Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1978, Az.: X ZR 58/77
„Schießbolzen“
Voraussetzungen für eine Patentverletzung; Anforderungen an die Abtretung von Ansprüchen wegen der Verletzung eines Patents; Würdigung eines Patentes als ein zur Kategorie der Sachpatente gehöriges Vorrichtungspatent
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1978
- Aktenzeichen
- X ZR 58/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13000
- Entscheidungsname
- Schießbolzen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.09.1977
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 6 PatG
- § 1 PatG
- § 148 ZPO
- § 97 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- GRUR 1979, 149 "Schießbolzen"
- MDR 1979, 396-397 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schießbolzen
Prozessführer
Dr. Karl-Heinz S., B. Straße ..., B.
Prozessgegner
Ingenieur Walter S., S. Straße ..., M. über M.
Amtlicher Leitsatz
Ist eine bekannte Vorrichtung durch Anpassung eines Konstruktionselements an einen neuen Verwendungszweck der Vorrichtung, sei es auch nur geringfügig, verändert worden, dann ist ein auf die neue Vorrichtung abgestelltes Patent als Sachpatent zu werten, auch wenn im Patentanspruch die Zweckbestimmung des Konstruktionselements angegeben ist; in einem solchen Fall ist der Schutzbereich des Patents durch die Zweckangabe nicht eingeschränkt.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus
und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche wegen Verletzung des am 16. Dezember 1950 angemeldeten, am 31. Mai 1951 bekanntgemachten, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen Patents 965.804 (Klagepatents) geltend, das mit der Bezeichnung "Schießbolzen" erteilt worden ist. Die frühere Patentinhaberin, der von ihrer Rechtsvorgängerin alle Ansprüche wegen einer Verletzung des Klagepatents abgetreten worden waren, hat ihrerseits die ihr zustehenden Ansprüche gegen Verletzer des Klagepatents auf den Kläger übertragen.
Die Schutzansprüche des Klagepatents lauteten:
"1.
Von der Sprengladung getrennter Schießbolzen mit einem vorderen, gehärteten Teil und einem hinteren Führungsteil größeren Durchmessers, gekennzeichnet durch ein auf dem Vorderteil des Bolzens sitzendes Reibungselement, dessen Durchmesser größer als der Laufdurchmesser der Schießvorrichtung ist, zum Festhalten des Bolzens an beliebiger Stelle des Laufs.2.
Bolzen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Reibungselement an der Wand des Laufs und am Bolzen abdichtend anliegt.3.
Bolzen nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Reibungselement ringförmig ist.4.
Bolzen nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Reibungselement aus einem elastischen, vorzugsweise brennbaren Kunststoff besteht."
Der Beklagte hat während der Laufzeit des Klagepatents Bolzenschießgeräte hergestellt und diese sowie dazu passende Schießbolzen vertrieben; letztere hat er durch Unterlieferanten herstellen lassen, denen er von ihm hergestellte Kappen geliefert hat, die vorn auf die Bolzenspitze aufgeschoben wurden.
Der Kläger sieht in dem Vertrieb der Kappen und der mit solchen Kappen versehenen Schießbolzen eine Verletzung des Klagepatents und nimmt den Beklagten für die Zeit bis zum Ablauf des Klagepatents auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung über den Umfang der beanstandeten Handlungen in Anspruch.
Er hat beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen,
dem Kläger unter Angabe der Abnehmer, der Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang der Beklagte bis zum 17. Dezember 1968
- a)
von der Sprengkammer getrennte Schießbolzen mit einem vorderen, gehärteten Teil und einem hinteren Führungsteil größeren Durchmessers gewerbsmäßig in Verkehr gebracht, feilgehalten oder gebraucht habe, bei denen vorne auf die Bolzenspitze eine Kappe mit kreisförmigem Rand aufgeschoben sei, dessen Durchmesser größer sei als der Laufdurchmesser der Schießvorrichtung, insbesondere, wenn diese Kappe sowohl an der Wand des Laufes als auch am Bolzen abdichtend anliege und aus einem elastischen, vorzugsweise brennbaren Kunststoff bestehe,
- b)
Kappen der gekennzeichneten Art, für die Herstellung der genannten Schießbolzen gewerbsmäßig in Verkehr gebracht, feilgehalten oder gebraucht habe;
- 2.
festzustellen,
daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, welcher der Firma O. I. Inc. P., O., USA, wegen der begangenen Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 1 a) und b) entstanden sei und noch entstehe.
Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, ist der Annahme einer Patentverletzung mit der Begründung entgegengetreten, seine Abnehmer legten die Bolzen nicht "an beliebiger Stelle des Laufs", sondern stets unmittelbar an der Treibladung fest.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision wendet der Beklagte sich gegen seine Verurteilung.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht sieht die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe unter Berücksichtigung der in der Patentschrift (S. 1 Z. 9 bis S. 2 Z. 12) dargelegten Nachteile des vorbekannten Standes der Technik und der mit dem Gegenstand der Erfindung angestrebten Vorteile (S. 2 Z. 26-44 der Klagepatentschrift) darin, einen Schießbolzen zu schaffen, bei dem die jeweils gewünschte Eindringtiefe (in dem unterschiedlich festen Material, in das der Bolzen eingeschossen werden soll) unter Einsatz einer jeweils gleichbleibenden, einheitlichen Treibladung erreicht werden kann.
Die hierzu vorgeschlagene Lösung der Aufgabe beruhe auf der Erkenntnis, daß der von einer Treibladung ausgehende Eintreibdruck auch von der Größe des Schießkammervolumens abhänge und daher mit diesem - bei gleichbleibender Ladung - verändert werden könne (S. 2 Z. 26 ff der Klagepatentschrift). Die erfindungsgemäße Auswertung dieses Gedankens bestehe darin, den Schießbolzen mit einem Reibungselement zu versehen, das es ermögliche, den Schießbolzen an beliebiger Stelle des Laufs festzuhalten und auf diese Weise das Schießkammervolumen zu variieren und den Eintreibdruck (unterschiedlich) einzustellen. Zur Lösung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe werde daher im Patentanspruch 1 ein Schießbolzen mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen und unter Schutz gestellt:
- (1)
Der von der Sprengladung getrennte Schießbolzen besitzt einen vorderen, gehärteten Teil und einen hinteren Führungsteil größeren Durchmessers.
- (2)
Auf dem vorderen Teil des Bolzens ist ein Reibungselement angeordnet, dessen Durchmesser größer als der Laufdurchmesser ist und das zum Festhalten des Bolzens an jeder beliebigen Stelle des Laufes dient.
Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt die Revision keine Einwendungen. Er ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
2.
Von der durch das Klagepatent geschützten Lehre - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - habe der Beklagte durch den Vertrieb der mit der Klage angegriffenen Bolzen Gebrauch gemacht; diese seien entsprechend dem Merkmal (1) des Klagepatents ausgebildet und wiesen außerdem ein Reibungselement in Form einer aufgesetzten Kappe auf, die entsprechend dem Merkmal (2) des Klagepatents ausgestaltet sei. Die Kappen seien objektiv dazu geeignet, die Bolzen an jeder beliebigen Stelle des Laufs festzuhalten. Mehr sei zur Verwirklichung des Merkmals (2) des Klagepatents auch nicht erforderlich.
Das Klagepatent erweise sich nach der Überschrift, der Beschreibungseinleitung, dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 und nach dem Gesamtinhalt der Beschreibung (z.B. S. 2 Z. 30: "erfindungsgemäße Bolzenausführung") eindeutig als ein Sachpatent. Ein solches sei grundsätzlich allein hinsichtlich seiner objektiven Merkmale geschützt, so daß die Frage der Patentverletzung unabhängig davon zu entscheiden sei, welche Zwecke mit der Herstellung eines objektiv übereinstimmenden Gegenstandes verfolgt würden und ob dieser vom Letztabnehmer in einer Weise verwendet werde, wie dies im Erteilungsverfahren zur Begründung der Patentfähigkeit erörtert worden sei. Unerheblich sei deshalb auch, ob die Abnehmer der angegriffenen Bolzen das Reibungselement (die Kappe) als Mittel für die Einstellung des Eintreibdruckes verwendeten und ob der Beklagte sich beim Vertrieb der Bolzen auf eine solche Möglichkeit eingestellt habe.
Die im Patentanspruch 1 enthaltene Angabe "zum Festhalten des Bolzens an beliebiger Stelle des Laufs" biete keinen Anlaß zu einer einschränkenden Auslegung des Klagepatents etwa im Sinne eines Verwendungsanspruchs. Die Angabe sei vielmehr zwanglos als eine aufgabenhafte Klarstellung dessen zu verstehen, welcher Funktion das Reibungselement diene und wie es daher konkret beschaffen sein müsse. Ähnlich wie die Angabe von Wirkungen möge eine solche Funktionsangäbe im Patentanspruch zum besseren Verständnis sachdienlich sein; sie führe aber nicht zu einer Einengung des Schutzumfangs.
Im übrigen sei - obwohl es darauf nicht mehr ankomme - eine dem Wortlaut und Sinn des Klagepatents entsprechende Benutzung des geschützten Bolzens selbst dann gegeben, wenn der Bolzen unmittelbar an der Treibladung festgehalten werde. Denn auch in diesem Fall werde die durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Bolzens gegebene Wahlmöglichkeit ausgenutzt, zur Erzielung des größtmöglichen Eintreibdruckes den Bolzen unmittelbar an der Treibladung als einer ebenfalls beliebigen Stelle des Laufs festzulegen.
II.
Die Revision rügt rechtsfehlerhafte Beurteilung des Klagepatents und der Verletzungsfrage. Sie führt hierzu aus: Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch bei Vorrichtungspatenten Maßnahmen der Herstellung und der Verwendung beachtlich sein könnten, insbesondere bei deren Einbeziehung als Merkmal in den Patentanspruch. Es habe erkennen müssen, daß das Klagepatent eine Mischform von Vorrichtungs- und Verwendungserfindung unter Schutz stelle, so daß es für die Auslegung des Patents und für die Beurteilung der Verletzungsfrage auch auf denjenigen Teil des Merkmals (2) ankomme, wonach das Reibungselement zum Festhalten des Bolzens an jeder beliebigen Stelle des Laufes diene. Diese Verwendungsangabe bestimme und begrenze den Patentgegenstand und könne nicht als aufgabenhafte Klarstellung bagatellisiert werden. Soweit das Berufungsgericht schon ein Festhalten des Bolzens unmittelbar vor der Treibladung als patentverletzend ansehe, weil auch das ein Festhalten an einer beliebigen Stelle des Laufes bedeute, vernachlässige es das betreffende Merkmal oder entkleide es seiner Bedeutung. Das Festlegen des Bolzens unmittelbar an der Treibladung sei seit jeher üblich gewesen, und dies könne nicht Gegenstand der Patenterteilung gewesen sein. Nach der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe sei es Ziel der Erfindung, den Bolzen so auszustatten, daß er im Bedarfsfall weiter nach vorn, also von der Treibladung weg, geschoben werden könne. Nur das sei die erfindungsgemäße Betriebsweise, die den Gegenstand des Patents bestimme.
Die angegriffenen Bolzen seien aber lediglich dazu bestimmt und würden auch nur dazu verwendet, unmittelbar vor der Treibladung festgehalten zu werden, dagegen nicht an einer beliebigen Stelle des Laufes.
III.
Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Klagepatents und die Beurteilung der Verletzungsfrage durch das Berufungsgericht sind nicht begründet.
1.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Klagepatent als ein zur Kategorie der Sachpatente gehöriges Vorrichtungspatent gewürdigt, dessen Schutz durch die Aufnahme der Zweckbestimmung (Funktion) des auf dem vorderen Bolzenteil angeordneten Reibungselements ("zum Festhalten an beliebiger Stelle des Laufs") in den Patentanspruch 1 keine auf eine bestimmte Verwendung des Bolzens beschränkte Einengung erfahren hat. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß schon die Überschrift des Klagepatents ("Schießbolzen") und die Beschreibungseinleitung, nach der die Erfindung "einen von der Sprengladung getrennten Schießbolzen" betrifft, wie auch der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ("Von der Sprengladung getrennter Schießbolzen mit ...") und die Patentbeschreibung, in der von der "erfindungsgemäßen Bolzenausführung" die Rede ist (S. 2 Z. 30), das Klagepatent als ein durch bestimmte räumlich-körperliche Merkmale seines Gegenstandes gekennzeichnetes Sachpatent ausweisen. Auch der Gang des Erteilungsverfahrens erlaubt keinen Schluß dahin, daß die Erteilungsbehörde dem Kläger etwas anderes als ein Sach-(Vorrichtungs-)Patent hat erteilen oder das Schutzrecht auf die Verwendung der Vorrichtung zu einem bestimmten Zweck hat beschränken wollen.
Derartige auf eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung beschränkte Schutzrechte sind allerdings möglich. Sie kommen namentlich dann in Betracht, wenn eine bekannte und deshalb als solche nicht schutzfähige Vorrichtung für einen neuen Zweck verwendet werden soll. Voraussetzung für die Erteilung eines Patents in einem solchen Fall ist, daß die neuartige Verwendung der bekannten Vorrichtung eine durch den Stand der Technik und das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns nicht nahegelegte erfinderische Maßnahme darstellt (vgl. Benkard, PatG GebrMG 6. Aufl. § 1 PatG Rdn. 80; BGH GRUR 1956, 77, 78 - Spann- und Haltevorrichtung - mit Rechtsprechungsnachweisen). Um ein Schutzrecht dieser Art handelte es sich bei dem in dem unveröffentlichten - bei Benkard (a.a.O. § 6 PatG Rdn. 80 S. 470) zitierten - Urteil des Senats vom 13. Juli 1971 (X ZR 44/68) entschiedenen Fall. Die Eigenart des dort als Vorrichtungspatent bezeichneten Schutzrechts bestand darin, daß sein erfinderischer Gehalt in der Verwendung eines auf einem anderen Gebiet bekannten Arbeitsmittels zu einem neuen Zweck lag (vgl. S. 15 Abs. 1 der Urteilsausfertigung). Der Senat hat das betreffende Patent daher im Ergebnis folgerichtig als ein auf die Verwendung des bekannten Arbeitsmittels zu dem neuen Zweck beschränktes Verwendungspatent behandelt, indem er gefordert hat, daß zu der objektiven Eignung des Arbeitsmittels für die neuartige Verwendung die entsprechende Zweckbestimmung hinzukommen müsse (a.a.O.).
Bestünden im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der unter Schutz gestellte Schießbolzen in allen konstruktiven Einzelheiten einschließlich des auf seinem vorderen Teil angeordneten Reibungselements im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents bekannt war, dann würde sich die Frage stellen, ob nicht die Erteilungsbehörde nur ein Verwendungspatent hätte erteilen dürfen und deshalb das Klageschutzrecht entgegen seiner Anspruchsfassung nicht als Sachpatent, sondern als Verwendungspatent ausgelegt werden müßte, wie dies der Senat in dem vorerwähnten Fall getan hat. Zu einer solchen Auslegung bietet das Klagepatent indessen entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlaß. Denn abweichend von den oben erörterten Fallgestaltungen lehrt das Klagepatent nicht die neuartige Verwendung eines bekannten Schießbolzens; vielmehr unterscheidet sich der geschützte Schießbolzen von den bekannten Bolzen dadurch, daß an dem vorderen Bolzenteil ein Reibungselement angeordnet ist, dessen Durchmesser größer als der des Laufes der Schießvorrichtung ist. Daß ein solches Reibungselement im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents bekannt gewesen wäre, läßt sich weder der Klagepatentschrift noch den Erteilungsakten entnehmen. In der Klagepatentschrift findet sich eine klare Abgrenzung des beanspruchten Reibungselements gegenüber den als vorbekannt geschilderten Halteelementen. Bei diesen handelt es sich um mit dem Bolzen fest verbundene Endflansche oder um (vorzugsweise aus Papier bestehende) Führungshülsen, mit denen die Bolzen unmittelbar oder dicht an der Treibladung festgelegt werden (vgl. S. 1 Z. 15-21 u. S. 2 Z. 5-9 der Klagepatentschrift). Der Gang des Erteilungsverfahrens bestätigt, daß der Kläger das Reibungselement von Anfang an als neu in Anspruch genommen hat, ohne daß ein solches Teil als im Stand der Technik vorbekannt nachgewiesen worden wäre. Wird aber eine bekannte Vorrichtung, sei es - wie hier - auch nur in einer konstruktiven Einzelheit, in Anpassung an den neuen Verwendungszweck der Vorrichtung verändert, dann liegt eine von den Verwendungserfindungen der genannten Art verschiedene Vorrichtungserfindung vor, bei der die Lösung der in der neuen Funktion liegenden Aufgabe erst durch die konstruktive Anpassung der Vorrichtung an deren neuen Verwendungszweck ermöglicht wird. In einem solchen Fall findet die konstruktive Änderung (hier die Anordnung eines Reibungselements auf dem vorderen Bolzenteil) ihre Grundlage in der neuen, bisher nicht bekannten Verwendung der Vorrichtung (hier der Regulierung der Bolzeneindringtiefe durch entsprechende Veränderungen des Schießkammervolumens). Dabei ist es unerheblich, daß der konstruktiven Änderung selbst keine technischen Schwierigkeiten entgegenstehen mögen, wenn das der neuartigen Verwendung zugrunde liegende Grundprinzip einmal erkannt ist.
Bei einem Patent, das eine solche Vorrichtung unter Schutz stellt, kommt - anders als bei einem Verwendungspatent der oben erwähnten Art - der Aufnahme der Zweckbestimmung des dem neuen Verwendungszweck der Vorrichtung angepaßten Konstruktionselements in den Patentanspruch keine schutzbeschränkende Bedeutung zu. Vielmehr ist ein derartiger Hinweis, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als eine klarstellende Erläuterung der funktionellen Eignung und konkreten Ausgestaltung des betreffenden Konstruktionselements zu verstehen. Demgemäß hat der Hinweis auf die Zweckbestimmung des Reibungselements im Anspruch 1 des Klagepatents ("zum Festhalten des Bolzens an beliebiger Stelle des Laufs") lediglich die Bedeutung einer mittelbaren Umschreibung der räumlich-körperlichen Ausgestaltung des Reibungselements, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist: Das Reibungselement soll - abgesehen von seiner Anordnung auf dem Vorderteil des Bolzens und der bestimmten Dimensionierung seines Durchmessers - so gestaltet sein, daß es einerseits in der Lage ist, den Bolzen an jeder beliebigen Stelle des Laufes rutschsicher festzuhalten, andererseits aber auch gestattet, den Bolzen innerhalb des Laufes an die jeweils vorgesehene Stelle zu (ver-)schieben.
Irgendeine Einschränkung des Schutzes des Klagepatents auf die dadurch ermöglichte neuartige Verwendung des Schießbolzens ist damit nicht verbunden.
Dementsprechend kann bei dem Klagepatent auch von einer Mischform zwischen einem Sach- und einem Verwendungspatent, wie sie die Revision in Anlehnung an die "Polsterformkörper" -Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1960, 483 ff.) glaubt sehen zu können, keine Rede sein. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem seinerzeit als ein Sachpatent aufgefaßten Schutzrecht, dessen Schutz als auf eine bestimmte Art der Herstellung der Sache beschränkt angesehen wurde, nicht in Wahrheit um ein Verfahrens-(Herstellungs-) Patent gehandelt hat. Jedenfalls war in jenem Fall der Erfindungsgegenstand durch eine bestimmte Entstehungsweise derart geprägt, daß die unter Schutz gestellte Lehre die Befolgung bestimmter im Patentanspruch vorgeschriebener Herstellungsstufen voraussetzte. Mit diesem Fall ist der Vorrichtungsanspruch des Klagepatents nicht vergleichbar. Der darin umschriebene Schießbolzen wird vielmehr unabhängig davon, daß seine konstruktive Besonderheit auf einer Anpassung an einen neuartigen Verwendungszweck beruht, allein durch seine räumlich-körperlichen Gestaltungsmerkmale vollständig gekennzeichnet.
2.
Da es sich somit bei dem Klageschutzrecht trotz der im Patentanspruch enthaltenen Zweckangabe um ein Sachpatent handelt, erstreckt sich sein Schutz nach anerkannten Rechtsgrundsätzen auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt. Der Sachschutz eines Vorrichtungspatents umfaßt danach alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile der Vorrichtung ohne Rücksicht darauf, ob der die Patentfähigkeit der Vorrichtung gegebenenfalls allein begründende neue Verwendungszweck im Einzelfall auch tatsächlich genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1956, 77, 78 - Spann- und Haltevorrichtung; 1969, 265, 267 f. - Disiloxan; st. Rspr.).
Zu Recht hat daher das Berufungsgericht darin, daß der Beklagte Schießbolzen mit auf ihren Vorderteil aufgeschobenen Kappen hergestellt und in Verkehr gebracht hat, eine Verletzung des Klagepatents erblickt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die auf die Bolzen aufgeschobenen Kappen ihrer Anordnung und konstruktiven Ausgestaltung nach objektiv dazu geeignet, die Bolzen an jeder beliebigen Stelle des Laufes eines Bolzenschießgerätes festzuhalten. Damit war es objektiv möglich, die Eindringtiefe solcher Bolzen unter Ausnutzung der unterschiedlich starken Eintreibwirkung einheitlicher Treibladungen bei unterschiedlicher Einstellung des Schießkammervolumens zielgerecht zu regulieren. Darauf, ob die Abnehmer des Beklagten von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht haben und ob der Beklagte diese Verwendungsmöglichkeit in seine Überlegungen einbezogen hat, kommt es für die Verletzungsfrage - wie oben dargelegt - nicht an.
Es ist ferner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch insoweit, als der Beklagte lediglich die Kappen hergestellt und diese an Unterlieferanten vertrieben hat, die ihrerseits die Kappen auf von ihnen hergestellte Schießbolzen aufgeschoben haben, eine Patentverletzung bejaht hat. Dabei mag dahinstehen, ob das Verhalten des Beklagten sich als ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken bei der Endfertigung der Bolzen darstellt, so daß der Beklagte als Mittäter oder Gehilfe der Unterlieferanten anzusehen wäre, wie das Berufungsgericht dies angenommen hat. Zumindest würde jedenfalls dadurch, daß die von dem Beklagten hergestellten Kappen speziell nur für eine Verbindung mit den anderweit hergestellten Bolzen, nicht dagegen ohne weiteres oder wirtschaftlich sinnvoll für andere Zwecke verwendbar waren, der Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung Platz greifen.
3.
Das Berufungsgericht hat zu der Frage des Verschuldens des Beklagten nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aus dem Gesamt Zusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht insoweit ersichtlich den Ausführungen des Landgerichts beigetreten ist, das ein Verschulden des Beklagten unter Ausschluß des Vorliegens einer nur leichten Fahrlässigkeit bejaht hat. Gegen diese im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung der Verschuldensfrage richtet die Revision keine Angriffe. Sie läßt im Rahmen der in der Revisionsinstanz nur begrenzten Nachprüfbarkeit einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
IV.
Der Senat hat die Frage, ob der Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von dem Beklagten erhobene Patentnichtigkeitsklage auszusetzen sei (§ 148 ZPO), erneut geprüft. Er sieht hierzu jedoch - auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in erster Instanz ergangenen Urteils des Bundespatentgerichts - keinen hinreichenden Anlaß.
V.
Die Revision des Beklagten ist demzufolge mit dem Kostenausspruch nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ochmann
Windisch
Hesse
Brodeßer