Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.03.1986, Az.: 3 AZR 641/84
Unverfallbare Versorgungsanwartschaft; Vorzeitiges Ausscheiden; Wartezeit; Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente; Altersrente; Altersgrenze
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.03.1986
- Aktenzeichen
- 3 AZR 641/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bonn 16.04.1984 - 2 (3) Ca 464/84
- ArbG Bonn 16.04.1984 - 2 (3) Sa 464/84
- LAG Köln - 28.09.1984 - AZ: 9 Sa 582/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1986, 1930
- RdA 1986, 335
- VersR 1987, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Arbeitnehmer, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausscheidet, kann eine vorgesehene Wartezeit noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen (§ 1 Abs. 1 S. 5 BetrAVG). Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorzeitig beendet wurde, eine betriebliche Invalidenrente jedoch mit Rücksicht auf die unerfüllte Wartezeit ausscheidet. Bei Erreichen der Altersgrenze entsteht dann ein Anspruch auf zeitanteilig gekürzte Altersrente.