Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.06.1972, Az.: 2 AZR 336/71
Kündigung; Zweiwochenfrist; Befristung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.06.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 336/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf - 14.07.1971 - AZ: 9 Sa 263/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 292 - 300
- DB 1972, 1680-1681 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1972, 1684 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1972, 1784 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 984-985 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1878-1880 (Volltext mit amtl. LS) "rechtsmißbräuchliche Kündigung"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann nicht unabhängig von den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes mit der Begründung in Frage gestellt werden, die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei versäumt.
2. Auch im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind auf außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigungen § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 4 KSchG anzuwenden.
3. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Kündigende sich damit in unvereinbaren Gegensatz zu seinem früheren Verhalten setzt. Hierin kann ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG liegen, der unabhängig von den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten ist.