Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.10.2022, Az.: 2 BvQ 80/22
Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.10.2022
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 80/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 67635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221021.2bvq008022
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2022 - 2 BvQ 10/22 -, Rn. 2) und ihre Erhebung keinen Missbrauch darstellte.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.