Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1961, Az.: VI ZR 117/61
Geschehensablauf; Schadensersatzanspruch; Beweisanzeichen; Hauptbeweis; Beweisführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 117/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.03.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1962, 43-44 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Führt der Kläger für einen bestimmten Geschehensablauf, aus dem er Schadensersatzansprüche ableitet, den vollen Beweis, muß er einen anderen Geschehensablauf, für den der Beklagte lediglich Beweisanzeichen anführt, im Rahmen des Hauptbeweises nicht ausschließen. Der Beklagte hat vielmehr die der Beweisführung des Klägers entgegenstehenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Drittbeklagte ist Kommanditist der Erstbeklagten und Leiter ihrer Zweigwerkstätte. In diese brachte der damals fünfundzwanzigjährige Kläger am 16. Juni 1955 sein Motorrad Marke "Zündapp" zur Reparatur. Bei einer Erkundigung nach dem Fortgang der Arbeiten stellte er fest, daß das rechte Ende des Lenkers, an dem sich der Drehgasgriff befindet, verbogen war. Der hierauf hingewiesene Drittbeklagte behob den Schaden später, indem er das Rohr des Lenkers zurechtbog und Risse an der Biegestelle hart lötete. Der Kläger, der das Motorrad am 7. Juli 1955 wieder in Betrieb nahm, verunglückte damit am 31. Juli 1955 schwer.
An diesem Tage riss auf der Fahrt zu einer Gastwirtschaft in der Nähe von V. der Bowdenzug der Kupplung. Der Kläger erreichte jedoch sein Ziel und nahm hier an einer geselligen Veranstaltung teil. Abends beim Aufbruch sagten ihm Bekannte, daß er das Motorrad wegen des Kupplungsschadens nicht zur Heimfahrt benutzen könne. Um das Gegenteil zu beweisen, fuhr der Kläger auf dem Motorrad zunächst einige hundert Meter zurück und dann, nachdem er gewendet hatte, an der Gastwirtschaft vorbei. Anschließend hatte er erst eine Rechts- und dann eine Linkskurve zu passieren. Er geriet in der zweiten Biegung nach außen von der Fahrbahn ab, stürzte zwischen zwei Begrenzungssteinen hindurch in den Straßengraben und zog sich schwere Verletzungen zu, darunter einen Bruch der Wirbelsäule mit Lähmungsfolgen.
Der Kläger hat behauptet, während des Durchfahrens der Linkskurve sei das rechte Ende des Lenkers an der hartgelöteten Stelle abgebrochen; hierdurch habe er die Herrschaft über das Motorrad verloren. Die Reparatur des - erst in der Werkstatt beschädigten - Lenkers durch Zurechtbiegen und Hartlöten sei an sich unstatthaft gewesen und zudem mangelhaft ausgeführt worden. Er selbst habe hiervon wegen des über der Lötstelle befindlichen Drehgriffs nichts bemerken können und sich auf die Zusicherung verlassen, der Schaden sei einwandfrei behoben. Der Kläger hat von den Beklagten 11.597,84 DM als Schadensersatz, von dem Drittbeklagten auch Zahlung eines angemessenen, mindestens 5.000 DM betragenden Schmerzensgeldes begehrt und weiter um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihm zum Ersatz allen weiteren Unfallschadens verpflichtet sind. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben behauptet, der Lenker sei schon bei der Hereingabe des Motorrades verbogen gewesen und von ihnen in jeder Hinsicht fachgerecht repariert worden. Das Abbrechen an der Lötstelle sei nicht Ursache, sondern Folge des Sturzes gewesen. Der schon wegen des Kupplungsschadens, aber auch wegen Alkoholgenusses unsichere Kläger sei infolge zu hoher Geschwindigkeit, abgenutzter Reifen und etwas sandiger Strassenoberfläche aus der ihm unbekannten, unzulänglich mit Abblendlicht beleuchteten Kurve getragen worden. Der rechte Griff sei erst beim wuchtigen Aufprall auf ein festes Hindernis, möglicherweise einen Begrenzungsstein, abgebrochen und habe anders auch nicht abbrechen können. Der Kläger habe demnach seinen Unfall selbst verschuldet; zumindest müsse er sich ein Mitverschulden und die Betriebsgefahr seines Motorrades entgegenhalten lassen.
Das Landgericht hat die Leistungsansprüche für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Drittbeklagten zur Zahlung von 3.000 DM als Teilbetrag des Schmerzensgeldes verurteilt und bei der Neufassung des Urteilsspruchs die gesetzlichen Anspruchsübergänge berücksichtigt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger den von ihm behaupteten Unfallhergang beweisen müsse, ohne sich auf den Anschein eines typischen Geschensablaufs berufen zu können. Es hat diesen Beweis als erbracht angesehen.
Der Tatrichter hat festgestellt, daß die beim gewöhnlichen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte ausreichen konnten, den Bruch des rechten Lenkerendes an der reparierten Stelle zu bewirken, und daß der rechte Griff beim Abschluß des Unfallgeschehens tatsächlich abgebrochen war. Er hat weiter als erwiesen angesehen, daß der Bruch nicht bei einem Aufprall des Lenkers auf den Erdboden eingetreten sein kann, weil das Motorrad in einen sumpfigen Graben gefahren und dort in starker Linksneigung stecken geblieben ist, und daß der Kläger den Griff auch nicht bei einem Sturz aus anderen Gründen in der Hand behalten ("mitgenommen") haben kann, weil hiermit die festgestellte Richtung des Bruches nicht übereinstimmen würde. Als einzige Möglichkeit neben der Darstellung des Klägers, so hat das Berufungsgericht gefolgert, verbleibe hiernach, daß der Kläger zunächst von der Fahrbahn abgekommen und dann mit dem Lenker gegen einen der Begrenzungssteine geprallt sein könnte. Für einen solchen Ablauf habe die Beweisaufnahme indessen nichts ergeben. Die mit 60 bis 65 km/st festgestellte Geschwindigkeit sei für die Kurve nicht zu hoch, das Profil der Reifen für die Bodenhaftung und das Abblendlicht für die Erkennbarkeit der weißen Begrenzungssteine ausreichend gewesen. Beschädigungen an diesen Steinen hätten sich nicht mehr feststellen lassen, Abschürfungen am äußersten rechten Ende des Griffes seien erweislich auf einen früheren Unfall zurückzuführen. Der Kupplungsschaden habe sich beim Durchfahren der Kurve nicht nachteilig auswirken können. Ob damals Sand auf der Fahrbahn gelegen habe, sei nicht mehr zu ermitteln. Da der Kläger Erfahrung in der Lenkung des Motorrades gehabt, die Kurve gekannt und nicht unter Alkoholwirkung gestanden habe fehle es an jedem Grund für die Annahme, daß er durch falsche Fahrweise von der Straße abgekommen sein könnte. Die Bekundung eines jugendlichen Zeugen, der ein (als Erdberührung der linken Fußraste deutbares) Funkensprühen vor dem unstreitigen Aufheulen des Motors beobachtet haben wolle, könne hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs wegen der winzigen in Betracht kommenden Zeitdifferenz unmöglich verläßliche sein. Für die Darstellung des Klägers spreche dagegen, daß er keinerlei Verletzungen an der rechten Hand davongetragen habe, wie sie bei einem Aufprall mit dem rechten Griff gegen einen Begrenzungsstein zu erwarten gewesen wären, und daß er unmittelbar nach dem Unfall gesagt habe, er könne sich den Hergang nicht erklären, ihm sei plötzlich die rechte Hand heruntergefallen. Nach alledem müsse der Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Reparatur des Lenkers und dem Unfall als geführt angesehen werden.
II.
Die Revision rügt, mit dieser Begründung sei das Berufungsgericht von dem zutreffend an die Spitze gestellten Satz abgewichen, daß den Kläger die volle Beweislast für seine Darstellung treffe. Das Beweisergebnis habe zumindest die Möglichkeit, daß der Lenker des aus anderen Gründen von der Fahrbahn abgeratenen Motorrades erst beim Aufprall auf einen Begrenzungsstein gebrochen sein könnte, bestehen lassen. Wenn das Berufungsgericht sich hierüber mit der Feststellung hinweggesetzt habe, es seien keine Anhaltspunkte für einen solchen Ablauf hervorgetreten, so habe es damit fehlsam die Beweislast auf die Beklagten überbürdet. Soweit wesentliche Umstände der Unglücksfahrt nicht eindeutig im Sinne des Klägers hätten geklärt werden können, seien nicht die Beklagten den Nachweis von Anhaltspunkten, sondern der Kläger die Führung des vollen Beweises schuldig geblieben.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Die Revision unterscheidet nicht zwischen Tatsachen, aus denen das Berufungsgericht seine Überzeugung vom Unfallhergang gewonnen hat, und Beweisanzeichen für einen anderen Geschehensablauf, deren Vorliegen die Beklagten hätten dartun müssen, wenn sie dieser Überzeugung entgegenwirken wollten.
Das Berufungsgericht hat in der ersten Hinsicht festgestellt, daß die Voraussetzungen für ein glattes Durchfahren der Kurve sowohl objektiv nach Geschwindigkeit, Reifenzustand und Beleuchtung des Motorrades als auch subjektiv nach Erfahrung, Ortskenntnis und Nüchternheit des Klägers gegeben waren. Es hat weiter festgestellt, daß das rechte Lenkerende jederzeit beim gewöhnlichen Betrieb des Motorrades abbrechen konnte, daß es nach dem Unfall genau durch die Lötstelle hindurch abgebrochen war, der Kläger aber keine auf einen gewaltsamen Aufprall deutende Verletzung der rechten Hand davongetragen und überdies gleich nach dem Unfall erklärt hat, seine rechte Hand sei herabgefallen. Aus der Gesamtheit dieser Umstände hat der Tatrichter geschlossen, daß der rechte Griff beim Durchfahren der Krümmung ohne gewaltsamen Anstoß abgebrochen ist und daß dieser Schaden den Sturz des Klägers ausgelöst hat.
Dieser Schluß war möglich. Er enthält keinen Denkfehler und die ihm zugrunde liegenden Tatsachen waren geeignet, einen verständigen und lebenskundigen Beurteiler von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu überzeugen. Damit ist die tatsächliche Würdigung den Angriffen der Revision entzogen. Wenn das Berufungsgericht als bewiesen angesehen hat, was nach der Regel des Lebens erfahrungsgemäß anzunehmen war (vgl. osenberg, Beweislast 4. Auf 1956, § 14 S. 181), so ist es damit weder entgegen seinem Ausgangspunkt zu den Regeln des Anscheinsbeweises zurückgekehrt, noch hat es eine bloße Möglichkeit als vollen Bev/eis gelten lassen. Es handelt sich um einen geführten Hauptbeweis, bei dem sich die Frage nach der Beweislast nicht mehr stellt.
Demgegenüber wären Beschädigungen der Begrenzungssteine, frische Metallabschürfungen am abgebrochenen Griff, Sand auf der Fahrbahn und Funkensprühen vor dem Unfall Beweisanzeichen für einen anderen als den behaupteten und festgestellten Geschehensablauf gewesen. Das Vorliegen solcher Umstände hätte deshalb von den Beklagten im Wege des indirekten Gegenbeweises dargetan, nicht etwa vom Kläger im Rahmen des Hauptbeweises ausgeschlossen werden müssen, wie die Revision - ihrerseits in Verkennung der Beweislast - meint. Gewiß hätte es zur Führung des Gegenbeweises genügt, wenn der Schluß des Berufungsgerichts seinen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingebüßt hätte. Hierzu bedurfte es aber der positiven Feststellung entgegenstehender Tatsachen und nicht lediglich des Aufzeigens von Möglichkeiten, die auszuräumen der Kläger außerstande war.
Solche Feststellungen sind, ohne daß die Revision dies mit Erfolg angreifen könnte, nicht getroffen worden. Ob Spuren an den Begrenzungssteinen zurückgeblieben waren, ließ sich wegen des Zeitablaufs und des inzwischen erneuerten Kalkanstrichs nicht mehr ermitteln. Davon geht auch die Revision aus. Daß Sand im Sinne eines zeitweiligen Hindernisses auf der Fahrbahn gelegen habe, hatten die Beklagten nicht behauptet; sie hatten im Gegenteil die einwandfreie Beschaffenheit der Straßenoberfläche ausdrücklich eingeräumt. Ihr Hinweis, daß die Oberfläche nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung etwas sandig gewesen sei, stellte keinen neuen, aufklärungsbedürftigen Sachvortrag dar, sondern die Betonung einer Gegebenheit, die nach Ansicht der Beklagten bei der Berechnung der zulässigen Geschwindigkeit und der erforderlichen Haftreibung nicht übersehen werden durfte. Die Sachverständigen, die hierüber Auskunft gegeben haben, kannten den Zustand der Unfallstelle aus eigener Anschauung. Die von der Revision gerügte Bemerkung des Berufungsgerichts, daß sich die etwas sandige Beschaffenheit der Straßenoberfläche nachträglich nicht mehr feststellen lasse, war unter diesen Umständen gegenstandslos; denn die Beklagten hatten eine solche nachträgliche Feststellung im Hinblick auf das ihnen genügende und allseits bekannte Ergebnis der Orstbesichtigung gar nicht begehrt. - Soweit das Berufungsgericht schließlich die Metallabtragungen am Lenkergriff mit einem früheren Sturz erklärt und die Bekundungen eines Zeugen über das Auftreten von Funken vor dem Unfall als nicht hinreichend verläßlich angesehen hat, handelt es sich um tatrichterliche Würdigungen, welche die Revision - wie sie nicht verkennt - nicht angreifen kann.
Alle diese Umstände waren Punkte eines den Beklagten obliegenden, mittelbaren Gegenbeweises. Das Berufungsgericht hat sich deshalb zutreffend durch ihre Nichterweislichkeit nicht an der Feststellung des von ihm ermittelten Geschehensablaufs gehindert gesehen.
III.
Soweit sich die Rügen der Revision gegen die Grundlagen der positiven Feststellung richten, sind sie ebenfalls nicht begründet.
Daß das rechte Lenkerende durchaus beim gewöhnlichen Fahrbetrieb an der Lötstelle abbrechen konnte, war das klare Ergebnis der Strukturuntersuchung durch das ausdrücklich hiernach befragte Materialprüfungsamt. Der teilweise Widerspruch zum ersten Gutachten erklärt sich offenkundig daraus, daß das Amt erst bei der zweiten, weit eingehenderen Prüfung Feinschliffe der Bruchstelle angefertigt und mikroskopisch untersucht hat, um die gestellte Frage mit wissenschaftliche Genauigkeit beantworten zu können. Außerdem ist der vom Berufungsgericht angeregte Vergleichsversuch mit dem linken Lenkerende angestellt worden. Um diese aus den Gutachten selbst sich ergebenden Gründe der veränderten Beurteilung zu erkennen, bedurfte das Berufungsgericht nicht noch eines weiteren Gutachtens, wie die Revision meint. Ob es ein Obergutachten - insbesondere wegen der zweifelnden Haltung des Sack verständigen Lo. - einholen wollte, stand in seinem Ermessen, für dessen fehlerhaften Gebrauch nichts dargetan ist. Eine Anhörung des Sachverständigen des Materialprüfungsamts nach § 411 Abs. 3 ZPO haben die Beklagten nicht beantragt.
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde Ermüdungserscheinungen an der Lötstelle durch den Gebrauch des Motorrades annehmen durfte. Es handelt sich um eine zusätzliche, die Entscheidung nicht tragende Erwägung. Denn alle Veränderungen durch Beanspruchung mußten zwangsläufig in den Endzustand eingehen, wie er dem Materialprüfungsamt zur Begutachtung vorgelegen hat.
Daß weder das Materialprüfungsamt noch die anderen Gutachter die Frage haben beantworten können, ob der Lenker tatsächlich während der Fahrt abgebrochen ist, trifft zu und ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Dieses hat auch nicht, wie die Revision rügt, die bloße Möglichkeit der erwiesenen Tatsache gleichgesetzt. Es hat vielmehr zu der festgestellten Möglichkeit die Gesamtheit der übrigen, bereits erörterten Umstände hinzugenommen und erst aus dem Inbegriff seine Überzeugung von dem wirklichen Hergang geschöpft. Daß gegen eine solche Würdigung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist, wurde schon ausgeführt.
Die hinzutretenden Tatsachen sind mit genügender Bestimmtheit festgestellt worden, so insbesondere die 60 bis 65 km/st betragende Geschwindigkeit, die Sichtbarkeit der Begrenzungssteine und die Nüchternheit des Klägers. Die Feststellungen beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses, die den Angriffen der Revision entzogen ist.
IV.
Der Schuldvorwurf gegen den Drittbeklagten entfällt entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb, weil die Strukturuntersuchung ergeben hat, daß er die Hartlötung als solche fachgerecht ausgeführt hat. Es ist richtig, daß der Sachverständige M. und das Materialprüfungsamt im ersten Gutachten diese Art der Reparatur schon deshalb verworfen haben, weil niemals beim Abschluß der Arbeit zu erkennen ist, ob die Bruchenden durch die Lötung wirklich verbunden worden sind. Daraus folgt jedoch nicht, wie die Revision meint, daß von einer Fahrlässigkeit des Drittbeklagten nicht mehr gesprochen werden kann, sobald festgestellt wird, daß er durch das Hartlöten eine echte Verbindung zustande gebracht hat. Daß ihm dies gelungen war, stand bei der abschließenden Begutachtung durch das Materialprüfungsamt fest. Gleichwohl hat sich eine so wesentliche Minderung der Festigkeit an der reparierten Stelle ergeben, daß jederzeit ein Abbrechen beim gewöhnlichen Betrieb des Motorrades erfolgen konnte. Ein Hauptgrund hierfür, der auch dem Drittbeklagten erkennbar sein mußte, lag darin, daß sich der zu behebende Riß an einer ohnehin durch Einschnitte besonders geschwächten Stelle des Rohres befand, wo zudem nur die am wenigsten stabile "stumpfe" Form der Lötung in Betracht kam. Wenn das Berufungsgericht auch vorwiegend auf das von vornherein zweifelhafte Gelingen der Lötung abgestellt hat, so bleibt unter diesen Umständen doch sein Vorwurf berechtigt, daß der Drittbeklagte das Zurechtbiegen und Hartlöten überhaupt vorgenommen hat, statt das Rohr auszuwechseln. Im Hinblick auf die vorauszusetzenden Fachkenntnisse hat das Berufungsgericht darin zutreffend eine Fahrlässigkeit des Drittbeklagten erblickt.
Von Umständen, die auf eine schuldhafte Mitverursachung des Erfolgs durch den Kläger schließen lassen könnten, hat das Berufungsgericht sich nicht zu überzeugen vermocht. Insbesondere ist festgestellt, daß die Geschwindigkeit des Motorrades im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit der Fahrbahn nicht zu hoch war, so daß die Folgerungen auf sich beruhen können, welche die Revision für den entgegengesetzten Fall ziehen möchte.
V.
Wenn dem Berufungsgericht die Bekundungen eines. Lehrlings über Leistung und Überwachung des Werkstattleiters nicht als Entlastungsbeweis nach § 831 BGB genügt haben, so liegt hierin eine tatrichterliche Würdigung des Gewichts der Aussage und nicht, wie die Revision rügt, eine Überspannung der Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an den Inhalt des Beweises zu stellen sind. Der Hinweis im Urteil, daß die Erstbeklagte auf die Vernehmung des weiteren benannten Zeugen verzichtet hat, findet sich im Zusammenhang mit der Behandlung der Haftung dieser Beklagten. Deshalb ergibt sich aus ihm nicht, daß das Berufungsgericht den aktenkundigen Verzicht auch des Zweitbeklagten etwa nicht hätte feststellen wollen; die unterbliebene Erwähnung stellt ein offenbares Versehen dar, aus dem die Revision nichts zugunsten der Beklagten herleiten kann.
VI.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner