Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1995, Az.: V ZR 244/93
Vorkaufsrecht der Gemeinde; Vorfälligkeitszinsen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 244/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1996, 429-431
- EWiR 1995, 649-650 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 566-567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 335 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1827-1828 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 928 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 1027-1028 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1995, 297
- ZIP 1995, A37 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Mit dem Erstkäufer vereinbarte Vorfälligkeitszinsen können unabhängig davon geschuldet und erbracht werden, wenn der Kaufpreis nach Ausübung des Vorkaufsrechts (hier: der Gemeinde) fällig wird. Sie werden deshalb auch vom Vorkaufsberechtigten geschuldet; lediglich ihre Fälligkeit ist danach anzupassen, wann sie der Vorkaufsberechtigte nach Ausübung seines Rechtes frühestens erbringen kann.
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 5. März 1990 verkauften die Kläger ein Grundstück in H. zum Preise von 2.127.000 DM. Der Kaufpreis sollte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen am 30. Juni 1990 bezahlt werden. Ab Fälligkeit sollte der Käufer Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen haben. Weiter heißt es (§ 4 Ziff. 4.3 Abs. 2) in der notariellen Urkunde:
"Unabhängig davon ist der Kaufpreis ab 01.07.1990 in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen."
Die Käuferin hatte den Klägern außerdem Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge zu erstatten und entsprechend der Regelung zum Kaufpreis zu verzinsen.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1990 übte die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 BBauG ihr Vorkaufsrecht aus. Den Widerspruch der Kläger und der Käuferin wies das Landratsamt M. zurück. Die Käuferin nahm eine von ihr vor dem Verwaltungsgericht eingereichte Klage am 22. April 1991 zurück.
Mit notarieller Urkunde vom 11. Juni 1991 erklärten die Kläger die Auflassung an die Beklagte. Diese veranlaßte am 12. Juni 1991 die Überweisung des Kaufpreises in Höhe von 2.127.000 DM sowie die Zahlung von Erschließungskosten in Höhe von 369.680 DM und Zinsen von 8,5 % aus beiden Summen für die Zeit vom 23. April bis 13. Juni 1991 (51 Zinstage à 589,48 DM) entsprechend § 4 Ziff. 4.3 Abs. 2 der Vertragsurkunde.
Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob die Regelung, daß der Kaufpreis unabhängig von der Fälligkeit ab 1. Juli 1990 zu verzinsen sei, auch im Verhältnis zwischen ihnen gilt.
Mit der Klage hat die Klägerin weitere Erschließungskosten sowie bezifferte Zinsen ab 1. Juli 1990 auf den Kaufpreis und die bereits gezahlten Erschließungskosten sowie Zinsen für beide Beträge gefordert. Das Landgericht hat die Beklagte, nachdem sie die geforderten Erschließungskosten in Höhe von 21.762,96 DM gezahlt hatte, zur Zahlung von 4 % Zinsen auf die gezahlte Summe für die Zeit vom 12. August 1991 bis 4. Dezember 1991 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgen sie die geltend gemachten Zinsansprüche weiter; die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat überwiegend Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägern stünden die in der Vorurkunde ab 1. Juli 1990 vereinbarten Zinsen nicht zu. Die Beklagte schulde Zinsen gemäß § 4 Ziff. 4.3 Abs. 2 aus der Urkunde erst ab dem Zeitpunkt der Klagerücknahme durch die Erstkäuferin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Vorkaufsberechtigte sei, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, nur an die Vertragsgestaltung des Erstvertrages gebunden, deren Erfüllung ihm möglich bleibe. Fälligkeit und damit korrespondierend die Voraussetzung der Zinszahlung könne aber erst nach wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts, hier also frühestens mit Bestandskraft der Ausübungserklärung am 22. April 1991, eintreten. Danach sei der Beklagten noch eine kurze Zeitspanne, hier fünf Tage, zur Bewirkung der Leistung zuzubilligen. Die von der Beklagten gezahlten Zinsen deckten die restlich danach verbleibende Zeitspanne bis zum Eingang des Kaufgeldes auf dem Konto der Kläger ab. Einen höheren Zinsschaden als die zugesprochenen 4 % aus der erst im Prozeßverlauf geleisteten Zahlung von 21.762,96 DM hätten die Kläger nicht nachgewiesen.
II. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, aus dem Senatsurteil vom 8. Oktober 1982 (V ZR 147/81, NJW 1983, 682) sei zu folgern, daß der Vorkaufsberechtigte vor Fälligkeit des Kaufpreises Zinsen darauf in keinem Falle schulde. In jenem Urteil hat der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung daran angeknüpft, daß der Vorkaufsberechtigte durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in einen schon bestehenden Kaufvertrag eintritt, sondern einen selbständigen, neuen Kaufvertrag begründet, dessen Inhalt sich allerdings grundsätzlich nach den Bedingungen des Ausgangsvertrages richtet. Nach dem erwähnten Senatsurteil sind diese Bedingungen aber auf den neuen Vertrag nur derart übertragbar, daß sie sich noch (rechtzeitig) erfüllen lassen; andernfalls hätten es die Parteien des Ausgangsvertrages in der Hand, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vereiteln. Der Vorkaufsberechtigte sei nur an eine solche Vertragsgestaltung gebunden, deren Erfüllung ihm bei rechtzeitiger Ausübung des Vorkaufsrechts möglich bleibe. Sei nach dem Ausgangsvertrag der Kaufpreis schon vor Ausübung des Vorkaufsrechts fällig, so sei die Fälligkeitsabrede in dem neuen Kaufvertrag sinnentsprechend anzupassen. Fälligkeit des Kaufpreises - und damit auch Verzug mit der Erfüllung - kann nach dieser Entscheidung immer erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts eintreten.
Im Unterschied dazu geht es hier um Vorfälligkeitszinsen, denn die Zinsen sollten vom 1. Juli 1990 an unabhängig davon geschuldet sein, ob dann auch schon der Kaufpreis fällig wäre. Solche Zinsleistungen stehen in keinem inneren Zusammenhang mit der Überlassung von Nutzungen, sondern werden neben dem Kaufpreis als weitere Gegenleistung geschuldet (vgl. auch das Senatsurt. v. 24. April 1992, V ZR 13/91, WM 1992, 1411 betr. Fälligkeitszinsen; Grziwotz, NVwZ 1994, 215, 218); sie können unabhängig davon geschuldet und erbracht werden, wann der Kaufpreis fällig wird. Das erwähnte Senatsurteil vom 8. Oktober 1982 ist nur insofern einschlägig, als auch die Regelung über Vorfälligkeitszinsen im neuen Kaufvertrag so angepaßt werden muß, daß diese Nebenleistung zwar in voller Höhe geschuldet, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig wird, zu dem der Vorkaufsberechtigte sie nach Ausübung des Vorkaufsrechts frühestens erbringen kann. Damit wird einerseits den schutzwürdigen Belangen des Vorkaufsberechtigten Rechnung getragen und andererseits vermieden, daß das im Ausgangsvertrag verwirklichte wirtschaftliche Interesse des Verkäufers durch die Ausübung des Vorkaufsrechts und deren Anfechtung nachhaltig beeinträchtigt wird.
Soweit in der mündlichen Verhandlung die Beklagte aus der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Ausübungsbescheid durch die Kläger auf mangelnde Erfüllungsbereitschaft, derentwegen Zinsen dann nicht geschuldet würden, schließen will, geht das schon im Ansatz fehl. Vor Bestandskraft des Bescheides oder Anordnung seiner vorläufigen Vollstreckbarkeit (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; Schrädter, BauGB, 5. Aufl., § 28 Rdn. 7) bestand noch keine Leistungspflicht der Kläger gegenüber der Beklagten.
Gegen die Höhe der hiernach berechtigten Zinsforderungen hat die Revisionserwiderung Einwendungen nicht erhoben.
Zinsen für diesen Betrag können die Kläger dagegen nicht verlangen (§ 248 BGB). Insoweit ist die Klage daher zu Recht abgewiesen worden.
2. Begründet sind hingegen auch die Einwände der Revision gegen die Abweisung von (weiteren) 4 % Zinsen auf den zwischenzeitlich gezahlten Betrag von 21.762,96 DM für verauslagte Anliegerbeiträge. Über die Höhe eines den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Verzugsschadens hat das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (BGHZ 80, 269, 279) [BGH 06.05.1981 - IVa ZR 170/80]. Das Berufungsgericht hätte dabei in seine Überlegungen nicht nur die Zinsen für diese speziell gezahlte Summe einbeziehen dürfen, sondern bedenken müssen, daß es sich dabei lediglich um einen geringen Teilbetrag einer Millionensumme handelte. Die Würdigung kann der Senat nunmehr selbst nachholen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen. Danach ist davon auszugehen, daß derartige Beträge erfahrungsgemäß hochverzinslich angelegt werden (Senatsurt. v. 30. November 1979, V ZR 23/78, VersR 1980, 194). Dagegen spricht nicht, daß nur ein Teil des Kaufpreises festverzinslich angelegt wurde; denn es ist naheliegend, Millionenbeträge nicht ausnahmslos festverzinslich anzulegen. Auch wenn die Kläger deshalb, worauf das Berufungsgericht abhebt, nur einen Teil des Kaufpreises als Festgeld angelegt haben, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, daß sie einen Zusatzbetrag von über 20.000 DM nicht ebenfalls als Festgeld angelegt, sondern zu einem Zinssatz von 4 % auf ihren Konten stehengelassen hätten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Die abgewiesenen Zinsen haben zwar keine besonderen Kosten verursacht, sie sind aber nicht verhältnismäßig geringfügig (§ 92 Abs. 2 ZPO).