dekartellierungsvorschriften die Frage der Fortdauer von Schiedsverträgen, die im Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Abreden abgeschlossen worden waren, nicht geregelt. Ob die auf Grund dieser Vorschriften etwa eingetretene nachträgliche Dichtigkeit eines zuvor gültigen Wettbewerbs beschränkenden Vertrags in jedem Falle auch die Dichtigkeit eines damit verbundenen Schiedsvertrags nach sich gezogen hätte, kann zweifelhaft sein. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Klärung, weil die Rechtwirksamkeit des IAV von den Dekartellierungsvorschriften nicht berührt worden ist.

43

2.

Nach dem AmMilRegGes 56 bzw. der BrMilRegVO 78 waren Absprachen verboten, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Handels oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit, also auch der Gewinnung von Bergbauprodukten, oder des Zugangs zu den Märkten besteht (Art. I Nr. 2). Unter das Verbot fielen u.a. der Ausschluß von Personen von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen, die Zuteilung von Kundschaft und die Festsetzung von Verkaufs- oder Einkaufskontingenten (Art. V 9 c 2) sowie die Beschränkung der Produktion oder die Festsetzung von Produktionskontingenten (Art. V 9 c 5). Für die Auslegung dieser Verbotsnormen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, die Grundsätze der amerikanischen Rechtsprechung zur Antitrustgesetzgebung der USA herangezogen worden, auf welche die Bekartellierungsvorschriften zurückgehen (BGH GRUR 1962, 599 - DEA-Tankstelle m.w.Nachw.). Danach konnten vertragliche Wettbewerbsregelungen unter Anwendung der Rule of Reason aufrecht erhalten werden, sofern bewiesen wurde, daß sie nicht zu unvernünftigen Beschränkungen führten; gewisse Absprachen galten jedoch als "per se bad" und waren daher nichtig; bei ihnen wurde der Nachweis, daß sie auf vernünftigen Erwägungen beruhten, nicht zugelassen.

44

a)

Was den vorliegenden IAV betrifft, so haben nach dem Schreiben des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Vereinigten Flußapatgruben GmbH S. vom 3. März 1955 die Dekartellierungsstellen seinerzeit die Auffassung vertreten, es handele sich dabei um ein nach dem AmMilRegGes 56 und der BrMilRegVO 78 unzulässiges "Gebiets- und Abbauquotenkartell". Die Frage, ob horizontale Gebietsabsprachen per se verboten waren, ist dabei mit der Begründung als unerheblich offengelassen worden, es seien keine Anhaltspunkte gegeben, die das Gebietskartell unter dem Gesichtspunkt der Rule of Reason rechtfertigen könnten.

45

b)

Dieser Beurteilung kann selbst dann nicht beigetreten werden, wenn berücksichtigt wird, daß der IAV bei Inkrafttreten der Dekartellierungsvorschriften am 12. Februar 1947 voraussichtlich noch nicht so weitgehend vollzogen war, wie dies nahezu elf Jahre später bei Inkrafttreten des GWB der Fall gewesen sein dürfte, und daß etwaige wettbewerbsbeschränkende Folgen des Vertrags sich deshalb zu jenem Zeitpunkt noch hätten auswirken können.

46

aa)

Der IAV fiel nicht unter das per se-Verbot. Dieses Verbot erfaßte Absprachen aller Art wie beispielsweise Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Boykottabsprachen, Absprachen über den Ausschluß von Kunden und Lieferanten, denen ihrem Wesen nach eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung innewohnt und die daher in jedem Falle den freien und offenen Markt unmittelbar beeinträchtigen. Zu solchen Absprachen gehört u.a. die vertragliche Festlegung abgegrenzter Absatzgebiete mit der Folge, daß kein Beteiligter in dem Gebiet eines anderen Beteiligten eine geschäftliche Tätigkeit entfalten darf (BGH a.a.O.). Eine unmittelbare Beeinträchtigung des offenen Marktes wurde ferner vorliegen, wenn Unternehmen der Urproduktion wie Bergwerke bestimmte Abbauquoten vereinbaren, über die hinaus kein Unternehmen sein Feld ausbeuten darf und auf die sich alsdann auch sein Marktanteil beschränkte Der IAV enthält indessen keine Absprachen dieser Art. Wie schon bei der Würdigung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB dargelegt worden ist, führt die Zusammenfassung von zerstreut liegenden Abbauparzellen zu einheitlichen Abbaugebieten im Bergbau, ohne weiteres nicht zu einer den freien Markt beeinträchtigenden Wettbewerbsbeschränkung. Es handelt sich dabei weder um die räumliche Aufteilung eines Absatzmarktes noch um eine Festlegung von Abbau- oder Absatzquoten. Der IAV hat daher nicht, wie die Dekartellierungsstellen anscheinend angenommen hatten, ein Gebiets- oder Abbauquotenkartell begründet.

47

bb)

Aus diesem Grunde ist der Vertrag der Beurteilung auf Grund der Rule of Reason zugänglich. Bei dieser Beurteilung aber erseheint die mit ihm verbundene Erzeugungsbeschränkung, die sich aus der Begrenzung der einzelnen Abbaugebiete ergibt, im Streitfalle nicht unvernünftig, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß sie sich auf dem hier maßgebenden Flußspatmarkt auswirken, insbesondere zum Nachteil der Marktgegenseite den freien Wettbewerb auf diesem Markt behindern konnte, für den der Vertrag keinem Beteiligten eine Bindung auferlegte. Daß die übrigen in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen, namentlich die Abreden für den Fall etwaiger Unternehmensveräußerungen, den Markt gleichfalls nicht beeinflussen konnten, wurde bereits in anderem. Zusammenhang ausgeführt.

48

c)

Da der IAV mithin unter der Geltung der Dekartellierungsvorschriften mit seinem Hauptinhalt rechtswirksam geblieben ist, konnte die Schiedsabrede von diesen Vorschriften auch dann nicht berührt werden, wenn, wie unterstellt, ihre Wirksamkeit von der des übrigen Vertragsinhalts abhängig gewesen wäre. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Entscheidung der von der Revision angeschnittenen Frage, ob der IAV für den Fall, daß auf Grund der Dekartellierungsvorschriften seine Nichtigkeit eingetreten wäre, nach Inkrafttreten des GWB, gegen das er nicht verstieß, durch ein dem Neuabschluß gleichzuachtendes Verhalten der Beteiligten wieder hätte wirksam werden können. Denn auch ohne Rücksicht hierauf stehen der Schiedsabrede und damit der Geltendmachung der daraus hergeleiteten Einrede der Beklagten kartellrechtliche Bedenken nicht entgegen.

49

VI.

Der Beklagten ist diese Einrede auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen genommen.

50

1.

Die Parteien streiten nicht darüber, daß die Zwischenfeststellungsklage einen Streitpunkt betrifft, der unter die Schiedsklausel des § 6 des IAV fällt. Es kommt deshalb allein darauf an, ob die Beklagte die der Sache nach begründete Einrede des Schiedsvertrags durch ihr Verhalten im Rechtsstreit eingebüßt hat. Dies ist zu verneinen. Der Umstand, daß die Beklagte vor Erhebung der Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) über die Hauptanträge der Klage zur Sache verhandelt hat, ohne die Einrede zu erheben, hat zwar zur Folge, daß die Einrede gegenüber den Hauptanträgen nicht mehr vorgebracht werden kann (§ 2,4 Abs. 3 ZPO). Hierdurch wird jedoch die Geltendmachung der Einrede gegenüber der Zwischenfeststellungsklage nicht ausgeschlossen.

51

2.

a)

Durch die Verhandlung vor dem ordentlichen Gericht hat die Beklagte auf die prozeßhindernde Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), und zugleich auf ihren inhaltlich damit übereinstimmenden Anspruch gegen die Klägerin aus dem Schiedsvertrag verzichtet, Dieser Verzicht gilt aber nur für die.:. Klageanträge, über die zur Hauptsache verhandelt worden ist.

52

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1962 - KZR 1/62 - (GRUR 1963, 331, 334 - Basaltlava) für das schiedsgerichtliche Verfahren die Frage, ob in der Einlassung auf die Hauptsache auch eine Einlassung auf eine oder mehrere streitige Vortragen als Hauptsache zu erblicken sei, verneint und die - damals in Rede stehende formheilende Wirkung der Einlassung zur Hauptsache (§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO) auf den durch den Klageantrag gekenn zeichneten Streitgegenstand beschränkt. Damit ist der Recht gedanke ausgesprochen, daß in der Einlassung zur Sache nur insoweit ein Verzieht auf die Geltendmachung eines dem Verfahren entgegenstehenden Einwandes zu erblicken ist, als die Rechtsstreitigkeit ihren verfahrensrechtlichen Niederschlag in einem konkreten Sachantrag gefunden hat. Für das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht würde dies bedeuten, daß eine Partei, die sich vorbehaltlos auf die Verhandlung über den Klageantrag einläßt, obwohl sie die Einrede des Schiedsvertrags vorbringen könnte, hierdurch diese Einrede nicht auch gegenüber dem Antrage einer Zwischenfeststellungsklage verliert, der nachträglich wegen eines vorgreiflichen, gleichfalls unter den Schiedsvertrag fallenden Rechtsverhältnisses gestellt wird; denn die Einlassung auf die durch den Klageantrag gekennzeichnete Hauptsache würde sich danach auf eine etwaige Vortrage nur insoweit erstrecken können, als darüber in den Gründen des Urteils über diese Hauptsache entschieden werden muß, nicht aber auch insoweit, als die Vortrage durch eine nachträgliche Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO selbst zum Gegenstand eines Sachantrages gemacht und damit ihrerseits ebenfalls Hauptsache wird. Wenn gegenüber der Zwischenfeststellungsklage die - sachlich begründete - Einrede des Schiedsvertrags erhoben wird, so würde dies mithin zwar nicht hindern, daß das Gericht über das den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildende vorgreifliche Rechtsverhältnis in den Gründen des über die Hauptklage ergehenden Urteils entscheidet; die Zwischenfeststellungsklage selbst würde jedoch als unzulässig abzuweisen sein (Stein/Jonas/Schönke, § 280 ZPO Anm. III 4; vgl. auch a.a.O. § 274 Anm. IV 2; a.M. Wieczorek, ZPO § 274 C III a 2; § 280 B I h).

53

b)

Im Streitfalle braucht nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob die vorstehenden Grundsätze unterschiedslos auf alle Fälle der Zwischenfeststellungsklage anzuwenden sind, oder ob eine Sachgestaltung denkbar wäre, bei der die Einlassung auf die Verhandlung über den. Klageantrag gleichwohl als Verzicht auf die Einrede des Schiedsvertrags auch hinsichtlich einer späteren Zwischenfeststellungsklage gewertet werden könnte. Denn ein solcher Verzicht kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Verhandlung über die Hauptanträge der Klage das vorgreifliche Rechtsverhältnis, das der Zwischenfeststellungsklage zugrunde liegt, im Rechtsstreit überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten war. Dieser Fall ist hier gegeben.

54

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war zur Zeit der ersten mündlichen Verhandlung am 17. April 1959 nicht ersichtlich, daß es für die Entscheidung über die Schadenersatzansprüche der Klägerin auf die Frage ankommen konnte, ob die Parzelle 1869 nach dem IAV zum Interessengebiet der Klägerin oder zu dem der Beklagten gehörte. Das Landgericht hat vielmehr noch in seinem Aufklärungsbeschluß vom 27. Januar 1960 die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie bislang in ihren Ausführungen zwischen der Plannummer 1983, die unstreitig zum Gebiet der Klägerin gehört, und der Plannummer 1869 überhaupt nicht unterschieden habe, obwohl die Rechtslage bezüglich der beiden Plannummern völlig verschieden sei. In der Klageschrift selbst waren Plannummern nicht genannt; der sogenannte Lanzenweg war darin auch nicht in sonstiger Weise erwähnt. Im IAV ist die Plannummer 1869, um die es geht, gleichfalls unter keiner Bezeichnung aufgeführt. Daß die Klägerin ihre Ansprüche u.a. auch aus einem Abbau unter dieser Plannummer herleitete, hätte lediglich aus der Anlage 4 zur Klage, d.h. aus dem die Grenzbaue der Gruben "C." und "E." betreffenden Flachriß des Markscheiders Müller hervorgehen können; denn darin sind die von "C." - der Beklagten - gewonnenen Flußspatmengen aus den Planstücken 1869 und 1983 spezifiziert aufgeführt, die in ihrer Gesamtheit wiederum die in der Klageschrift genannte Menge von 4.470,5 to ausmachen. Die Anlage 4 hat aber, einem Hinweis des Landgerichts im Beweisbeschluß vom 25. September 1959 zufolge, der Klage ursprünglich nicht beigelegen und ist jedenfalls nicht mit ihr zugestellt worden; nachweisbar ist sie erst am 6. Oktober 1959, also erhebliche Zeit nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 17. April 1959, zu den Akten gelangt. Abgesehen hiervon würde die bloße Zusammenstellung der Zahlen auf dem erwähnten Flachriß noch nichts darüber besagt haben, daß für das Ergebnis des Rechtsstreits teilweise auch die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Planstücks 1869 zum Interessengebiet der Klägerin vorgreiflich werden würde. Dies konnte frühestens dem Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juni 1959 entnommen werden, in dem die Klägerin erstmals Ausführungen über das Planstück 1869 gemacht und ihre Ansicht über die Rechtslage hinsichtlich dieses Planstücks dargelegt hat. Schon in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 11. September 1959 hat die Beklagte aber geltend gemacht, für die Entscheidung über die Frage, zu wessen Gebiet das Planstück 1869 gehöre, sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zuständig. Zumindest bei dieser besonderen Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte durch die Einlassung auf die ursprünglichen Klageanträge auf die Einrede des Schiedsvertrage gegenüber der späteren, jene Frage betreffenden Zwischenfeststellungsklage verzichtet habe; denn ein solcher Einredeverzicht kann nicht auf einen Streitpunkt erstreckt werden, der bei der mündlichen Verhandlung über die Hauptsache nicht nur nicht Gegenstand eines Sachantrags gewesen, sondern als Streitpunkt noch nicht einmal in den Rechtsstreit eingeführt worden war.

55

3.

Der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit, auf den die Revision sich demgegenüber beruft, muß hinter den hier angestellten Überlegungen zurücktreten. Die Möglichkeit, daß das ordentliche Gericht ohne Rechtskraftwirkung über die Vortrage anders als das mit der Vortrage als Hauptsache befaßte Schiedsgericht entscheidet, läßt sich zwar nicht ausschließend Voneinander abweichende Entscheidungen dieser Art stellen aber in den auch sonst nicht seltenen Fällen, in denen Rechtswege oder Zuständigkeiten für Hauptstreit und Vortrage auseinanderfallen, nichts Ungewöhnliches dar. Sie wären im Streitfalle beispielsweise auch dann möglich gewesen, wenn die Beklagte vor der Erhebung der Zwischenfeststellungsklage wegen der Zugehörigkeit des Planstücks 1869 ihrerseits das Schiedsgericht angerufen hätte, was ihr nicht verwehrt gewesen wäre. Aus dem Umstand allein, daß in § 280 ZPO für die Klärung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse der Weg der Zwischenfeststellungsklage eröffnet ist, läßt sich jedenfalls nicht folgern, daß gegenüber einer solchen Klage dem Prozeßgegner aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit alle verzichtbaren prozeßhindernden Einreden schlechthin abgeschnitten seien, sobald er sich einmal auf die Hauptklage eingelassen hat. Nr eine solche Auslegung bietet die Vorschrift keinen Anhaltspunkt.

56

4.

Die Klägerin kann der Einrede des Schiedsvertrags schließlich auch nicht mit dem Gegeneinwand begegnen, die Geltendmachung der Einrede sei rechtsmißbräuchlich oder verstoße gegen Treu und Glauben.

57

Da die Beklagte bei der Einlassung auf die Hauptanträge der Klage noch nicht damit rechnen konnte, daß die frage der Zugehörigkeit des Planstücks 1869 im Rechtsstreit aufgeworfen, geschweige denn Gegenstand eines besonderen Antrags und damit gegebenenfalls einer in Rechtskraft erwachsen den selbständigen Entscheidung werden würde, hat sie sich mit ihrem anfänglichen Verhalten nicht in Widerspruch gesetzt, wenn sie die Einrede des Schiedsvertrags vorbrachte, als die Klägerin wegen dieser Frage später eine Zwischenfeststellungsklage erhob. Es liegt auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben darin, daß die Beklagte sich auf den Schiedsvertrag bezogen hat, obwohl sie ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, der IAV sei auf Grund von kartellrechtlichen Vorschriften unwirksam geworden. Diese Auffassung bedeutete ohne weiteres noch nicht, daß die Beklagte auch den Schiedsvertrag als unwirksam ansah. Außerdem hat die Beklagte später ausdrücklich erklärt, daß sie die Rechtswirksamkeit des IAV anerkenne. Sie hätte die Einrede des Schiedsvertrags im übrigen aber ohne Rücksicht hierauf zumindest vorsorglich, nämlich für den Fall erheben dürfen, daß das Gericht den IAV oder wenigstens den Schiedsvertrag für gültig hielt.

58

5.

Das Berufungsgericht hat nach alledem im Ergebnis mit Recht der Einrede des Schiedsvertrags gegenüber der Zwischenfeststellungsklage stattgegeben und dementsprechend die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Die Revision der Klägerin war mithin zurückzuweisen.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Heusinger
Jungbluth
Hill
BR Dr. Löscher und BR Offterdinger sind wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Heusinger