Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2004, Az.: 5 StR 136/04
Aufhebung einer Untersuchungshaft aufgrund Wegfalls der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.2004
- Aktenzeichen
- 5 StR 136/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 17362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 08.08.2002- AZ: 11 KLs 147 Js 79932/01
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 - 11 KLs 147 Js 79932/01 - sowie der Haftfortdauerbeschluß vom 11. August 2003 werden aufgehoben.
Der Angeklagte S ist in vorliegender Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Gründe
1
Der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2003 teilweise aufgehoben. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht mehr verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1, § 126 Abs. 3 StPO).