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§ 31a RDG M-V - Werksrettungsdienst

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsakt anordnen, dass Einrichtungen oder Betriebe einen Werksrettungsdienst einzurichten haben, wenn diese insbesondere aufgrund ihrer Art und Größe, ihrem konkreten Gefahrenpotenzial für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder ihrer baulichen Beschaffenheit im Bedarfsfall einen erhöhten Bedarf an Rettungsmitteln haben. Die Anordnung erfolgt unabhängig von einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigung.

(2) Ein erhöhter Bedarf an Rettungsmitteln nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn

  1. 1.

    eine Notfallrettung mit der bedarfsgerechten Vorhaltung des Rettungsdienstes nach § 10 ohne Berücksichtigung von Einrichtungen mit dem besonderen Gefährdungspotenzial nicht gewährleistet werden kann oder

  2. 2.

    die Einrichtung oder ihr Bau bei einer Notfallrettung eine besondere Ausrüstung des Rettungsdienstes erforderlich macht, die über die Anforderungen an den Rettungsdienst ohne Berücksichtigung der Einrichtung hinausgeht.

(3) Der gemäß den Absätzen 1 und 2 eingerichtete Werksrettungsdienst kann die Unterstützung durch den Rettungsdienst anfordern. Er sollte jedoch so ausgestattet und vorgehalten werden, dass möglichst alle Einsätze ohne Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nach Satz 1 bewältigt werden können.