Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.1979, Az.: 2 StR 465/79
Zur Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei fehlender Auslieferungsbewilligung; Spezialitätsgrundsatz verbotener Untersuchungshandlungen; Verfahrenshindernis nach Eröffnung des Hauptverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.08.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 465/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 28.02.1979
Rechtsgrundlagen
- § 206a StPO
- Art. 6 Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878, RGBl 213
Fundstellen
- BGHSt 29, 94 - 97
- MDR 1979, 1040-1041 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2483-2484 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessführer
Hans-Günther S. aus W., geboren am ... 1927 in M.
Amtlicher Leitsatz
Ist der Angeklagte aus Spanien eingeliefert worden, so ist ein Eröffnungsbeschluß unwirksam, der vor Ablauf der Frist des Art. 6 des Deutsch-Spanischen Auslieferungsvertrages wegen solcher Taten erlassen wird, auf die sich die spanische Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 15. August 1979
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Februar 1979 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Auf die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrens voraus Setzungen ist das Verfahren einzustellen, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß fehlt (§ 206 a StPO).
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom 17. März bis zum 2. September 1969 begangen.
Am 2. Mai 1970 ist der Angeklagte in einer anderen Strafsache in Barcelona (Spanien) festgenommen (Bl. 118 d.A. 8 KLs 27/69 StA Mainz) und auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls des Landgerichts Mainz vom 11. Mai 1970 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden (Verbalnote des Spanischen Außenministeriums vom 4. August 1970, Bl. 152 d.A. 8 KLs 27/69). Das Landgericht Mainz verurteilte den Angeklagten in jenem Verfahren am 7. Dezember 1970 zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Geldstrafe von 1.000,- DM; die Freiheitsstrafe wurde bis zum 20. Dezember 1974 vollstreckt, der Vollzug einer Reststrafe von 133 Tagen unter Festsetzung einer Bewährungszeit bis zum 31. Dezember 1978 zur Bewährung ausgesetzt; die Geldstrafe wurde am 26. Januar 1977 bezahlt.
Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich nicht auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten. In diesem Verfahren ist Anklage unter dem 1. August 1972 erhoben (Bd. I Bl. 198 ff d.A.), das Hauptverfahren am 13. Dezember 1972 eröffnet worden (Bd. I Bl. 223 d.A.).
Nach Art. 6 des Deutsch-Spanischen Auslieferungsvertrages vom 2. Mai 1878 (RGBl 1878, 213) darf die ausgelieferte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, ohne Nachtragsbewilligung nur dann "zur Untersuchung gezogen und bestraft werden", wenn sie, nachdem sie wegen der zur Auslieferung führenden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, während dreier Monate im Lande bleibt oder nach Verlassen wieder dorthin zurückkehrt. Diese Vorschrift bezieht sich zwar ihrem Wortlaut nach nur auf politische Straftaten, doch wird sie in übereinstimmender Praxis der beiden Staaten auf alle Straftaten angewendet, wegen deren die Auslieferung nicht bewilligt worden ist (Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. III, Abschn. II S 12, Art. 6 Fußnote 3).
Eine Nachtragsbewilligung der spanischen Regierung ist nicht erholt worden, da der Angeklagte dem ausdrücklich widersprochen hat.
Demnach verbot der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität eine Verfolgung des Angeklagten wegen der dem jetzigen Verfahren zugrunde liegenden Straftaten jedenfalls im Jahre 1972; dabei kann unentschieden bleiben, ob die nach der Bestrafung beginnende Dreimonatsfrist schon dadurch in Gang gesetzt wird, daß der Verurteilte zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen wird, oder ob sie erst dann beginnt, wenn ein zur Bewährung ausgesetzter Strafrest endgültig erlassen wird (vgl. Heinrich Meyer, Die Einlieferung, 1953, S. 139). Denn hier saß der Verurteilte noch in Strafhaft wegen der Auslieferungstaten, als am 13. Dezember 1972 das Hauptverfahren in der vorliegenden Sache gegen ihn eröffnet wurde.
Zu dieser Zeit war aber nicht nur eine Verurteilung, sondern die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten schlechthin unzulässig (RGSt 32, 247, 249). Mag auch die Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum darüber geteilt sein, wie weit der Kreis der durch den Spezialitätsgrundsatz verbotenen Untersuchungshandlungen zu ziehen ist (vgl. einerseits RG a.a.O., andererseits Mettgenberg/Doerner, DAG 2. Aufl. S. 328), so besteht jedenfalls kein Zweifel daran, daß ein Eröffnungsbeschluß in einem neuen Verfahren wegen anderer Taten, die vor der Auslieferung liegen, zu den Verfolgungshandlungen gehört, denen die beschränkte Auslieferungsbewilligung entgegensteht. Eine solche Verfahrenshandlung ist unzulässig und daher rechtsunwirksam (RG a.a.O. S. 250).
Damit fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß und damit an einer Verfahrensvoraussetzung. Ein späterer Eröffnungsbeschluß ist nicht ergangen. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 1979: "Es wird festgestellt, daß die Kammer durch Beschluß vom 13.12.1976 die Anklage zugelassen hat" (Bd. III Bl. 24 R d.A.) beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen; einen Eröffnungsbeschluß von diesem Tage enthalten die Akten nicht, vielmehr ergibt sich aus der Übereinstimmung von Tag und Monat, daß damit der Eröffnungsbeschluß vom 13. Dezember 1972 gemeint ist.
Das Verfahren ist nach allem gemäß § 206 a StPO einzustellen, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob die in Rede stehenden Straftaten verjährt sind; hierzu sei nur bemerkt, daß einerseits die unter Verstoß gegen die Grundsätze des Auslieferungsrechts vorgenommenen Prozeßhandlungen nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet waren, daß aber andererseits die Verjährung in der Zeit ruhte, in der wegen des Grundsatzes der Spezialität das Verfahren gegen den Angeklagten keinen Fortgang nehmen durfte (§ 78 b StGB 1975; § 69 StGB a.F.).
Da auch die Anklageerhebung in den Zeitraum fällt, während dessen die Durchführung des Verfahrens gegen den Angeklagten unzulässig war, wird, wenn das Verfahren fortgesetzt wird, auch eine neue Anklageschrift einzureichen sein.
Willms
Mösl
Meyer
Ruß