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§ 69a LPersVG - Digitalisierungsausschuss

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) In Dienststellen mit in der Regel mehr als einhundert Beschäftigten kann die Personalvertretung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 14 bis 16 und 18 jeweils die Bildung eines Digitalisierungsausschusses beantragen. Er hat die Aufgabe, die erwogene Maßnahme der Dienststelle unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse über Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und Daten eingehend zu beraten und der Dienststelle und dem Personalrat seine Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme soll das Meinungsbild der Ausschussmitglieder wiedergeben. Die Personalvertretung hat den Antrag innerhalb von zwölf Werktagen nach Unterrichtung über erwogene Maßnahmen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 bei der Dienststellenleitung zu stellen. Diese hat den Digitalisierungsausschuss rechtzeitig und umfassend über die erwogene Maßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Der Digitalisierungsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen. Die Mitglieder der Dienststelle werden von der Dienststellenleitung und die Mitglieder der Personalvertretung von dem Personalrat entsandt. Die Dienststelle entsendet zwei oder drei Mitglieder. Die Personalvertretung kann so viele Mitglieder wie die Dienststelle entsenden. Die Mitglieder sollen je nach Art der Mitbestimmungsangelegenheit über die erforderlichen digitalen Kenntnisse verfügen.