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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.2006, Az.: IX ZR 27/06

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.2006
Aktenzeichen
IX ZR 27/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 24100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 04.03.2005 - AZ: 2 O 189/04
OLG Düsseldorf - 13.01.2006 - AZ: I-16 U 49/05
nachfolgend
BGH - 29.03.2007 - AZ: IX ZR 27/06

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungen aus der verwalteten Vermögensmasse bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Anschlussrevision gegen das genannte Urteil wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Anschlussrevision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. Schwierige, nicht geklärte Rechtsfragen sind nicht zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellungs- oder Verwertungspauschale gemäß § 170 InsO, weil er gemäß § 166 Abs. 1 InsO mangels Besitz kein Verwertungsrecht an den Aufliegern hatte. Die Schuldnerin hatte diese vor Einreichung ihres Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte herausgegeben; das Verwertungsrecht gebührte deshalb gemäß § 173 InsO der Beklagten.

2

Dem Kläger steht wegen der entgangenen Feststellungs- und Verwertungspauschale auch kein Anfechtungsrecht zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. BGHZ 154, 72, 76 ff; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43 [BGH 20.11.2003 - IX ZR 259/02]; v. 23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP 2005, 40).

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer