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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.01.1980, Az.: 5 AZR 111/78

Arzt-Krankenhaus-Vertrag; Entwicklungsklausel; Widerrufsklausel; Altvertrag; Liquidationsbefugnis; Chefarzt; Pflegeklasse; Krankenhausträger; Liquidationsrecht; Wahlleistung; Gekoppeltes Angebot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.01.1980
Aktenzeichen
5 AZR 111/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 10.11.1977 - 9 Sa 27/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 265 - 274
  • DB 1980, 1500 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1980, 1915-1917 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die für Arzt-Krankenhaus-Verträge typische Entwicklungsklausel rechtfertigt - anders als eine auf das Liquidationsrecht bezogene Widerrufsklausel - keinen Eingriff in die in Altverträgen (das sind die vor dem 1.7.1972 abgeschlossenen Dienstverträge) vereinbarten Liquidationsbefugnisse eines Chefarztes bei allen selbstzahlenden Patienten der (früheren) I. und II. Pflegeklasse.

2. § 62.5 BPflV gestattet es dem Krankenhausträger für eine Übergangszeit, nämlich solange er Chefärzte mit diesen Liquidationsrechten beschäftigt, die Wahlleistung "Raum" von der Wahlleistung "Behandlung durch den Chefarzt" abhängig zu machen (gekoppeltes Angebot).

3. Der Krankenhausträger darf ein solches Liquidationsrecht des Chefarztes nicht durch das Angebot einer entkoppelten Wahlleistung "Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer" unterlaufen.

4. Der Chefarzt kann verpflichtet sein, auf Wünsche des Krankenhausträgers nach einer Ablösung der Liquidationsrechte zu vertretbaren und zumutbaren Bedingungen einzugehen.