Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1957, Az.: III ZR 113/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 113/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Koblenz - 06.06.1956
Prozessführer
des Notars Josef G. in I./Rh.,
Prozessgegner
Frau Elisabeth R. geb. F. in Bu./O., A.straße ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6. Juni 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte beurkundete am 7. April 1949 einen Vertrag zwischen der Klägerin und Frau M., in dem der Klägerin "aus den Grundstücken N.-I. Bd. 50 Bl. 3566 Fl. 1 Nr. 621,71 und Fl. 1 Nr. 621,75 die der Verkäuferin gehörige Hälfte" für 5.500 DM verkauft und gleichzeitig aufgelassen wurde. Eigentümer der Grundstücke - nebst einem weiteren Grundstück - waren Frau M. und ihr damals noch in Kriegsgefangenschaft weilender Bruder K. als Gesamthandseigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft. Der Beklagte beurkundete zuvor in Anwesenheit der Klägerin einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen Frau M. und Herrn K., für den der Bürovorsteher des Beklagten als Abwesenheitspfleger, ohne es in Wirklichkeit mehr zu sein, auftrat, des Inhalts, daß von den Nachlaßgrundstücken die beiden Miterben jeder eine - näher beschriebene - Hälfte erhalten sollte. Von dem Kaufpreis sollten 4.064,39 DM durch Übernahme von Hypotheken getilgt werden, 1.000 DM zahlte die Klägerin, die alsbald die auf einem der Grundstücke sich befindende Wohnung der Frau M. bekam, sofort in bar, der Rest sollte "nach vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung" fällig sein. Der Auseinandersetzungsvertrag wurde von dem danach bestellten Abwesenheitspfleger nicht genehmigt; im Herbst 1949 verweigerte der zurückgekehrte K. die Genehmigung endgültig.
Die Klägerin behauptet, daß sie seit Herbst 1949 versucht habe, die angezahlten 1.000 DM sowie weitere 972,78 DM für aufgewendete Instandsetzungskosten, 162,50 DM Vermittlungsgebühren und 98 DM Beurkundungskosten von Frau M. zurückzuerhalten. Das sei ihr aber nicht gelungen. Frau M. Gültigkeit des Vertrages, sondern in der Hoffnung, mit Herrn K. - wie sie schon in der Beurkundungsverhandlung erklärt habe - zu einer Übereinkunft zu gelangen. Im übrigen wirft der Beklagte der Klägerin auch vor, daß sie es schuldhaft unterlassen habe, von Frau M. rechtzeitig Ersatz zu erlangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Leistungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klage die Vorschrift des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegenstehe. Es führt zur Begründung hierfür aus:
Die Klägerin habe erst seit dem Herbst 1949, als Herr K. zurückgekehrt sei und eine Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages vom 7. April 1949 endgültig versagt habe, Anlaß gehabt, gegen Frau M. Ansprüche zu erheben. Daß sie nicht alsbald Klage erhoben habe, könne ihr nicht zum Verschulden gereichen, weil der Wohnsitz der Frau M. nicht bekannt gewesen sei. Sollte der Rechtsanwalt, den die Klägerin 1950 zu Rate gezogen und der alsbald eine Klage gegen den Beklagten erhoben habe, schuldhaft gehandelt haben, so könnte dies nicht der Klägerin zur Last fallen. Zur Erwirkung eines Arrestes habe im Frühjahr 1952 ihren Erbanteil auf ihren Bruder übertragen. Nunmehr besitze sie kein pfändbares Vermögen.
Mit der Behauptung, sie sei zu ihren Aufwendungen durch die Erklärung des Beklagten, daß der Vertrag völlig in Ordnung gehe, veranlaßt worden, verlangt die Klägerin nunmehr vom Beklagten, dem sie ein amtspflichtwidriges Vorgehen vorwirft, Ersatz ihres Schadens. Zu den schon angegebenen Beträgen hinzu verlangt sie weitere 190,55 DM als. Ersatz für ihre bisher aufgewendeten Kosten der Rechtsverfolgung.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.433,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1949 und von weiteren 190,55 DM zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch allen weiteren aus dem Abschluß des Kaufvertrages vom 7. April 1949 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er behauptet, die Klägerin ausdrücklich darüber belehrt zu haben, daß der Kaufvertrag von der Wirksamkeit des Auseinandersetzungsvertrages abhänge und daß dieser Vertrag genehmigt werden müsse. Die Klägerin sei in Begleitung des Zeugen Ba., der als früherer Wirtschaftsberater genügend Erfahrung gehabt habe, gekommen und habe auf einen alsbaldigen Abschluß des Vertrages gedrängt. Sie sei geschäftsgewandt gewesen und habe das mit der Zahlung der 1.000 DM verbundene Risiko genau gekannt. Schon am 29. April 1949 habe er ihr auch schriftlich mitgeteilt, daß der Pfleger eine Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages nicht beabsichtige und daß daher vorerst auch der Kaufvertrag nicht wirksam werden könne. Dennoch habe die Klägerin noch weitere Aufwendungen gemacht, nicht im Vertrauen auf die sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, da sie einen Anspruch auf alsbaldigen Ersatz des Schadens gehabt habe und ihr deshalb nicht zuzumuten gewesen sei, Maßnahmen zu ergreifen, die vorerst nur zu einer Sicherung ihrer Ansprüche geführt hätten.
Die Revision greift diese sämtlichen Erwägungen mit materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen an. Es kann ihr zugestanden werden, daß die Rechtsansichten des Berufungsgerichts sich möglicherweise nicht als stichhaltig erweisen würden, wenn sie hier nachgeprüft würden.
Es braucht jedoch auf die vorliegende Begründung des angefochtenen Urteils zu der zwischen den Parteien bestehenden Streitfrage aus §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß nach dem Parteivortrag auch die beiden folgenden Möglichkeiten eines anderweitigen Ersatzes hätten erörtert und geprüft werden müssen:
1.)
Nach dem Kaufvertrag wurde der Klägerin die bis dahin auf dem Nachlaßgrundstück von Frau M. bewohnte Wohnung alsbald überlassen. Der Beklagte hat behauptet, daß die Klägerin auch tatsächlich in die Wohnung eingezogen sei und diese später aus eigenem Entschluß aufgegeben habe, weil sie sich an einem anderen Ort habe geschäftlich betätigen wolle.
Es muß also geprüft werden, ob die Klägerin nicht wenigstens wegen der Aufwendungen für die Instandsetzung des Hauses, die sie selbst als unbedingt erforderlich bezeichnet, sich gemäß §§994 ff BGB hätte befriedigen können und sollen. Auch auf den Wert der Wohnungsnutzung kann es möglicherweise ankommen.
2.)
Die Parteien sind sich darüber einig, daß Frau M. ihren Erbanteil im März 1952 auf ihren Bruder übertragen hat und daß dieser Erbanteil ihr ganzes oder jedenfalls nahezu ihr ganzes Vermögen ausgemacht habe. Die Klägerin selbst läßt noch in der Revisionserwiderung vortragen, daß der Vermögensbesitz der Frau M. "nur ihren Miteigentumsanteil an dem fraglichen Grundstück" betroffen habe. Bei dieser Sachlage muß geprüft werden, ob nicht zugunsten der Klägerin die Vorschrift des §419 BGB zum Zuge kommt und sie auf diese Weise ihren Schaden decken kann.
Die Beachtung der beiden genannten Ersatzmöglichkeiten setzt eine tatrichterliche Würdigung voraus. Eine Zurückverweisung der Sache läßt sich nicht vermeiden, selbst wenn der Klägerin mit der Revision schon jetzt eine schuldhafte Unterlassung vorzuwerfen wäre; denn es fehlt bisher jede Klärung dahin, in welcher Höhe die Klägerin bei einem alsbaldigen Vorgehen gegen Frau M. zur Befriedigung gekommen wäre. Deshalb können die Streitfragen aus §839 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt einer erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht überlassen bleiben.
II.
Soweit die Haftungsvoraussetzungen nach §839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen, läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob der Beklagte die Klägerin über die Rechtslage hinreichend unterrichtet habe. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten, die für sämtliche Schadensposten der Leistungsklage ursächlich sei, erblickt es darin, "daß die Klägerin auf die mit der Zahlung der 1.000 DM verbundene wirtschaftliche Gefahr nicht oder wenigstens nicht mit der notwendigen Eindringlichkeit hingewiesen worden ist".
1.)
Mit dieser Begründung läßt sich eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht bejahen.
Unter den "wirtschaftlichen Gefahren", auf die es das Berufungsgericht abstellt, kann nach läge des Falles nur die tatsächliche Lage, in der sich die Klägerin bei einer Nichtgenehmigung des Auseinandersetzungsvertrages befinden würde, verstanden werden. Das mit jeder Kaufpreis Zahlung vor Übergang des Eigentums auf den Grundstückskäufer verbundene Risiko des Inhalts, "daß der Verkäufer zwischenzeitlich in anderer Weise über das Grundstück verfügen oder es belasten kann, oder daß von anderer Seite Zwangsverfügungen veranlaßt werden", hat das Berufungsgericht schon deshalb zu Unrecht herangezogen, weil im vorliegenden Fall dieses Risiko praktisch überhaupt keine Rolle gespielt hat; durch eine anderweitige Verfügung ist die Klägerin, so lange die Parteien überhaupt noch an einen Bestand des Kaufvertrages vom 7. April 1949 gedacht haben, nicht geschädigt worden.
Die einzige wirtschaftliche Gefahr, die der Klägerin drohte, war nach Lage des Falles nur die, daß sie bei Nichtdurchführung des Kaufvertrages dadurch einen Schaden erleiden könnte, daß die Verkäuferin die ihr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gemachten Aufwendungen nicht ersetzen würde.
Die Klägerin auf diese Gefahr hinzuweisen, war aber nicht Aufgabe des Beklagten. Der Notar ist eine Amtsperson, die bei einer Vertragsbeurkundung unparteiisch die Interessen beider Vertragspartner wahrzunehmen hat. Die allgemeine wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit der Parteien zu erforschen und zu prüfen, ob daraus für einen Beteiligten Gefahren entstehen könnten, steht ihm jedenfalls der Regel nach nicht zu. Ohne Vorliegen besonderer Gründe eine Partei zu verdächtigen, daß sie möglicherweise ihren Verpflichtungen später nicht nachkommen würde, kann überhaupt nicht dem Notar als eine Amtspflicht obliegen.
Daß die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles eine andere Beurteilung erheischten, trifft nicht zu. Die Klägerin, die sich als Vertreterin wirtschaftlich betätigte, brauchte der Beklagte nicht als in wirtschaftlichen Dingen so unerfahren anzusehen, daß sie einer besonderen Betreuung durch ihn in der hier interessierenden Beziehung bedürftig wäre. Außerdem erschien sie bei dem Beklagten in Begleitung eines erfahrenen Wirtschaftsberaters und Grundstücksmaklers. Das Berufungsgericht erblickt die besonderen. Umstände, die nach seiner Meinung den Beklagten hätten veranlassen sollen, die Klägerin eindringlich auf die wirtschaftliche Gefahr ihres Vorgehens hinzuweisen, darin, daß "Frau M. mit dem Verkauf ihres Grundstücksanteils offenbar ihr einziges Vermögensstück veräußerte und sich weiterhin sogar noch verpflichtete, ihre bisherige Wohnung in ihrem Elternhaus zu räumen." Letzterer Umstand muß aber im Gegenteil ganz offensichtlich den Beklagten entlasten; denn dadurch, daß die Klägerin alsbald die Wohnung bekam, hat sie eine nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich günstige Position erlangt, die die wirtschaftlichen Gefahren des rechtlich noch in Frage gestellten Vertrages nicht erhöhte, sondern minderte; für die 1.000 DM Kaufpreisanzahlung hat die Klägerin mit dem Besitz der Wohnung immerhin schon etwas erhalten, das sie wirtschaftlich nutzen und auch als einen Gegenstand zur Sicherung ihrer Ansprüche verwenden konnte.
Auch der Umstand, daß die Erbbeteiligung das ganze Vermögen der Frau M. ausmachte, brachte die Klägerin nicht in eine besonders gefährdete Lage. Der Anteil an dem Nachlaß, zu dem auch noch ein weiteres Grundstück gehörte, konnte mit seinem Wert die Aufwendungen der Klägerin durchaus decken. Die Klägerin hätte sich an dieses Vermögen halten können - und kann es möglicherweise gemäß §419 BGB auch heute noch -. Daß Frau M. später den Wohnsitz wechseln würde und daß hierdurch Schwierigkeiten für eine Befriedigung der Klägerin entstehen könnten, war für den Notar nicht voraussehbar. Mit einer Schädigung der Klägerin bei Nichtdurchführung des Vertrages war also nach alledem auch angesichts der besonderen Verhältnisse der Verkäuferin nicht zu rechnen.
Deshalb kann man auch nicht von einer Amtspflichtverletzung seitens des Notars sprechen, wenn er auf die "wirtschaftlichen Gefahren" nicht weiter eingegangen sein sollte.
2.)
Seine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht zur Belehrung hätte er vielmehr schon dann erfüllt, wenn er sie klar darauf hingewiesen hat, daß das von ihr erstrebte Ziel nicht schon kraft des von ihr abgeschlossenen Vertrages, sondern nur dann zu erreichen sei, wenn der in ihrer Anwesenheit abgeschlossene Auseinandersetzungsvertrag von dem möglicherweise noch zu bestellenden Abwesenheitspfleger und vom Vormundschaftsgericht oder von Herrn K. nach seiner Rückkehr genehmigt werden würde.
Ob dies geschehen ist, muß, wenn die Klage nicht schon wegen Vorliegens der Voraussetzungen des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuweisen ist, das Berufungsgericht als Tatsachengericht prüfen, da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht.
3.)
Zu den weiteren Angriffen der Revision - die sich auf die Frage der Kausalität beziehen und nur das Verfahrensrecht betreffen - braucht, da aus den schon genannten Gründen eine Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht nicht zu vermeiden ist, nicht mehr Stellung genommen zu werden. Die Klägerin kann dort die in der Revisionsschrift als übergangen erwähnten Anträge nochmals stellen.