Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.05.2026, Az.: B 9 SB 8/26 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.05.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 8/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130526BB9SB826B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 30.09.2022 - AZ: S 25 SB 224/18
- LSG Sachsen - 09.12.2025 - AZ: L 9 SB 171/22
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 7.1.2026 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 5.2.2026 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bereits verlängerten und am 9.4.2026 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG, § 73 Abs 4, § 64 Abs 2 und 3 SGG).
Die Verwerfung der danach unzulässigen Beschwerde der Klägerin erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.