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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1973, Az.: 1 AZR 337/72

Haftung des Arbeitnehmers; Normale Fahrlässigkeit; Grobe Fahrlässigkeit; Anscheinsbeweis; Subjektive Umstände

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.03.1973
Aktenzeichen
1 AZR 337/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 31.05.1972 - 6 Sa 7/72

Fundstellen

  • DB 1973, 1405-1406 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1974, 379

Amtlicher Leitsatz

Für die Abgrenzung der normalen Fahrlässigkeit von der groben Fahrlässigkeit sind die Regeln des Anscheinsbeweises nicht geeignet. Subjektive Umstände sind von der Person des jeweiligen für einen Schaden Verantwortlichen nicht derart losgelöst, daß aus ihnen allgemein gültige, auf einen typischen Geschehensablauf hinweisende Erfahrungssätze hergeleitet werden können, die für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit maßgebend sein können.