Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 5 AZR 549/79
Sozialplan; Wahrung von Recht und Billigkeit; Sanierungeines Unternehmens durch Teilstillegung; Liquidation; Wirtschaftliches Gesamtgeschehen; Teilweise Fortführung; Zweiter Sozialplan
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.12.1981
- Aktenzeichen
- 5 AZR 549/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Rheine 28.07.1978 - 1 Ca 312/78
- LAG Hamm 23.02.1979 - 5 Sa 1215/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 37, 237 - 245
- JR 1982, 440
- NJW 1982, 1718-1719 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 480-483
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Aufstellung von Sozialplänen haben Arbeitgeber und Betriebsrat Recht und Billigkeit zu wahren.
2. a) Soll durch eine Teilstillegung eines Unternehmens eine Sanierung erfolgen, erweist diese sich aber als aussichtslos, bevor überhaupt die Sanierungsmaßnahmen verwirklicht werden, so liegt ein wirtschaftliches Gesamtgeschehen vor, wenn unter diesen Umständen die Liquidation beschlossen wird.
b) In einem solchen Fall müssen bei der Aufstellung des für die Liquidation geltenden Sozialplans auch die von der ersten Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn für den für sie aufgestellten Sozialplan wegen der beabsichtigten teilweisen Fortführung des Unternehmens im Verhältnis zum zweiten Sozialplan erheblich geringere Mittel zur Verfügung gestellt waren.