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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2014, Az.: 1 StR 515/14

Verwerfung einer strafgerichtlichen Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.2014
Aktenzeichen
1 StR 515/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 29195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 2015, 73-74
  • RPsych 2015, 95-96

Verfahrensgegenstand

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).