Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1973, Az.: 1 AZR 337/72
Haftung des Arbeitnehmers; Normale Fahrlässigkeit; Grobe Fahrlässigkeit; Anscheinsbeweis; Subjektive Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.03.1973
- Aktenzeichen
- 1 AZR 337/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 31.05.1972 - 6 Sa 7/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 1405-1406 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1974, 379
Amtlicher Leitsatz
Für die Abgrenzung der normalen Fahrlässigkeit von der groben Fahrlässigkeit sind die Regeln des Anscheinsbeweises nicht geeignet. Subjektive Umstände sind von der Person des jeweiligen für einen Schaden Verantwortlichen nicht derart losgelöst, daß aus ihnen allgemein gültige, auf einen typischen Geschehensablauf hinweisende Erfahrungssätze hergeleitet werden können, die für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit maßgebend sein können.