Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.09.2018, Az.: 1 BvR 1413/18
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig hinsichtlich fehlender Benennung der Richter
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.09.2018
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1413/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 36433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180911.1bvr141318
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Charlottenburg - 19.04.2018 - AZ: 239 C 56/18
Rechtsgrundlage
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...
gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. April 2018 - 239 C 56/18 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2018 einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil Richter nicht benannt sind (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2018 - 1 BvR 1316/18 -, juris, Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.