Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.2003, Az.: X ARZ 197/03
Motiv eines Vermächtnisses als Grundlage für die Einordnung des Anspruchs als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ; Ausnahmsweiser Ausspruch einer Rechtswegzuständigkeit durch übergeordnete Gerichte zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.2003
- Aktenzeichen
- X ARZ 197/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 18972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
- § 17a GVG
Fundstellen
- BGHR 2004, 328-329
- BGHReport 2004, 328-329
- FamRZ 2004, 434-435 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
am 11. November 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin war Haushälterin des Erblassers W. G. .
Sie macht Erstattung von Arztkosten auf Grund eines Vermächtnisses des Erblassers geltend und hat die Erben vor dem Amtsgericht München verklagt.
Das Amtsgericht München hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2003 die Parteien darauf hingewiesen, dass seines Erachtens der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet, sondern auf Grund der "Basis des Vermächtnisses" die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben sei. Das Amtsgericht hat sodann noch in der Verhandlung durch Beschluss den zu ihm beschrittenen Rechtsweg als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a GVG an das Arbeitsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vermächtnis sei als Ausgleich nicht gezahlter Sozialabgaben zu verstehen. Es läge daher eine Umgehung der Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis vor, weshalb das Arbeitsgericht zuständig sei.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung nach Verkündung dieses Beschlusses zu Protokoll Rechtsmittelverzicht erklärt.
Das Arbeitsgericht München hat den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, weil das Motiv des Vermächtnisses für die Einordnung des Anspruches als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ohne Bedeutung und der Verweisungsbeschluss daher nichtig sei.
II.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.
1.
Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 09.04.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.03.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 GVG). Hieraus kann abgeleitet werden, dass ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 09.04.2002 a.a.O.). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 09.04.2002 a.a.O.).
Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshofs im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 a.a.O.; v. 12.03.2002 a.a.O.).
Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht München und dem Amtsgericht München ist hiermit entschieden. Das Arbeitsgericht München ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den auf Grund Erklärung des Rechtsmittelverzichts unanfechtbaren Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.03.2003 mit der sich aus § 17b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, dass der Rechtsstreit nunmehr beim Arbeitsgericht München anhängig ist.
2.
Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631 [BGH 15.05.2001 - XI ZR 243/00]) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Arbeitsgericht München keine hinreichende Grundlage.