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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.03.1986, Az.: 3 AZR 641/84

Unverfallbare Versorgungsanwartschaft; Vorzeitiges Ausscheiden; Wartezeit; Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente; Altersrente; Altersgrenze

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.03.1986
Aktenzeichen
3 AZR 641/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 16.04.1984 - 2 (3) Ca 464/84
ArbG Bonn 16.04.1984 - 2 (3) Sa 464/84
LAG Köln - 28.09.1984 - AZ: 9 Sa 582/84

Fundstellen

  • DB 1986, 1930
  • RdA 1986, 335
  • VersR 1987, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Arbeitnehmer, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausscheidet, kann eine vorgesehene Wartezeit noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen (§ 1 Abs. 1 S. 5 BetrAVG). Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorzeitig beendet wurde, eine betriebliche Invalidenrente jedoch mit Rücksicht auf die unerfüllte Wartezeit ausscheidet. Bei Erreichen der Altersgrenze entsteht dann ein Anspruch auf zeitanteilig gekürzte Altersrente.