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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1961, Az.: 5 StR 483/60

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1961
Aktenzeichen
5 StR 483/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.06.1960

Verfahrensgegenstand

Aufruhr

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 31. Januar 1961
in der Sitzung vom 7. Februar 1961,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten W. und M. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Juni 1960 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

I.

Nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen der Strafkammer haben sich beide Angeklagten an einer öffentlichen Zusammenrottung beteiligt, indem sie sich einer unter sich in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Menschenmenge angeschlossen haben, die entschlossen war, gemeinschaftlich den auf Entfernung der Flagge gerichteten Maßnahmen der Polizeibeamten entgegenzuwirken. Dabei ist aus der Menschenmenge den Polizeibeamten Widerstand geleistet worden, und zwar hat der Angeklagte Westerberg selbst tätlichen Widerstand geleistet.

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II.

Für die Frage, ob die Angeklagten die äußeren Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 115 Abs. 1 StGB (M.) oder § 115 Abs. 2 StGB (W.) erfüllt haben, ist es entscheidend, ob die Polizeibeamten bei Erfüllung ihres Auftrages zur Beseitigung der sowjetzonalen Fahne in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes gehandelt haben.

3

Die Strafkammer meint, das sei schon deshalb der Fall gewesen, weil den Beamten die Beseitigung der Fahne von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde befohlen worden sei. Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Daß der Befehl eines Vorgesetzten zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos die ihn ausführende Amtshandlung des Untergebenen rechtmäßig macht, hat der Bundesgerichtshof in der von der Strafkammer angeführten Entscheidung (BGHSt 4, 161, 162) [BGH 31.03.1953 - 1 StR 670/52] bereits ausgesprochen. Der Befehl eines Vorgesetzten kann die Amtshandlung des Untergebenen jedenfalls dann nicht rechtmäßig machen, wenn der befehlenden Behörde deshalb die Zuständigkeit für ihre Anordnung fehlt, weil die Herrschaftsgewalt des Staates oder der Gebietskörperschaft, der sie angehört, sich nicht auf das Gebiet erstreckt, auf dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Das gilt auch im Verhältnis zwischen Westberlin einerseits und der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins andererseits. Es kommt deshalb darauf an, ob und in welchem Umfang die Westberliner Polizei auf dem S-Bahnhof Tempelhof zur Tatzeit die Polizeigewalt hatte. Mit dieser Frage hat sich die Strafkammer nicht beschäftigt.

4

Die Westberliner S-Bahnhöfe und damit auch der S-Bahnhof Tempelhof gehören zum Hoheitsgebiet Westberlins.

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Diese Rechtslage, die augenfällig dadurch in Erscheinung tritt, daß Streifen der Westberliner Schutzpolizei regelmäßig die S-Bahnhöfe und das S-Bahngelände begehen, wird auch von der Revision nicht mehr ernstlich angezweifelt. Sie ist selbst nicht mehr der Auffassung, daß die S-Bahnhöfe "exterritorial" seien. Deshalb fallen auch alle Vergleiche mit Hissen von Flaggen auf Botschaftsgebäuden oder anderen exterritorialen Gebäuden ins Leere.

6

Die Anordnung, die Fahne zu beseitigen, fiel auch nicht etwa, wie die Revision meint, deshalb aus dem Rahmen der Zuständigkeit der Westberliner Polizei, weil den "Reichsbahnbehörden" nach §§ 75 ff der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBl II, 541 ff) die sogenannte Bahnpolizei zusteht.

7

Die Aufrechterhaltung polizeigemäßer Zustände auf den S-Bahnhöfen gehört nicht zu den Aufgaben der Bahnpolizei, sondern der Sicherheitspolizei. Daß diese Aufgabe auch stets von deren Organen ausgeübt wird, ergibt der erwähnte regelmäßige Streifendienst. Zur Aufrechterhaltung polizeigemäßer Zustände auf den Bahnhöfen gehört auch die Abwendung drohender Gefahren (II 17 § 10 ALR, § 1; PVG). Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie meint aber, da das Urteil keine Feststellungen darüber enthalte, ob durch das Hissen der Flagge Beunruhigung in die Bevölkerung getragen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß das nicht der Fall war. Dann aber sei das polizeiliche Eingreifen nicht gerechtfertigt gewesen.

8

Das ist nicht richtig. Die Fahne mit Hammer und Zirkel wird, wie allgemein offenkundig, von weiten Kreisen der Bevölkerung Westberlins als Sinnbild der deutschen und Berliner Spaltung angesehen. Das gleichzeitige Hissen einer solchen Fahne auf den zahlreichen Westberliner Bahnhöfen war jedenfalls geeignet, Erregung und dadurch bedingte Zusammenstöße hervorzurufen. Darauf, ob diese Gefahr sich verwirklicht hat, d.h. ob tatsächlich eine Erregung ausgelöst worden ist, kommt es nicht an. Die Entscheidung der Frage, ob die Möglichkeit einer solchen Erregung mit daraus folgenden Zusammenstößen nahe genug lag, um eine drohende Gefahr im Sinne von II 17 § 10 ALR, § 14 PVG anzunehmen, die eine Entfernung der Flagge erforderlich machte, lag im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei. Von einem offensichtlichen Ermessensmißbrauch bei Bejahung dieser Frage kann keine Rede sein. Das aber genügt schon, um die Ausführung des auf Entfernung der Fahne gerichteten Befehls zur rechtmäßigen Amtsausübung im Sinne der §§ 113 ff StGB zu machen.

9

Demnach ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, daß nach dem äußeren Tatgeschehen die Voraussetzungen zu einer Bestrafung der Angeklagten nach § 115 Abs. 1 bezw. Abs. 2 StGB gegeben sind.

10

Der Strafkammer ist auch darin zu folgen, daß ein etwaiger Irrtum der Angeklagten über die Rechtmäßigkeit der Handlungsweise der Westberliner Polizei kein Tatbestandsirrtum wäre, da es nur eine Bedingung der Strafbarkeit ist, daß der angegriffene Beamte in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes handelt.

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III.

Darauf, ob sich die Angeklagten in einem Verbotsirrtum befunden haben, kommt es nicht an, Auch bei Vergehen nach §§ 113 ff StGB ist die Beachtung eines Verbotsirrtums nicht schlechthin ausgeschlossen (BGHSt 4, 1 ff[BGH 23.12.1952 - 2 StR 612/52]). Jedoch wäre ein etwaiger Verbotsirrtum der Angeklagten so schwer verschuldet, daß eine Milderung der ohnehin maßvollen Strafen aus diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Das meint auch offenbar die Strafkammer, wenn sie unter Berufung auf BGHSt 4, 161, 163[BGH 31.03.1953 - 1 StR 670/52], ausführt, daß ein beachtlicher Verbotsirrtum nicht in Betracht komme. Die Angeklagten wohnen nach den Feststellungen in Westberlin; sie sind Eisenbahner. Als solche sind sie mit den polizeilichen Verhältnissen auf den Westberliner Bahnhöfen, insbesondere dem Streifendienst der Westberliner Schutzpolizei, vertraut. Auch wenn sie annahmen, die Westberliner Polizei sei zur Fahnenentfernung nicht befugt, mußten sie sich sagen, daß diese Frage mindestens zweifelhaft sein könne, und daß, da sie sich in Westberliner Hoheitsgebiet befanden, die Westberliner Rechtsauffassung für sie entscheidend sein mußte. Sie mußten sich weiter sagen, daß ein gewaltsames Vorgehen einer Menschenmenge gegen uniformierte Polizeibeamte auf einem Bahnhof, auf dem sich ständig Menschen aus beiden Teilen der Stadt befinden, unabsehbare Folgen haben könne. Sie mußten sich deshalb sagen, daß sie strafrechtlich auf eigene Gefahr handelten.

12

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt