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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1988, Az.: II ZR 283/87

Verweigerung der Zahlung aus einem Akkreditiv aufgrund nicht ordnungsgemäßer Erfüllung eines Kaufvertrages; Erstattung von Auslagen für ein Dokumenten-Akkreditiv und für dadurch ausgelöste Rechtsstreitigkeiten ; Lieferung von Kassetten-Fälschungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1988
Aktenzeichen
II ZR 283/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Hamburg - 26.08.1987
Landgericht Hamburg - 20.01.1987

Fundstellen

  • DB 1988, 2195 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1988, 17
  • MDR 1989, 42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 159-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 110 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1988, 1102-1105

Prozessführer

Bank M. & H. N.V.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Dirk Martines N. van W. und Dr. Th. B., P...str. ..., Niederlassung Ha., Ha.

Prozessgegner

Kaufmann Uwe H.W. Bf., He...str. ..., R.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein starker Verdacht auf nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages berechtigt die Akkreditivbank nicht, dem Begünstigten die Zahlung aus dem Akkreditiv zu verweigern (Ergänzung zu BGHZ 101, 95).

  2. b)

    Es ist Handelsbrauch, daß eine Bank, die die Dokumente besitzt, auch zur Entgegennahme der Akkreditivsumme ermächtigt ist.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Bundschuh, Brandes, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. August 1987 aufgehoben und das Urteil der Kammer 10 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 1987 geändert, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000 DM nebst 5 % Zinsen seit 15. Januar 1986 zu bezahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Erstattung von Auslagen in Anspruch, die sie für die Abwicklung eines vom Beklagten in Auftrag gegebenen Dokumenten-Akkreditivs und für dadurch ausgelöste Rechtsstreitigkeiten aufgewendet hat.

2

Der Beklagte, seinerzeit Alleininhaber einer Im- und Exportfirma für elektronische Artikel, kaufte mit Vertrag vom 30. Mai 1980 eine Partie von 100.000 Audio-Cassetten eines japanischen Herstellers von der H. Enterprises Ltd. in K./Ho. zum Preise von 1.035.000 Hongkong-Dollars, zahlbar durch Akkreditiv. Mit Schreiben vom 5. Juni 1980 beauftragte er die Klägerin, zugunsten der Verkäuferin ein Akkreditiv zu eröffnen. Dem Auftrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (Revision 1974) zugrunde. Laut Auftrag sollte bei der Avisierung die D. Bank, Ho. Branch in Ha. eingeschaltet werden; das Akkreditiv sollte in "Ho. bis zum 11.7.1980 ... bei Sicht benutzbar sein". Die Klägerin eröffnete das Akkreditiv am 10. Juni 1980 und unterrichtete hiervon die im Akkreditiv als avisierende Bank bezeichnete Ho.& S. Banking Corp. mit Luftpost vom gleichen Tage und mit gleichlautendem Fernschreiben vom 13. Juni 1980. Das Akkreditiv war unwiderruflich, teilbar und übertragbar und sollte benutzbar sein zur Zahlung bei der Klägerin ("ourselves") bis 11. Juli 1980 gegen Vorlage des Luftfrachtbriefes (Airway-bill) und einer unterschriebenen Handelsrechnung in 3-facher Fertigung über "100.000 pieces original Audiocassettes TDK SA C-90, made by TDK Electronics Co. Ltd. Japan, Standard quality at HKD 10,36 per piece". Das Akkreditiv wurde durch Fernschreiben vom 23. Juni 1980 bis 31. Juli 1980 verlängert.

3

Schon vor der Versendung der Ware ließ sich die Verkäuferin die Akkreditivsumme von der As.-P.-Merchant-Finance Limited in Ho. (APMF), einer Tochtergesellschaft der H. Landesbank, auszahlen. Die Klägerin behauptet, die APMF habe sich dafür die Ansprüche aus dem Akkreditiv abtreten lassen. Die Ware wurde in zwei Partien am 12. und 21. Juli 1980 in Hongkong abgeflogen. Nach Ankunft der ersten Partie von 90.000 Stück stellte sich bei einer vom Beklagten veranlaßten Untersuchung heraus, daß 1.560 Cassetten durchfeuchtet waren. Eine elektronische Überprüfung von maximal 50 Cassetten ließ beim Beklagten den Verdacht aufkommen, daß es sich bei den angelieferten Cassetten um Fälschungen handelt. In der Nacht vom 26. zum 27. September 1980 sind die Cassetten durch einen Brand im Lager der Firma T. in H. fast völlig vernichtet worden.

4

Am 21. Juli 1980 wurden der Klägerin von der APMF über die H. Landesbank unstreitig nicht akkreditivgerechte Dokumente angedient. Nach Überprüfung durch den Beklagten hat die Klägerin durch Fernschreiben vom 23. Juli 1980 der APMF die Beanstandungen und ferner mitgeteilt, daß sie die Dokumente der Einreicherin zur Verfügung halte. Auf Anforderung der APMF, vertreten durch die Hamburgische Landesbank, gab die Klägerin die beanstandeten Dokumente am 28. Juli 1980 an die H. Landesbank zurück. Am 30. Juli 1980 wurden der Klägerin von der H. Landesbank im Auftrag der APMF neue bzw. berichtigte Dokumente zwecks Inanspruchnahme des Akkreditivs vorgelegt. Trotzdem verweigerte die Klägerin zunächst die Zahlung, weil der Beklagte am 28. Juli 1980 einen Arrest über das Vermögen der Verkäuferin und Akkreditivbegünstigten erwirkt hatte und deren Ansprüche gegen die Klägerin aus dem Akkreditiv hatte pfänden lassen. Nach Aufhebung des Pfändungsbeschlusses wegen Versäumung der Frist des § 929 Abs. 3 ZPO zahlte die Klägerin am 23. September 1980 den Akkreditivbetrag im Gegenwert von 378.342,18 DM an die APMF.

5

Der Beklagte nahm die Verkäuferin im schiedsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin führte aus abgetretenem Recht einen Regreßprozeß gegen die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Arrestverfahren und einen Rechtsstreit gegen den Transportversicherer. Dieser endete mit einer Zahlung von 150.000 DM aufgrund eines Prozeßvergleichs.

6

Die Klägerin beziffert die ihr gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche aus der Abwicklung des Akkreditivs, auf Erstattung verauslagter Prozeßkosten und unter Einschluß eines Schuldsaldos aus einem weiteren Girokonto einschließlich aufgelaufener Zinsen sowie nach Abzug der Vergleichssumme von 150.000 DM und nach Verrechnung eines Festgeldguthabens in Höhe von 80.000 DM mit insgesamt 621.325,05 DM.

7

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde diesen Betrag als anerkannten Kontokorrentsaldo. Vorsorglich hat sie in der dem Beklagten am 15. Januar 1986 zugestellten Klageschrift die Geschäftsverbindung mit dem Beklagten gekündigt und den vorstehenden Saldo sofort fällig gestellt. Von diesem macht sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag von 100.000 DM nebst 5 % Zinsen seit 15. Januar 1986 geltend.

8

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und nimmt mit der Widerklage die Klägerin auf Auszahlung des Festgeldes im Betrage von 80.000 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe in Anspruch. Er ist der Ansicht, die Klägerin hätte das Akkreditiv vor allem deswegen nicht bedienen dürfen, weil ihr bekannt gewesen sei, daß Fälschungen geliefert worden seien.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten blieben erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag und die Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet.

11

I.

1.

Zwischen den Parteien bestand bis zur Kündigung der Geschäftsverbindung durch die Klägerin ein mit dem Giroverhältnis verbundenes Bankkontokorrent. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen steht der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten aus einem Saldoanerkenntnis zu, da die Klägerin in der Klage eine Neuberechnung des Saldos vorgenommen habe, der vom Beklagten nicht anerkannt worden sei. Saldoansprüche, die der Beklagte möglicherweise durch die widerspruchslose Hinnahme von Jahresabschlüssen anerkannt habe, habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen und der Klage auch nicht zugrunde gelegt. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision hingenommen.

12

2.

Als Anspruchsgrundlage kommt daher nur § 355 Abs. 3 HGB in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die laufende Rechnung im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann. Die Klägerin durfte gemäß Nr. 17 AGB der Banken (Fassung 1. April 1977) mangels anderweiter Vereinbarungen nach freiem Ermessen die Geschäftsverbindung mit dem Beklagten im ganzen einseitig aufheben. Dies hat sie mit der vorsorglichen Kündigung in der Klageschrift getan. Damit wurde auch das Kontokorrent während der Dauer einer Rechnungsperiode beendet. Da der Saldo nicht anerkannt wurde, bestehen die in das Kontokorrent aufgenommenen Einzelposten weiter fort. Der Gläubiger des Überschusses hat die Aktivposten zu beweisen, der Gegner die Passivposten. Der Überschuß ist sofort fällig. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es deshalb darauf an, ob der Überschuß zugunsten der Klägerin mindestens 100.000 DM beträgt. Dies ist der Fall.

13

II.

Die Forderung der Klägerin auf Erstattung der Akkreditivsumme im Gegenwert von 378.342,18 DM ist gerechtfertigt.

14

Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung des an die APMF bezahlten Akkreditivbetrages zu.

15

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei in ihren Akkreditivbedingungen von dem Auftrag des Beklagten insoweit abgewichen, als das Akkreditiv nicht in Hongkong benutzbar, sondern bei der Klägerin zahlbar gestellt gewesen und nicht von der D. Bank in Ho. avisiert worden sei. Obwohl diese Abweichungen für sich allein keine Nachteile für den Beklagten mit sich gebracht hätten, brauche dieser die Ausführung des Auftrages nicht gegen sich gelten zu lassen. Das Zusammentreffen der Abweichungen vom Akkreditivauftrag mit einer Reihe weiterer Umstände, die zumindest den starken Verdacht nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages begründeten, hätte die Klägerin veranlassen müssen, bis zur befriedigenden Aufklärung zunächst keine Zahlung zu leisten: Die Berechtigung der APMF, die Forderung aus dem Akkreditiv geltend zu machen, sei ungeklärt gewesen und bis heute nicht eindeutig nachgewiesen; die APMF habe zunächst nicht akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt; die Berichtigungen und Ergänzungen in den erneut vorgelegten Dokumenten hätten nach den Umständen nicht von der Ausstellerin der Dokumente herrühren können, so daß sich der Klägerin der Verdacht hätte aufdrängen müssen, daß Manipulationen an den Dokumenten vorgenommen worden sein könnten. Dieser Verdacht hätte sich verfestigen müssen, nachdem die Klägerin darüber informiert worden sei, daß es handfeste Anhaltspunkte für die Annahme gebe, die Verkäuferin habe Fälschungen geliefert. Zwar handle es sich hier nicht um einen Fall, bei dem es zu einer besonders schwerwiegenden Verletzung des Kaufvertrages gekommen sei, die offenkundig, bewiesen oder liquide beweisbar sei. Jedoch rechtfertige das ungewöhnliche Zusammentreffen der durchaus unterschiedlichen, für sich allein womöglich nicht ausreichenden Unregelmäßigkeiten, auch hier die Anwendung des Grundsatzes, daß das Zahlungsbegehren unter alleiniger Berufung auf die Erfüllung der Akkreditivbedingungen gegen Treu und Glauben verstoßen könne. Dem kann nicht gefolgt werden.

16

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich die Klägerin gegen den Anspruch aus dem Akkreditiv mit dem Arglisteinwand zur Wehr setzen können und wäre dazu im Verhältnis zum Beklagten verpflichtet gewesen, weil die gesamten Umstände den starken Verdacht nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrags begründeten. Das Berufungsgericht läßt also für den von der Akkreditivbank gegenüber dem Begünstigten erhobenen, auf das Grundgeschäft gestützten Einwand des Rechtsmißbrauchs bereits einen starken Verdacht für nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags genügen. Damit setzt es sich zu dem tragenden Grundsatz des für den internationalen Handelsverkehr entwickelten Dokumenten-Akkreditivs in Widerspruch, daß die Akkreditivbank dem Begünstigten regelmäßig keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenhalten kann (vgl. dazu auch ERG 1974, Art. 8 lit. a sowie ERG 1983, Art. 3). Die Vereinbarung der Zahlungsabwicklung über ein Dokumenten-Akkreditiv soll dem Verkäufer die Gewähr bieten, daß er unabhängig von etwaigen Einwendungen aus dem Kaufvertrag zunächst seine Lieferung bezahlt erhält. Ansprüche aus dem Warengeschäft lassen deshalb die Zahlungsverpflichtung aus dem Akkreditiv grundsätzlich unberührt und sind vom Käufer selbständig geltend zu machen. Die Prozeßsituation wird damit umgekehrt: Erst zahlen, dann prozessieren. Die Aufweichung dieses Grundsatzes würde die für den internationalen Warenverkehr unentbehrliche Funktion des Dokumenten-Akkreditivs gefährden. Demgemäß ist es allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß der Forderung des Begünstigten aus dem Akkreditiv Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur dann entgegengehalten werden dürfen, wenn sich das Zahlungsbegehren als unzulässige Rechtsausübung darstellt und daß dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Mangelhaftigkeit der Ware reicht dazu nicht aus, selbst wenn es sich um schwere Mängel handelt. Es muß vielmehr offensichtlich oder liquide beweisbar sein, daß die Ware zur Vertragserfüllung ganz und gar ungeeignet ist (vgl. dazu eingehend das Senatsurteil BGHZ 101, 95 = WM 1987, 977 mit ausführlichen Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auch nicht annähernd erfüllt. Anstelle der Offensichtlichkeit der Unbrauchbarkeit der Ware stellt das Berufungsgericht lediglich einen starken Verdacht nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages fest. Wollte man bei dieser Sachlage der Akkreditivbank bereits den Arglisteinwand gestatten, bestünde die Gefahr, daß die Zulässigkeit eines Rückgriffs auf Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zur Regel und die Abstraktheit des Zahlungsversprechens der Bank zur Ausnahme würde (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearb. Rz. 1016; ders. in ÖBA 1987, 769, 775 ff.). Damit wären Zweck und Funktion des Dokumenten-Akkreditivs aus den Angeln gehoben. Aus diesem Grunde kann die Klagabweisung mit der Begründung des Berufungsurteils nicht aufrechterhalten werden.

17

2.

Es fragt sich daher, ob die Abweichungen des Akkreditivs vom Auftrag oder andere Umstände dazu führen, daß der Beklagte die Ausführung des Akkreditivauftrags nicht gegen sich gelten zu lassen braucht.

18

a)

Die Klägerin ist gemäß §§ 675, 665 BGB verpflichtet, sich bei der Gestaltung der Akkreditivbedingungen an die Weisungen des Auftraggebers zu halten. Nach dem Inhalt des Auftrags des Beklagten zur Eröffnung eines Dokumenten-Akkreditivs sollte das Akkreditiv in Hongkong gegen Beibringung bestimmter Dokumente bei Sicht benutzbar sein, d.h. es sollte in Hongkong zahlbar gestellt sein (vgl. Zahn/Eberding/Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 6. Aufl. Rz. 2/86). Tatsächlich war es zahlbar gestellt bei der Klägerin in Hamburg. Die zweite Abweichung sieht das Berufungsgericht darin, daß der Beklagte die Dresdner Bank in Hongkong als Avisbank angab, während die Klägerin im Akkreditiv die Hongkong & S. Banking Corp. als avisierende Bank bezeichnete. Ob darin eine erhebliche Abweichung vom Auftrag lag, könnte zweifelhaft sein, weil die Klägerin im Akkreditiv die Hongkong & S. Banking Corp. gebeten hat, das Akkreditiv durch die Dresdner Bank in Hongkong avisieren zu lassen. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn man auch hier eine nicht gerechtfertigte Abweichung von der Weisung des Beklagten unterstellt, führt dies nicht dazu, daß der Beklagte die Ausführung des Auftrags nicht gegen sich gelten zu lassen braucht. Zwar hat sich die Akkreditivbank bei der Aufstellung der Akkreditivbedingungen streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten formalen Auftrags zu halten. Dieser Grundsatz steht jedoch unter der Einschränkung von Treu und Glauben. Da die Abweichungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten keinen Nachteil gebracht haben, ist es treuwidrig, wenn sich der Beklagte nach der Durchführung des Kaufvertrages auf die Abweichungen allein deswegen beruft, um der Klägerin die Erstattung des Akkreditivbetrages zu verweigern (vgl. dazu Canaris a.a.O. Rz. 946).

19

b)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Klägerin die Zahlung des Akkreditivbetrages nicht deshalb verweigern, weil sich ihr aus den mit der Andienung der Dokumente einhergehenden Umständen der Verdacht hätte aufdrängen müssen, daß Manipulationen an den Dokumenten vorgenommen worden sein könnten. Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß der Klägerin zunächst nicht akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt worden seien. Diese seien sodann binnen weniger Tage ein zweites Mal mit zahlreichen Ergänzungen und Berichtigungen präsentiert worden. Wegen der Kürze der Zeit hätten diese Änderungen nicht von der Ausstellerin der Dokumente selbst stammen können. Das Berufungsgericht hat dabei den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Zunächst ist davon auszugehen, daß die Dokumente, die der Klägerin am 30. Juli 1980 vorgelegt wurden, nunmehr unstreitig akkreditivgerecht und die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen beseitigt waren. Nach der Darstellung im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils wurden der Klägerin dabei "neue bzw. berichtigte" Dokumente eingereicht. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, daß die unterzeichnete Handelsrechnung der Verkäuferin neu angefertigt worden ist, während die Ai.-bill lediglich geändert wurde. Bei der Erwägung, daß die (neue) Handelsrechnung nicht von der Ausstellerin stammen könne, weil diese nicht innerhalb von zwei Tagen habe herbeigeschafft werden können, hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Klägerin die Dokumente bereits am 23. Juli 1980 fernschriftlich gegenüber der APMF beanstandet hat. Da zur Neuanfertigung der Handelsrechnung die alte nicht benötigt wurde, konnte die APMF spätestens am 24. Juli 1980 bei der Verkäuferin eine neue und akkreditivkonforme Rechnung anfordern und diese bis 30. Juli 1980 der Hamburgischen Landesbank zuleiten. Was die Änderung der Airway-bill betrifft, so ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden, daß diese von der German-NHK Charterers (H.K.) Ltd. ausgestellt worden ist. Es handelt sich dabei um die internationale Spedition Norbert H. Kern, die auch in Hamburg ansässig ist. Unter diesen Umständen ist es unerfindlich, weshalb die Tatsache, daß die Ai.-bill innerhalb von zwei Tagen geändert worden ist, den Verdacht einer Fälschung erwecken sollte. Die Ai.-bill brauchte, anders als die Handelsrechnung, nicht in Hongkong geändert zu werden; dies konnte auch in Hamburg bei der Spedition Norbert H. K. erfolgen. Davon, daß der Klägerin, die ihren Sitz ebenfalls in Hamburg hat, als Außenhandelsbank bekannt war, daß die internationale Spedition Norbert H. K. auch in Hamburg ansässig ist, kann ohne weiteres ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Klägerin dies nicht ausdrücklich vorzutragen. Nach allein brauchte die Klägerin bei der Wiedervorlage der Dokumente nicht den Verdacht zu schöpfen, daß sie gefälscht worden seien.

20

c)

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Anspruchsberechtigung der APMF ungeklärt und ist bis heute nicht eindeutig nachgewiesen. Die Klägerin hätte sich daher die Berechtigung nachweisen lassen müssen. Dadurch, daß sie dies unterlassen habe, habe sie sich über die Interessen des Beklagten als ihres Auftraggebers hinweggesetzt. Auch dies greift die Revision mit Erfolg an. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien die Frage der Berechtigung der APMF lediglich im Hinblick darauf erörtert, ob die von der APMF geltend gemachte Forderung mit dem Arrestpfandrecht belastet war oder nicht. Es ging dabei also nur darum, ob die APMF die Forderung für die Begünstigte einzieht oder ob sie sich den Anspruch auf Auszahlung des Akkreditivbetrages mit Rücksicht auf die Vorfinanzierung hat abtreten lassen. In diesem Falle wäre die Pfändung ins Leere gegangen. Auf diese Frage kam es nach der Aufhebung des Pfändungsbeschlusses nicht mehr an. Die Klägerin hatte deshalb keinen Anlaß mehr, sich vor der Zahlung die Berechtigung der APMF nachweisen zu lassen. Der Begünstigte beauftragt nicht selten zur Einreichung der Dokumente bei der Akkreditivbank eine andere Bank, die mit dem Akkreditiv selbst nichts zu tun hat. Als Legitimation genügt bei Banken der Besitz der Dokumente. Es ist Handelsbrauch, daß eine Bank, die die Dokumente besitzt, auch ohne weiteres zur Entgegennahme der Akkreditivsumme ermächtigt ist (Zahn/Eberding/Ehrlich a.a.O. Rz. 2/199).

21

Nach allem hat die Klägerin den Akkreditivauftrag des Beklagten ordnungsgemäß durch die Zahlung der Akkreditivsumme an die APMF ausgeführt. Dies hat zur Folge, daß sie einen Erstattungsanspruch gemäß § 670 BGB gegen den Beklagten erworben hat.

22

III.

Damit steht fest, daß der Betrag von 378.342,18 DM als Aktivposten zugunsten der Klägerin in die Überschußrechnung einzustellen ist. Dem stehen die Versicherungssumme im Betrage von 150.000 DM und das Festgeld von 80.000 DM als Passivposten zu Lasten der Klägerin gegenüber. Daraus ergibt sich zugunsten der Klägerin ein Überschuß von 148.342,18 DM. Der mit der Klage geforderte Teilbetrag von 100.000 DM ist daher berechtigt, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Klägerin weitere Ansprüche auf Erstattung von Prozeßkosten und Kontokorrentzinsen zustehen. Die Klagesumme hat der Beklagte gemäß §§ 352, 353 HGB vom Tage der Klagezustellung am 15. Januar 1986 an zu verzinsen, weil an diesem Tage der Überschußbetrag zur Zahlung fällig geworden ist.

23

Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat unter Änderung der Urteile der Vorinstanzen der Klage stattgegeben und die Widerklage in vollem Umfange abweisen.

Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes
Röhricht
Dr. Henze